Gerade vor dem Hintergrund einer Verlustnutzung im Gesamtverbund kann es sinnvoll sein, in Beteiligungsketten ein steuerliches Organschaftsverhältnis zu begründen. Vor diesem Hintergrund kommt dem förmlichen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags (GAV)[11] maßgebende Bedeutung zu.

Auch hier kann es bei verzögerter Registereintragung im Einzelfall zu steuerlichen Gesamtrisiken kommen. Denn der GAV muss nicht nur auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen worden sein, sondern auch während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Einkommenszurechnung: Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens[12] durch einen GAV[13], ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Träger des Unternehmens[14] zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.[15]
  • Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.
  • Der GAV muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
  • Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen[16] – mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen – einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
  • Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat i.R.d. Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.

Verpflichtet sich eine GmbH insoweit zur Gewinnabführung, so wird der GAV nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der Körperschaft dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister eingetragen wird.[17] Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierbei weiter zu entnehmen, dass für das Steuerrecht ein mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger GAV für die Zeit seiner Durchführung nicht nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln ist.[18]

Beachten Sie: Somit wird zumindest das ertragsteuerliche Organschaftsverhältnis erst im Zeitpunkt der Registereintragung wirksam, weswegen sich somit eine konstitutive Wirkung der Registereintragung[19] für die steuerliche Wirksamkeit des Vertragsabschlusses[20] ergibt.

[11] Sog. "Profit & Loss Transfer Agreement – PLTA".
[12] Sog. Organgesellschaft.
[14] Sog. Organträger.
[15] Sog. finanzielle Eingliederung.
[18] Vgl. BGH v. 5.11.2001 – II ZR 119/00, NJW 2002, 822 = GmbH-StB 2002, 35 (Große-Wilde); BFH v. 23.8.2017 – I R 80/15, BStBl. II 2018, 141 = GmbH-StB 2018, 37 (Görden); H 14.5 "Verzögerte Registereintragung" KStH, m.w.N.
[19] Sog. "PLTA-Registration".
[20] Sog. "PLTA-Signing".

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