Für den Fall, dass eine GmbH in den Anwendungsbereich des Mitbestimmungesetzes hineinwächst, ist auch bei Nichtbestehen eines Aufsichtsrats

  • das Statusverfahren gem. § 97 Abs. 1 AktG (analog) durchzuführen und
  • nach Ablauf der Monatsfrist des § 97 Abs. 2 AktG in der sechsmonatigen Umsetzungsfrist ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat einzurichten.

Dabei empfiehlt sich i.R.d. Umsetzung eine enge Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung.

Gesellschafterversammlung hat weiterhin das "Steuer in der Hand": Auch i.R.d. Einrichtung eines paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats bei der GmbH verbleibt das Steuer in der Hand der Gesellschafterversammlung, sei es

  • bei der Festlegung von Regelungen zum Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag,
  • bei der Bestimmung des Beginns der Amtszeit des Aufsichtsrats,
  • bei der möglichen Gewährung einer Vergütung des Aufsichtsrats,
  • bei der Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie
  • (mittelbar) bei der Festlegung von Regelungen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

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