Rn 21

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Zinsen, Einlagen und Konten bei Kreditinstituten, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttung von Investmentgesellschaften, Stückzinsen, Gewinnanteile aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Dividenden, Einkünfte aus stiller Gesellschaft, aus Wertpapieren und Einkünfte aus Spekulationsgewinnen (Stuttg FamRZ 02, 635). Die Einkünfte mindern sich um Werbungskosten (Depotgebühren, Bankspesen, Auslagen für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, Kapitalertragsteuer und persönliche Steuern, Kosten für einen notwendigen Vermögensverwalter). Die Ermittlung der Vermögenserträge erfolgt als Überschussrechnung durch Abzug der Werbungskosten von den Bruttoeinkünften (§ 2 II Nr 2 EStG). Auf die Herkunft des Vermögens kommt es grds nicht an: Erbschaft (BGH FamRZ 10, 1637), Erbanteil an einem Baugrundstück (BGH FamRZ 80, 143; Hamm NJW-RR 98, 6), Sparguthaben (BGH FamRZ 85, 360), Versteigerungserlös (BGH FamRZ 85, 582), Miteigentumsanteil an einem Haus (BGH FamRZ 84, 662), Lottogewinn (Frankf FamRZ 95, 875), Schmerzensgeldzahlungen jedenfalls bei gesteigerter Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 89, 170) oder Erlös aus der Veräußerung eines Eigenheims (BGH FamRZ 85, 354). Ein Erwerbstätigenbonus kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 09, 579).

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