Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auswirkungen für die Gesellschaftsorgane und deren Mitglieder

Rz. 265 [Autor/Zitation] Ein Verstoß gegen Abs. 2 bedeutet, dass unzureichend Rechnung gelegt wurde. Der Vorstand der AG oder die Geschäftsführung der GmbH haben mit einem solchen JA ihre Rechnungslegungspflichten (Abs. 1) nicht erfüllt. Die Pflichtverletzung kann zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstands nach § 93 Abs. 2 AktG oder der Geschäftsführung nach § 43 Abs. 2 Gmb...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Feststellung des Jahresabschlusses begründet dessen Verbindlichkeit (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 270 Rz. 8 [9/2023]. Hierdurch wird die annuale Rechnungslegung abgeschlossen und die diesbezüglich bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht aus §§ 242 ff. erfüllt. Der festgestellte JA dient dann als Grundlage für die Ergebnisverwendung und für die Rechn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Beherrschende Gesellschafter

Rn. 138 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Gewinnausschüttungen sind dem Gesellschafter schon dann zugeflossen, wenn sie ihm zB auf einem Verrechnungskonto bei der leistungsfähigen KapGes gutgeschrieben worden sind, über das der Gesellschafter verfügen kann, oder wenn der Gesellschafter aus eigenem Interesse (zB bei einer Novation) seine Gewinnanteile in der Gesellschaft belässt (BF...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Abs. 1 regelt den Zeitpunkt, in dem Einstellungen und Entnahmen in die Kapitalrücklage vorzunehmen sind. Maßgeblich ist insoweit die Aufstellung des JA. Rz. 2 [Autor/Zitation] Abs. 2 bestimmt dasselbe für Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie für Einstellungen in Gewinnrücklagen, die zwingend nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu bilden oder ber...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Aufhebung des Wahlrechts nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 26 [Autor/Zitation] Sind bei AG oder GmbH Einstellungen in gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen bereits in der aufgestellten Bilanz zu berücksichtigen (vgl. Rz. 16 f.), so stellt sich die Frage, ob für weitere im selben JA vorgenommene Rücklagenbildungen (zB nach § 58 Abs. 2 AktG) gleichwohl das Wahlrecht des Abs. 1 Satz 1 besteht. Unklar erscheint, wie in diesem Zus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Sonstige Bezüge

Rn. 227 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Neben Gewinnanteilen und Ausbeuten gehören auch sonstige Bezüge aus Anteilen der in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Gesellschaften zu den Einnahmen aus KapVerm. Als sonstige Bezüge gelten alle Beträge, die die Gesellschafter einer noch nicht in Liquidation getretenen KapGes von dieser unbeschadet des Grund- oder Stammkapitals und ohne Verpfl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ea) Zuwendungsnießbrauch

Rn. 78 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Bei Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs wird das KapVerm, auf das sich der Nießbrauch bezieht, nicht übertragen. Beispiel: Der Eigentümer (Nießbrauchsbesteller) bestellt seinem Kind (Nießbraucher) unentgeltlich für 20 Jahre den Nießbrauch an Anteilen an einer KapGes (AG, GmbH) oder an einer verzinslichen Darlehensforderung. Fraglich ist, ob...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Anteile an Komplementärgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 85 [Autor/Zitation] Hält die haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft Anteile an ihrer eigenen Komplementär-KapGes., sind diese regelmäßig auf der Aktivseite unter dem Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen. Zum einen steht der Komplementärgesellschaft rechtlich die Befugnis zur Geschäftsführung zu (§§ 116, 164), so dass idR die Beherrschungsvermut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Allgemeine Verwaltungskosten (Abs. 3 Nr. 5)

Rz. 217 [Autor/Zitation] In den Posten Nr. 5 sind die Kosten des allgemeinen Verwaltungsbereichs einzubeziehen. Auszuweisen sind alle im GJ angefallenen Aufwendungen, soweit sie nicht den Herstellungskosten zugerechnet wurden. In Betracht kommen insbes. die Kosten der Geschäftsführung, des Rechnungswesens, eines Rechenzentrums, der Personalverwaltung, der Finanzabteilung, der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitpunkt der Vereinnahmung

Rz. 150 [Autor/Zitation] Erträge aus Beteiligungen sind grds. in dem Zeitpunkt zu vereinnahmen, in dem der Anspruch entstanden und der Eingang der entsprechenden Erträge bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sicher zu erwarten ist (Realisationsprinzip, § 252 Abs. 1 Nr. 4). Rz. 151 [Autor/Zitation] Handelt es sich um eine Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft, s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 61 [Autor/Zitation] Nach Abs. 1 Satz 3 können kleine KapGes. iSv. § 267 Abs. 1 (und diesen gleichgestellte Personengesellschaften iSd. § 264a) sowie kleine eG (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 1) die Bilanz in einer verkürzten Form aufstellen, die nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen versehenen Posten der Abs. 2 und 3 enthält. Dabei ist auch von diesen Unternehmen die vorges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Anteilseigner

Rn. 292 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Der Vermögensvorteil muss dem Gesellschafter zukommen; eine mittelbare Vorteilszuwendung genügt. Die mittelbare Vorteilszuwendung ist dann erfüllt, wenn die Leistung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zukommt. Die Zuwendung an die nahestehende Person muss eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben. Es ist unerheblich, ob d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bildung, Beibehaltung und Auflösung des Passivpostens

Rz. 426 [Autor/Zitation] Der Passivposten ist immer dann zu bilden, wenn ein entsprechender Aktivposten ausgewiesen wird (Rz. 277 ff.). Solange ein Aktivposten ausgewiesen bleibt, bestimmt dessen Höhe zugleich die Höhe des Passivpostens. Dies ist anders als im Verhältnis zwischen ausstehenden Einlagen und gezeichnetem Kapital. Ist der Posten der ausstehenden Einlagen in Folge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Erweiterung des Jahresabschlusses um den Anhang

Rz. 49 [Autor/Zitation] § 242 Abs. 3, der für alle Kaufleute, also im Ausgangspunkt auch für KapGes., gilt, definiert den JA durch die beiden Elemente Bilanz und GuV. In Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Bilanz-RL (2013/34/EU) erweitert § 264 Abs. 1 Satz 1 den JA von KapGes. um den Anhang als drittes Rechnungslegungsinstrument (Ballwieser in BKT, Bilanzrecht, § 264 HGB Rz. 21 [...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Festlegung und Beschreibung von Zielgrößen für den Frauenanteil (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 103 [Autor/Zitation] Nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 sind in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen: Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungspositionen und Fristen für deren Erreichung, Begründungen für eine Zielgröße von Null, Feststellung der Zielerreichung oder Nichterreichung, Gründe für die Nichterreichung. Rz. 104 [Autor/Zitation] Der Kreis der verpflichteten Gesell...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Satzungsmäßige Rücklagen bei der GmbH

Rz. 305 [Autor/Zitation] Da das Recht der GmbH weder eine gesetzliche Rücklage (mit Ausnahme für die UG [haftungsbeschränkt]) noch Regelungen zur anderen Gewinnrücklagen kennt, besteht für satzungsmäßige Rücklagen ein im Vergleich zur AG erweiterter Anwendungsbereich. Auch hier sind allerdings nur Pflichtrücklagen unter den satzungsmäßigen Rücklagen zu zeigen (Pöschke in Beck...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Gesetzliches Gliederungsschema

Rz. 22 [Autor/Zitation] Als lex specialis zu § 266 Abs. 3 Buchst. A schreibt § 264c Abs. 2 Satz 1 nachfolgende Aufgliederung für das Eigenkapital einer Personenhandelsgesellschaft vor: Rz. 23 [Autor/Zitation] Die Position "Kapitalanteile" (§ 264c Abs. 2 Satz 2) ersetzt im Bilanzglied...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Veränderungen der Gewinnrücklagen (Abs. 2)

Rz. 32 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 sind Entnahmen aus und Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen wurden, bei Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen, wenn diese unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Sonderfall: Eingeforderte Nachschüsse bei der GmbH

Rz. 222 [Autor/Zitation] Gemäß § 26 GmbHG kann in der Satzung einer GmbH vorgesehen werden, dass die Gesellschafter auf Beschluss der Gesellschafterversammlung Nachschüsse zu leisten haben. Die Verpflichtung kann betragsmäßig unbeschränkt sein, in der Satzung kann aber auch ein Höchstbetrag angesetzt werden (§ 26 Abs. 3 GmbHG). Ist kein solcher Höchstbetrag in der Satzung fes...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) Schutzklausel

Rz. 53 [Autor/Zitation] Eine Schutzklausel analog § 286 Abs. 1 besteht für den Lagebericht nicht. Es ist aber anerkannte Praxis, dass Angaben unterbleiben können, wenn anderenfalls das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet wäre (vgl. WP Handbuch18, Kap. F Rz. 1385; Grottel in Beck BilKomm.14, § 289 HGB Rz. 48; Kirsch/Huter/Höbener in Beck HdR, ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Wertaufholungsrücklage

Rz. 313 [Autor/Zitation] Gemäß § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 Satz 1 GmbHG können Eigenkapitalanteile von Wertaufholungen des Anlage- oder Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Mit Eigenkapitalanteil ist hier der Wertaufholungsbetrag abzüglich einer steuerlichen Belastung – soweit eine solche vorhanden ist – gemeint (Altmeppen 11, § 35 GmbHG Rz. 35; Gri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ag) Reisekosten

Rn. 1650 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten (dazu s R 20.1 Abs 2 EStR 2012) sind als WK abziehbar, soweit sie unmittelbar mit stpfl Einnahmen im Zusammenhang stehen (zB Besuch von Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen durch Anteilseigner; FG Sa v 31.05.2001, EFG 2001, 1186 rkr; R 20.1 Abs 2 EStR 2012) und nicht d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Sustainability Office
Zukunftsfähige Praxis: Wie ... / 6.2 Die Vorgehensweise zur Revidierung der Klimaambition

Hinweis Arbeitshilfe "Checkliste Revidierte Klimaambition" Diese Checkliste hilft, die wesentlichen Aspekte der revidierten Klimaambition aus einer strategischen Führungsperspektive zu hinterfragen und sicherzustellen, dass sie wirksam und zukunftsfähig ist. Zur Arbeitshilfe Es ist empfehlenswert, eine technisch versierte Taskforce von Ingenieuren, Haustechnikern und Entwickler...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 1 Rechte und Pflichten aus dem GmbH-Gesetz

Im GmbH-Gesetz gibt es einige Vorschriften, die spezielle Geschäftsführer-Pflichten regeln. Die Wichtigsten neben der Leitungspflicht sind: die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Organisation, wie zur Einberufung der Gesellschafterversammlung oder zur Einreichung einer jeweils aktuellen Gesellschafterliste, sofern nicht ein Notar an der Veränderung im Bestand der Gesellsc...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 6 Pflichten in der GmbH-Krise

Ergibt sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, müssen die Geschäftsführer gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Nach § 1 StaRUG hat der Geschäftsführer als Geschäftsleiter Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Im F...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 4 Anmelde- und Einberufungspflicht

Bei den Anmelde- und Einberufungspflichten handelt es sich um formale Pflichten, die sich zum Teil aus dem GmbH-Gesetz und zum Teil aus dem HGB ergeben. Der Geschäftsführer ist für die folgenden Anmeldungen der Gesellschaft zum Handelsregister zuständig: Anmeldung der Gesellschaft nach § 7 GmbHG Anmeldung der Geschäftsführer nach § 39 GmbHG Anmeldung der Änderung der Satzung na...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsanteil / 1 Die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters

Mit dem GmbH-Anteil erhält der GmbH-Gesellschafter in der Regel die vollen Mitgliedschaftsrechte. Das sind: Die Teilhaberechte, wie das Stimmrecht und das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung das Einsichts- und Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der GmbH das Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung für den mindestens 10 %-Minderheits-Gesellschaft...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Geschäftsführung / 2 Beschränkung der Geschäftsführung

Grundsätzlich steht die gesamte Geschäftsführung unter Regelungsvorbehalt der Gesellschafter. Somit können die Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis erweitern oder einschränken. Die betreffenden Regelungen können in die Satzung aufgenommen werden und im Bestellungsbeschluss oder in besonderen Gesellschafterbeschlüssen oder auch in einer Geschäftsordnung oder im Anstel...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Geschäftsführung / Zusammenfassung

Begriff Die Geschäftsführungsbefugnis gibt den Umfang wieder, in dem der Geschäftsführer die Gesellschaft aufgrund des Innenverhältnisses verpflichten darf bzw. welche Maßnahmen er im Innenverhältnis treffen darf. Davon abzugrenzen ist die Befugnis nach außen rechtsgeschäftlich für die GmbH aufzutreten. Diese Kompetenz wird durch die sog. Vertretungsbefugnis bestimmt, die na...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Geschäftsordnung der GmbH / 1 Zusammenarbeit des Geschäftsführer-Gremiums

Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung das oberste Willensbildungsorgan. Diese entscheidet, ob sie den Geschäftsführern große Spielräume überlässt oder ob sie diese engmaschig kontrolliert und anweist. Eine Geschäftsordnung ist ein Instrument um die Kontrolle der Geschäftsführung zu erleichtern, aber vor allem auch um die Leitungsaufgabe zu koordinieren. So können di...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Geschäftsordnung der GmbH / 2 Grundsätze erfolgreicher Zusammenarbeit

Toleranz: Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollten sich als gleichberechtigte Partner sehen. Jeder Geschäftsführer hat die vorgetragenen Meinungen vorurteilslos zu prüfen und sachlich dazu Stellung zu nehmen. Das schließt nicht aus, dass einer der Geschäftsführer als Vorsitzender oder Sprecher fungiert. Kritik: Der Geschäftsführer nimmt zu allen anstehenden Fragen sachlich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Formwechsel: aus anderen Re... / 5.2 Fassung des Umwandlungsbeschlusses

Die für den Umwandlungsbeschluss erforderliche Mehrheit hängt von dem beabsichtigten Formwechsel und dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag des formwechselnden Rechtsträgers ab. Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine GmbH ist grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich. In unserem Beispielsfall müssen also alle 3 Gesellschafter einverstanden sein. Auch die nicht auf ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Formwechsel: aus anderen Re... / 2 Vor- und Nachteile der angestrebten Rechtsform GmbH

Praxis-Beispiel Umwandlung aus Handwerks-OHG Anton, Berta und Carl sind persönlich haftende Gesellschafter einer Handwerks-OHG. Sie führen alle 3 die Geschäfte und beziehen ihren Lebensunterhalt aus der OHG. Sie wollen die OHG wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung in eine GmbH umwandeln, wobei jeder wie bisher zu einem Drittel beteiligt werden soll. Ob ein Formwechsel ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Geschäftsführergehalt / 1 Steuer und Geschäftsführergehalt

Das Gehalt des Fremdgeschäftsführers wird mit diesem frei vereinbart. Der Markt entscheidet. Die Gesellschafterversammlung, die aufseiten der GmbH für die Vereinbarung des Anstellungsvertrags und damit für das Gehalt zuständig ist, wird ein Gehalt vereinbaren, welches sie vereinbaren muss, um den gewünschten Geschäftsführer zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden. Je hö...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Formwechsel: aus anderen Re... / 8 Spezialfall: Wechsel von der GmbH in die GmbH & Co. KG

Beim Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ändert sich die Situation der GmbH-Gesellschafter grundlegend: Ein Kommanditist bzw. ein Komplementär hat eine gänzlich andere Rechtsstellung als ein GmbH-Gesellschafter. Es muss daher sehr genau geprüft werden, ob der Formwechsel tatsächlich erfolgen soll und wie die Rechte und Pflichten der einzelnen Personengesellsc...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Unternehmergesellschaft / 2.2 Haftungsrisiko – Insolvenzgefahr

Ohne Kapital geht es in den meisten Fällen nicht. Bei der Gründung ist das Stammkapital zugleich das Startkapital der GmbH. Geschäftsführer/Gesellschafter bei der "Mini-GmbH" riskieren bei nicht seriöser Verwaltung immer eine persönliche Haftung mit ihrem Privatvermögen, denn das GmbH-Recht schreibt eine unverzügliche Einberufung der Gesellschafterversammlung schon bei drohe...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Eintritt in die GmbH / 1 Eintritt durch Veräußerung eines GmbH-Anteils

Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Die GmbH muss über jeden Anteilsverkauf informiert werden. Hierbei gilt der Gesellschaft gegenüber im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einziehung des GmbH-Anteils / 1 Einziehungs- bzw. Ausschlussverfahren

Die Einziehung des Geschäftsanteils setzt voraus, dass der betreffende Anteil vollständig eingezahlt ist. Die Einziehung muss zudem durch eine entsprechende Klausel in der Satzung, d. h. im Gesellschaftsvertrag, vorgesehen sein. Fehlt eine solche Klausel und existiert auch keine sog. Ausschließungsklausel, die direkt auf den Ausschluss des Gesellschafters durch Beschluss der...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberaterhaftung und Ve... / 11.6 Vertretung im Sozialversicherungsrecht/Statusfeststellungsverfahren

Das Rechtsdienstleistungsgesetz lässt eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger zu. In jenen Verfahren stehen im Gegensatz zu Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Da sich das Beitragsrecht der Sozialversi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rücklagen im Abschluss nach... / 2.1.2 Einstellung in die Kapitalrücklage

Rz. 7 Einstellungen in die Kapitalrücklage sind gemäß § 270 Abs. 1 HGB bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen; zuständig ist also der Vorstand/die Geschäftsführung, nicht die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung; letztere können auch nicht weitergehende Dotierungen beschließen. Aus § 275 Abs. 4 HGB, nach dem Veränderungen der Kapitalrücklagen in der GuV-Rech...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grundbesitz und Insolvenz: ... / 2 Das Verfahren im Überblick

Antrag Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet; antragsberechtigt sind der Schuldner und die Gläubiger. Das Insolvenzgericht ermittelt zunächst, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist und ob die Verfahrenskosten durch das Schuldnervermögen gedeckt sind. Bereits jetzt kann das Gericht alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.2.1 Geschäftsführer und Gesellschaftsbeteiligung

Rz. 35 Die BSG-Rechtsprechung zu den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ist in den letzten Jahren zwar restriktiver geworden; im Sinne der Rechtsklarheit aber auch klarer. Die Rechtsprechung hat sich hin zu einer formalen Betrachtung entwickelt (zutreffend: Rossa-Heise, GmbH-StB 2023, 104, 106). Die sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung – insbesondere auch mit der Betrachtu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.3.1 Kommanditbeteiligung

Die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil ist rechtlich zulässig und für den Steuerberater wohl erlaubt, da er hier kein Kaufmann/Unternehmer wird (allerdings wird der Kommanditist als Gewerbetreibender i. S. d. GewO betrachtet).[1] Voraussetzung ist zudem, dass die Gesellschafterversammlung zugestimmt hat bzw. die Testamentsvollstreckerlösung im Gesellschaftsvert...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen

Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–179 HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsverhältnisse und die Haftung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.3 Anteile an der Komplementär-GmbH

Rz. 104 Die GmbH & Co. im weiteren Sinne (Rz. 10) und die Einheitsgesellschaft /Rz. 50f.) sind in Bezug auf die Behandlung der Anteile an der Komplementär-GmbH unproblematisch. Im ersten Fall zählen sie zum Vermögen dritter Personen und sind bei diesen ertragsteuerlich zu erfassen, im zweiten Fall gehören sie zum Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. und sind schon aus diesem G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.2 Zuständigkeitsfragen

Tz. 245 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung gehört, dass diese von den dafür zuständigen Organen vorgenommen wird. So ist zB für die Änderung eines Anstellungsvertrags grds die Gesellschafterversammlung zuständig (Ausnahme bei abweichender Satzungsregelung). Wird ein Anstellungsvertrag ohne den notwendigen Beschl der Ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1.1 Grundsatz

Tz. 234 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter müssen zivilrechtlich wirksam sein. Die Notwendigkeit der zivilrechtlichen Wirksamkeit ist zunächst einmal eine Ausprägung des materiellen Fremdvergleichs. Auch fremde Dritte werden nämlich regelmäßig – wenn auch nicht immer – darauf achten, dass ihre Vereinbarungen zivilrechtlich wirk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Regelfall: Mehrheit der Stimmrechte

Tz. 213 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Ein Gesellschafter beherrscht eine Kap-Ges, wenn er den Abschluss des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts erzwingen kann. Im Regelfall setzt die Beherrschung einer Kap-Ges deshalb eine Beteiligung am Stamm- oder Grund-Kap von mehr als 50 % voraus. Üblicherweise ist mit einer solchen Mehrheitsbeteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte in der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.6.2 Die handelnden Personen

Tz. 24 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Eine vGA kann nur vorliegen, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf Rechtshandlungen oder auf rein tats Handlungen beruht, die der Kö zugerechnet werden können; s Urt des BFH v 14.10.1992, BStBl II 1993, 352. Handlungen ihrer Organe muss sich die Kö zurechnen lassen. Dies gilt sowohl für das Tätigwerden des GF also a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.2 Die Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte

Tz. 66 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 8c Abs 1 S 1 KStG bezeichnet als schädlichen Beteiligungserwerb die Übertragung des gezeichneten Kap (richtig muss es heißen: der Anteile am gezeichneten Kap). Gezeichnetes Kap ist bei einer AG und SE das Nenn-Kap, bei einer GmbH das Stamm-Kap; der Mitgliedschaftsrechte. Mitgliedschaftsrechte bestehen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgen sow...mehr