Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Aufsichtsrat einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 11.4.1 Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden

Thomas Schlüter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 772

Das Aktiengesetz schreibt vor, dass der Aufsichtsrat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen hat (§ 107 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Vorstand der AG hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist (§ 107 Abs. 1 Satz 2, 3 AktG). Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GmbHG verweist für den fakultativen Aufsichtsrat zwar nicht auf Absatz 1 dieser Regelung. Die Wahl eines Aufsichtsratsvorsitzenden ist jedoch auch in den Fällen von fakultativen Aufsichtsräten selbst ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag oder in der Geschäftsordnung möglich. Denn § 52 Abs. 1 GmbHG verweist – neben § 107 Abs. 3 Satz 2, 3 und Abs. 4 GmbHG – auch auf die Regelung des § 110 AktG. Danach kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ohne die Möglichkeit der Wahl eines Aufsichtsratsvorsitzenden aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 107 Abs. 1 Satz 1 AktG würde somit die Vorschrift des § 110 Abs. 1 Satz 1 teilweise leerlaufen.[1]

 

Rz. 773

Außerdem ist ein Aufsichtsratsvorsitzender für die Arbeitsfähigkeit des Kontrollorgans praktisch unumgänglich. Aus organisatorischen Gründen ist daher jeder GmbH, unabhängig von deren Größe, zu empfehlen, im Gesellschaftsvertrag einen Vorsitzenden für den Aufsichtsrat vorzusehen. Dies entspricht auch der Praxis in Wohnungs- und Immobilienunternehmen. So sehen der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH und die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat einer Wohnungsgesellsc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.041
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.029
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.001
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    999
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    905
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    877
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    844
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    823
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    808
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    794
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    781
  • Jubiläumszuwendung
    779
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    771
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    762
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    750
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    719
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    718
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    709
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    705
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    682
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Raus aus der Bubble
Raus aus der Bubble
Bild: Haufe Shop

Wir leben in einer Zeit der Polykrisen und Spaltung. Dominique Trott analysiert die Spaltung in Gesellschaft, Politik und Unternehmen und ruft zum Dialog auf. Ihr Buch verbindet Analyse mit praktischen Ansätzen, um Empathie zu fördern, Brücken zu bauen und Demokratie im Alltag zu stärken.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren