Die Wahl der Anteilseignervertreter erfolgt gem. §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 MitbestG bzw. § 101 Abs. 1 AktG durch die Gesellschafterversammlung der GmbH. Die Beschränkungen des § 101 Abs. 2 AktG gelten für die mitbestimmte GmbH nicht. Die Begründung von Entsenderechten in den Aufsichtsrat ist zulässig.[10]

Berufungsfähige Personen: Gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 AktG können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen berufen werden. Ausgeschlossen ist nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 AktG, wer bereits in zehn Handelsgesellschaften mit obligatorischem Aufsichtsrat Mitglied des Aufsichtsrats ist.

Mögliche zusätzliche Voraussetzungen: Der Gesellschaftsvertrag kann für die Anteilseignervertreter zusätzliche Voraussetzungen aufstellen wie z.B. Alter, Berufserfahrung, Qualifikationen oder eine Gesellschaftereigenschaft.[11]

Beraterhinweis Sofern es die Gesellschafterstruktur zulässt, empfiehlt es sich, die für die Bestellung der Anteilseignervertreter und die Bestimmung des Beginns der Amtszeit des Aufsichtsrats anzusetzende Gesellschafterversammlung gegen Ende der Umsetzungsfrist des § 97 Abs. 2 S. 1 AktG zu terminieren, um so

  • den Fortgang der Arbeitnehmerwahl überblicken zu können und
  • deren Abschluss auf die Bestellung der Anteilseignervertreter und den beschlossenen Beginn der Amtszeit abzustimmen.
[10] Annuß in MünchKomm/AktG, 5. Aufl. 2019, § 8 MitbestG Rz. 3.
[11] Noack in Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl. 2022, § 52 GmbHG Rz. 174.

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