Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Zwangsvollstreckung in das Vermögen des einzelnen Gesellschafters

Rz. 571 Jeder einzelne Gesellschafter hält mindestens einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft, der sich nach dem Betrag der von ihm geleisteten oder zu leistenden Stammeinlage richtet. Sie muss im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein (§ 3 Abs. 1 GmbHG). Rz. 572 Der Geschäftsanteil des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 14 GmbHG) ist veräußerlich (§...mehr

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlassmehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 12.3 Haftungsausschluss nach Billigung durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 809 Die Ersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder tritt gegenüber der Gesellschaft – wie im Fall der Haftung der Geschäftsführer – auch nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzesgemäßen Beschluss der Gesellschafterversammlung beruht. Zwar verweist die Regelung des § 52 Abs. 1 GmbHG nicht auf die entsprechende Vorschrift für die AG (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG). Allerdin...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.2 Wahl durch die Gesellschafterversammlung

6.2.1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag Rz. 658 Das GmbH-Gesetz verweist in § 52 Abs. 1 auch auf die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG. Danach werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung auf die GmbH von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsic...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.4 Vorbereitung der Gesellschafterversammlungen

Rz. 1122 Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Geschäftsführer in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen haben (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Rz. 1123 Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahre...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 8 Ersatzwahlen für ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 696 Eine gesetzliche Regelung im Aktienrecht, unter welchen Voraussetzungen eine (in der Regel außerordentliche) Gesellschafterversammlung zur Ersatzwahl von ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedern durchzuführen ist und die aufgrund der Regelung des § 52 Abs. 1 GmbHG entsprechende Anwendung finden könnte, gibt es nicht. Es empfiehlt sich daher eine Regelung im Gesellsch...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.2.2 Wahlverfahren

Rz. 661 Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG, worauf § 52 Abs. 1 GmbHG für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH in entsprechender Anwendung verweist, enthält keine konkreten Regelungen zum Verfahren der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Gesellschafterversammlung.[1] Danach werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung auf die GmbH v...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.5 Dauer der Bestellung

Rz. 671 Nach dem Aktiengesetz können die Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet (§ 102 Abs. 1 AktG). Das GmbH-Gesetz verweist in § 52 ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.2.2 Mittel zur Überwachung der Geschäftsführung

Rz. 719 Das insoweit entsprechend anzuwendende Aktiengesetz hat dem Aufsichtsrat die Aufgabe des Kontrollorgans zugewiesen und ihm dafür folgende konkrete Mittel zur Verfügung gestellt, um seiner Überwachungsfunktion nachzukommen: Rz. 720 Berichterstattung der Geschäftsführung Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1104 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht wie folgt aus: Rz. 1105 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Geschäftsführer beider Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.2 Praktische Umsetzung

Rz. 1024 Bei der Formulierung des Tagesordnungspunkts und des Beschlussvorschlags für die Gesellschafterversammlung empfiehlt es sich, möglichst genau den entsprechenden Wortlaut des Gesellschaftsvertrags oder der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu verwenden.[1] Der Tagesordnungspunkt sowie der Beschlussvorschlag der Gesellschafterversammlung, die über die Auflösung d...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.2.1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

Rz. 658 Das GmbH-Gesetz verweist in § 52 Abs. 1 auch auf die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG. Danach werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung auf die GmbH von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, unter anderem nach dem Drittelbeteiligungsg...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag

Rz. 1022 Eine GmbH kann grundsätzlich jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Das GmbH-Gesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Aus der Gesetzesformulierung "… durch Beschluss der Gesellschafter; …" ergibt sich bereits, dass für einen Besch...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 3.5 Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 1090 Im Fall der Insolvenz geht die Befugnis, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss sofort das gesamte Vermögen der GmbH in Besitz und Verwaltung nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), um es für die Entscheidung über die Verwertung zu sichern. Rz. 1091 Die Eröffnung d...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.4.1 Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden

Rz. 772 Das Aktiengesetz schreibt vor, dass der Aufsichtsrat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen hat (§ 107 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Vorstand der AG hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.1 Überblick

Rz. 699 Die Aufgaben des fakultativen Aufsichtsratseiner Wohnungs- und Immobiliengesellschaft ergeben sich zunächst aus dem Aktiengesetz, weil § 52 Abs. 1 GmbHG auf die Vorschrift des § 111 AktG (für den obligatorischen Aufsichtsrat[1]) verweist, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Danach ist der Aufsichtsrat in entsprechender Anwendung auf das G...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 12.6 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 812 Entsprechend der Regelung des § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG (Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer insbesondere aus der Geschäftsführung)[1] unterliegt der Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen – amtierende und ehemalige – Aufsichtsratsmitglieder.[2] Dies gilt auch für die Mitg...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.1.2 Konkrete Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 619 Das GmbH-Gesetz enthält Vorschriften und Rechtsgrundsätze, deren Geltung auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen für einen fakultativen Aufsichtsrat nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Dazu gehören: einzelne Vorschriften des GmbH-Gesetzes, zwingende Kompetenzzuweisungen an den Aufsichtsrat, Mindestkompetenzen des Aufsichtsrats. Rz. 620 Einzelne V...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.2 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 624 Zu den Vorschriften, auf die § 52 Abs. 1 GmbHG für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH grundsätzlich verweist, gehört die Regelung im Aktiengesetz zur Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Nach § 95 Satz 1 AktG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann aber eine bestimmte höhere Zahl festsetzen (§ 95 Satz 2 AktG).[1] Rz. 625 Im Gesellschaftsvert...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.1.1 Überblick

Rz. 616 Wenn aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat vorhanden ist, verweist das GmbH-Gesetz auf bestimmte Vorschriften im Aktiengesetz.[1] Diese sind "entsprechend"[2] auf den fakultativen Aufsichtsrat anzuwenden und betreffen unter anderem seine Größe und die Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder, seine Aufgaben und Rechte sowie di...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.4 Besonderheiten bei der mitbestimmten GmbH

Rz. 669 Im Bereich der Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz werden die Arbeitnehmervertreter von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt (sog. Arbeitnehmerbank, § 5 DrittelbG). Eine Wahl dieser Aufsichtsratsmitglieder insbesondere durch die Gesellschafterversammlung scheidet also aus.[1] Rz. 670 Für den Fall, dass eine Wohnungs- und Immobiliengesellschaft mbH u...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 7.2 Wahlverfahren

Rz. 694 Für die Wahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats bestehen bereits unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 AktG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus verschiedene Möglichkeiten: Es können (ein oder mehrere) Ersatzmitglieder für einzelne bestimmte Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Stattdessen kann aber auch eine Wahl von Ersatzmitgliedern für mehrere besti...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 13.3 Widerruf der Bestellung

Rz. 816 Ein Mitglied des fakultativen GmbH-Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf der Amtszeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 52 Abs. 1 GmbHG; 103 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ebenso wie im Fall des Widerrufs der Bestellung eines Geschäftsführers ist dafür nach dem Gesetz weder ein wichtiger Grund noch ein...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.5 Praktische Umsetzung

Rz. 1125 Auch hier empfiehlt sich eine enge Anbindung an den Gesellschaftsvertrag bzw. die gesetzlichen Vorschriften. Die Tagesordnungspunkte und der Beschlussvorschlag der Gesellschafterversammlungen zur Verschmelzung im Wege der Aufnahme können wie folgt gefasst werden: Muster: TOP und Beschlussvorschlag über eine Verschmelzung durch Aufnahme TOP ___: Beschluss über die Umwa...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.8.2 Vergütung

Rz. 684 Sofern durch Geld- oder Sachleistungen der GmbH an die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht nur tatsächlich entstandene Auslagen abgegolten werden, sondern Arbeitsleistungen für die Aufsichtsratstätigkeit und der damit verbundene Zeitaufwand mit umfasst werden sollen, ist dies rechtlich als Vergütung zu bewerten. Rz. 685 Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 AktG kann den Aufsichtsr...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.3 Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern

Rz. 665 Das GmbH-Recht lässt durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu, dass Gesellschaftern das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (Entsendungsrecht). Weil § 52 Abs. 1 GmbHG nur auf die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG verweist, gilt unter anderem die Einschränkung des § 101 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht. Das heißt, dass di...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3 Fakultativer Aufsichtsrat

Rz. 615 Nach dem GmbH-Gesetz besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften keine Pflicht, einen Aufsichtsrat zu haben. Es kann aber – neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung – fakultativ ein Aufsichtsrat durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag eingerichtet werden. Dies ist in der Praxis auch die Regel. Nachfolgend werden daher die ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 13.2 Ablauf der Bestelldauer

Rz. 815 Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet ›automatisch‹ mit Ablauf der Bestelldauer. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder für fünf Jahre gewählt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GV). Ihre Amtszeit endet mit Schluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wah...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.3.4 Beschlussfähigkeit

Rz. 757 Das Aktiengesetz sieht vor, dass die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden kann. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.1 Überblick

Rz. 656 Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH. Dabei ist zunächst zwischen dem obligatorischen Aufsichtsrat und – wie es der Regelfall ist – des fakultativen Aufsichtsrats zu unterscheiden. Rz. 657 Nach den Einzelheiten der jeweils dabei anzuwendenden Gesetze, auf die nachfolgend näher eingegangen wird, ist eine Bestellung in...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.8.3 Praktische Umsetzung der Festsetzung einer Vergütung

Rz. 690 Der betreffende Tagesordnungspunkt sowie der Beschlussvorschlag der Gesellschafterversammlung zur Festsetzung einer Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats könnten so aussehen: Muster: TOP und Beschlussvorschlag zur Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern TOP ___: Festsetzung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschlussvorschlag zu TOP ___ Der/Die Vorsitzen...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.4 Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats

Rz. 736 Wegen der grundsätzlichen Anwendung der jeweiligen Regelungen im Aktiengesetz gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG oder entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag kommen für den fakultativen Aufsichtsrat insbesondere weitere folgende Aufgaben in Betracht[1]: Bestellung und Widerruf der Bestellung der Geschäftsführer sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung der An...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 1 Der Aufsichtsrat als Organ der Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

Rz. 609 Das Gesetz sieht für die GmbH als zwingend vorgeschriebene Organe ("Mindestausstattung der GmbH-Verfassung") die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung vor.[1] Darüber hinaus kommt in der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften in der Regel der Aufsichtsrat als weiteres Organ hinzu. Außerdem können weitere Organe (insbesondere Beirat, Gesellscha...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 13.4 Amtsniederlegung

Rz. 820 Eine Niederlegung des Aufsichtsratsamts erfolgt durch einseitige Erklärung gegenüber der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung bzw. den Aufsichtsratsvorsitzenden.[1] Rz. 821 Im Fall einer Bestellung auf bestimmte Zeit (das heißt im Regelfall) muss nach herrschender Meinung für eine vorzeitige Amtsniederlegung kein wichtiger Grund vorliegen. Ist dagegen ein Aufsic...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 4 Arbeitnehmervertretung im obligatorischen Aufsichtsrat

Rz. 652 Auch für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften gilt aber, dass bei einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern deren Vertreter im obligatorischen Aufsichtsrat[1] vertreten sein müssen. Rz. 653 Nach dem "Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG)" muss der Aufsichtsrat bei Gesellschaften mbH mit in der Regel ...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.4 Folgen des Auflösungsbeschlusses

Rz. 1034 Eine umfassende Regelung im GmbH-Gesetz im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse der GmbH, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter nach einem Auflösungsbeschluss existiert nicht. § 69 Abs. 1 GmbHG sieht lediglich vor, dass bis zur Beendigung der Liquidation ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 2 Obligatorischer Aufsichtsrat

Rz. 611 Im Gegensatz zu den Wohnungs- und Immobilienunternehmen in den Rechtsformen der AG und der KG auf Aktien sowie der Wohnungsgenossenschaft besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH nach dem GmbH-Gesetz keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Es gibt aber verschiedene andere Gesetze, aufgrund derer eine GmbH einen Aufsichtsrat haben muss.[1] Die un...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.11 Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgesellschaft (§ 77a GenG)

Rz. 238 Mitglied in einer eG können auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein. Vertreten wird die juristische Person in der Generalversammlung durch ihre gesetzlich vertretungsberechtigten Organe, z. B. Geschäftsführer, Vorstand oder Bürgermeister. Auch Personengesellschaften können eine Mitgliedschaft in der eG halten. Vertreten werden diese vo...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.2 Anforderungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags

Rz. 640 Überblick Der Gesellschaftsvertrag kann für den fakultativen Aufsichtsrat – über die entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Voraussetzungen hinaus – weitere Anforderungen im Gesellschaftsvertrag vorsehen. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.8.1 Auslagenersatz

Rz. 679 Auch hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats ist – wie im Fall der Geschäftsführer – zwischen dem organschaftlichen Bestellungsakt und dem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied und der GmbH zu trennen. Zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und der Gesellschaft besteht ein aus der Organstellung resultierendes korporationsrechtliches Verhältnis...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.1 Besondere Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter

Pflichten zur Vermeidung von Krisen Krisen sind immer schon dann vorhersehbar und wahrscheinlich, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bereits bei der Gründung der GmbH über die sehr komplizierten Regelungen des GmbHG informiert werden. Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden"[1]...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit/Abgrenzung Zahlungsstockung

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. I. d. R. ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.[1] Wenn die Gesellschafter einer GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Stellung eines Insolvenzantrags durch den Ges...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 7 Grundsätze der Honorarabrechnung und Strategien zur Honorarabsicherung des Steuerberaters

Folgende Grundsätze sind unbedingt zu beachten: keine Honorarrückstände während des laufenden Mandats für steuerliche Tätigkeiten auflaufen lassen keine sanierende Beratungstätigkeit ohne schriftlichen Auftrag (warnende Hinweise müssen auch ohne Auftrag erfolgen) keine Tätigkeit, welche auch immer, ohne Vorschuss bzw. sofortiger Bezahlung nach erbrachter Leistung auf schriftlich...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Entgeltliche Ablösung eines... / Hintergrund

Die Klägerin war zunächst mit 20 % an der Z-GmbH beteiligt. Im Jahr 2012 übertrug die Klägerin ihre sämtlichen Anteile an der Z-GmbH unentgeltlich auf ihren Sohn S und behielt sich den Nießbrauch (insbesondere Gewinnbezugsrecht) vor. Zudem stand der Klägerin weiterhin die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht in Gesellschafterversammlungen zu. Bei Vorversterben des Sohns wurde e...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Corona-Sonderzahlung / 1.4 Begünstigte Arbeitnehmer

Als Höchstbetrag für eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung i. S. d. § 3 Nr. 11a EStG galt pro Arbeitnehmer der Betrag von 1.500 EUR. Unerheblich war, ob bei Zahlung der Corona-Sonderzahlung der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war oder ob es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobber) gehandelt hat. Im Fall eines Ehegatten-Arbei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 1. Geschäftsführer/Gesellschafter

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 2. Umwandlung/Mitunternehmer/Organschaft

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.3 Rechtsfolge

Rz. 548 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 5, dass 5 % der nach Abs. 1 steuerlich nicht erfassten Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Die Vorschrift regelt damit den Tatbestand (Vorliegen der mit den steuerlich nicht erfassten Einnahmen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgabe) und die Rechtsfolge (Nichtabziehbarkeit). Abs. 5 verdrängt damit § 3c EStG in volle...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.1 Übersicht

Rz. 519 Sind die Einkünfte aus einer Beteiligung nicht im Einkommen enthalten, fragt sich, wie damit zusammenhängende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln sind. Grundsätzlich regelt § 3c EStG, dass Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung wirft aber meh...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Eigenkapital / 3 Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften

Für das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft ist nach § 266 Abs. 3 HGB folgende Gliederung maßgeblich:[1]mehr