Wird die Schwelle des § 1 Abs. 1 MitbestG erstmals erreicht, ist ein Statusverfahren nach den §§ 97 ff. AktG (analog) durchzuführen.[6] Beachten Sie: Bleiben die Gesellschafter bzw. die Geschäftsführung untätig, kann der Betriebsrat das Statusverfahren einleiten.[7]

Verbindliche Feststellung des zutreffenden Aufsichtsratsmodells: Das Statusverfahren führt zur verbindlichen Feststellung des zutreffenden Aufsichtsratsmodells und dient insoweit auch in Fällen, in denen streitig oder ungewiss ist, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, der Herstellung von Rechtssicherheit.

Bekanntmachung der maßgeblichen Vorschriften: Gemäß § 97 Abs. 1 AktG hat die Geschäftsführung die ihrer Ansicht nach für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgeblichen Vorschriften bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zu erfolgen

  • im Bundesanzeiger sowie
  • per Aushang in sämtlichen Betrieben der GmbH sowie ihren Konzernunternehmen.

Beraterhinweis Der Aushang sollte wegen der Frist des § 97 Abs. 2 AktG datiert sein und erkennen lassen, dass es sich um eine Bekanntmachung der Geschäftsführung handelt.

Die Bekanntmachung nach § 97 Abs. 1 AktG setzt die Monatsfrist des § 97 Abs. 2 AktG in Gang. Unterbleibt eine Anrufung des Gerichts gegen die bekannt gemachte Zusammensetzung des Aufsichtsrats durch die in § 98 Abs. 2 AktG genannten Antragsberechtigten in der Frist des § 97 Abs. 1 AktG, ist der Aufsichtsrat gem. § 97 Abs. 1 AktG nach den bekannt gemachten Vorschriften zusammenzusetzen (§ 98 Abs. 1 S. 1 AktG).

Die Umsetzungsfrist für die Einrichtung des Aufsichtsrats nach den bekannt gemachten Vorschriften beträgt gem. § 97 Abs. 2 S. 2 u. 3 AktG sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist des § 97 Abs. 1 AktG.

Bekanntmachung an die Arbeitnehmer: Gemäß § 114 Abs. 1 3.WOMitBestG (3. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz) muss unmittelbar nach der Bekanntmachung nach § 97 Abs. 1 AktG den Arbeitnehmern mitgeteilt werden, dass ein mitbestimmter Aufsichtsrat unter Arbeitnehmerbeteiligung zu wählen ist. Beachten Sie: Diese Bekanntmachung an die Arbeitnehmer muss spätestens 25 Wochen vor Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen (§ 2 3.WOMitBestG).

Beraterhinweis Es empfiehlt sich insofern eine enge Abstimmung über den Projektfortgang mit dem rechtlichen Vertreter des Betriebsrats/der Arbeitnehmer.

Die Wahl der Anteilseignervertreter sowie die Wahl der Arbeitnehmervertreter sollten zeitlich aufeinander abgestimmt werden, so dass eine Umsetzung innerhalb der vorgenannten Fristen gelingt.

Beraterhinweis Für die komplexe Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wird sich

  • neben einem rechtlichen Berater
  • regelmäßig der Unterstützung auf die Durchführung des Wahlverfahrens spezialisierter Dienstleister

bedient.

[6] Spindler in MünchKomm/GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 52 GmbHG Rz. 75 m.w.N..
[7] Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, 20. Aufl. 2020, § 52 GmbHG Rz. 38.

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