Rz. 175

Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht hat eine lange historische Entwicklung. Ursprünglich insbesondere durch die Rechtsprechung des RFH entwickelt, fand die Organschaft im Jahr 1934 Eingang in das UStG. Seit diesem Zeitpunkt ist die Organschaft – in unterschiedlicher Ausprägung – im deutschen Umsatzsteuerrecht verankert.

 

Rz. 176

Die Organschaft hatte in dem vor 1968 geltenden Umsatzsteuersystem – einem Allphasensystem ohne Vorsteuerabzugsberechtigung – eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da nach diesem System auf jeder Handelsstufe eine USt – in unterschiedlicher Höhe – entstand und der Leistungsempfänger, unabhängig ob Unternehmer oder Endverbraucher, keine Entlastung von der auf der vorigen Stufe entstandenen USt durch einen Vorsteuerabzug erfuhr. Eine organschaftliche Verbindung, die mehrere aufeinander folgende Fertigungs- oder Handelsstufen zu einem Organkreis und damit zu einem einheitlichen Unternehmen verband, führte im Ergebnis zu einer deutlichen Verringerung der insgesamt auf dem Endprodukt lastenden USt, da die Umsätze innerhalb des Organkreises als Innenumsätze nicht der Besteuerung unterlagen. Um einer Konzentrationswirkung der Organschaft aus diesen umsatzsteuerrechtlichen Gründen entgegenzuwirken, war 1961[1] eine Mindestbeteiligung von mehr als 75 % der Anteile und der Stimmrechte an der Organgesellschaft eingeführt worden. Mit Einführung des UStG 1967 entfiel diese Voraussetzung wieder, da der wesentliche wirtschaftliche Grund für die Zusammenballung zu einem Organkreis durch die Einführung der Vorsteuerabzugsberechtigung entfallen war.

 

Rz. 177

In das UStG 1967[2] – in dem das derzeit gültige Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzugsberechtigung erstmals umgesetzt wurde – wurde die Grundregelung für die Organschaft mit übernommen, obwohl mit dem eingeführten Vorsteuerabzug das wirtschaftlich bedeutendste Argument für die Organschaft entfallen war. Soweit vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Leistungen untereinander austauschen, ist es nach wirtschaftlicher Betrachtung unerheblich, ob untereinander nicht steuerbare Innenumsätze[3] oder steuerbare Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers erbracht werden. In der damaligen Gesetzesbegründung ist zur systematischen Begründung für die Beibehaltung des Instituts der Organschaft wenig enthalten. Es wurde lediglich angemerkt, dass das Institut der Organschaft zur Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der Wirtschaft beibehalten werde. Steuerliche Auswirkungen seien mit der Organschaft wegen des Vorsteuerabzugs grundsätzlich nicht verbunden.[4]

 

Rz. 178

In das UStG 1980[5] wurde die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG unverändert übernommen. Aus unionsrechtlichen Gründen wurde dann aber durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986[6] die Regelung um die S. 2 bis 4 erweitert. Durch diese Erweiterung wurde die Wirkung der Organschaft auf das Inland beschränkt. Damit wurde die Regelung über die Organschaft in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht gebracht, da nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie es jedem Mitgliedstaat freistand, nach Konsultation gem. Art. 29 der 6. EG-Richtlinie[7] im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (sog. Gruppenbesteuerung). Damit wurden die Wirkungen der Organschaft auf die Innenleistungen innerhalb des Inlands beschränkt, die grenzüberschreitende Organschaft ist damit zwar weiter systematisch gegeben, sie entfaltet aber nicht die Wirkung der Innenumsätze innerhalb des Unternehmens und damit auch nicht die Wirkung der Einheitlichkeit des Unternehmens. In- und ausländische Teile des Organkreises stehen sich als fremde Unternehmen gegenüber.

 

Rz. 179

Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur war damit die Regelung zur Organschaft mit dem Unionsrecht vereinbar.[8] Zweifel an der unionsrechtlich zutreffenden Umsetzung kamen erst später auf, als die Rechtsformneutralität der Regelung thematisiert wurde (Rz. 182a).

 

Rz. 180

Die letzte formale Änderung hat die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch das Einigungsvertragsgesetz[9] erfahren. Hier wurden nach der Wiedervereinigung die Begriffe "Erhebungsgebiet" und "außerhalb des Erhebungsgebiets" durch die Begriffe "Inland" und "Ausland" ersetzt.

 

Rz. 181

Obwohl die Organschaft im Umsatzsteuerrecht mit dem Systemwechsel zum 1.1.1968 erheblich an Bedeutung verloren hat, können sich – im Einzelfall – nach der bisherigen nationalen Umsetzung immer noch bedeutende umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus der Organschaft ergeben. In den Fällen, in denen die beteiligten Unternehmensteile voll zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind und auch nicht die Insolvenz einer der Beteiligten droht, kommt der Organschaft kaum eine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu. Der in der Gesetzesbegründung zum UStG 1967 (Rz. 177) enthaltenen Feststellung,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge