Rn 15

Die Befreiung eines Organs von den Beschränkungen des § 181 erfolgt durch Gesellschaftsvertrag bzw Satzung (BGH WM 16, 1299 Rz 22) oder das Bestellungsorgan, dh durch Mitgliederversammlung, Gesellschafterversammlung (BGH NJW-RR 94, 291, 293), Aufsichtsrat und Generalversammlung (BGHZ 87, 59, 60; Staud/Schilken Rz 53). Das gilt auch für die Vertretungsorgane der persönlich haftenden Gesellschafterin einer KG (Frankf ZIP 06, 1673, 1674). Die generelle Gestattung durch das Bestellungsorgan bedarf einer entspr satzungsmäßigen Grundlage; für eine Gestattung im Einzelfall genügt ein Mehrheitsbeschluss (Schmitt WM 09, 1784, 1785). Einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer eingliedrigen GmbH können Insichgeschäfte nur durch die Satzung gestattet werden (BGH NJW 00, 664, 665 [BGH 18.11.1999 - IX ZR 402/97]; aA Altmeppen NJW 95, 1184, 1185 f). Eine dem Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH erteilte Gestattung bleibt aber wirksam, wenn die Gesellschaft zur Ein-Mann-GmbH wird (BGHZ 114, 167, 170 ff). Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 ist im Handelsregister einzutragen (München ZIP 06, 1826, 1827). Dies gilt sowohl für die ein- und mehrgliedrige GmbH (§ 10 I 2 GmbHG; BGHZ 87, 59, 60; Stuttg DB 07, 2422; aA Altmeppen DNotZ 08, 305 ff) als auch für die Personenhandelsgesellschaft (BGHZ 58, 115, 117; BayObLG NJW-RR 00, 1421, 1422) und die GmbH & Co. KG (Frankf ZIP 06, 1673, 1674). Str ist die Eintragungsfähigkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 bei einer englischen Limited (dafür Frankf ZIP 06, 1673, 1674 f; dagegen Frankf DB 08, 1488 f mwN). Im Handelsregister einzutragen ist auch eine Beschränkung der Befreiung auf bestimmte Arten von Geschäften oder Geschäfte mit bestimmten Personen oder Gesellschaften, wobei besondere Anforderungen an die Bestimmtheit der Eintragung bestehen (Stuttg DB 07, 2422). Für den Liquidator gilt ohne Weiteres zwar nicht die beschlossene Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181, wohl aber die in der Satzung enthaltene Ermächtigung hierzu (BayOBLG NJW-RR 96, 611, 612 [BayObLG 19.10.1995 - 3 ZBR 218/95]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge