Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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Kommanditgesellschaft auf A... / 1 Begriff und Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die KGaA ist als Handelsgesellschaft ex lege Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs. Gesetzliche Grundlage für den Jahresabschluss bildet das 3. Buch des HGB sowie einzelne Vorschriften des Aktiengesetzes sowohl für den Jahresabschluss (§ 286 AktG), als auch weitere Berich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerliche Beurteilu... / bb) Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Auch dem Nießbraucher an einem Gesellschaftsanteil können die auf den Gesellschafter entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ganz oder zum Teil persönlich zuzurechnen sein, obwohl er zivilrechtlich kein Gesellschafter wird. Die Zurechnung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass ihm (kraft seines Nießbrauchs) eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesells...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.2 Selbstständigkeit

Rz. 33 Das Merkmal der Selbstständigkeit grenzt die gewerbliche Tätigkeit von der nicht selbstständigen Arbeit nach § 19 EStG ab. Der Begriff gilt inhaltsgleich im ESt-, GewSt- und USt-Recht, somit auch für die Abgrenzung der §§ 13 und 18 EStG von § 19 EStG und in gleicher Weise für den Unternehmerbegriff des USt-Rechts.[1] Rz. 34 Selbstständig tätig ist, wer das Unternehmerr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.3 Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

Rz. 277 Die Einschränkung, dass nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommene Verkäufe als Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts in Betracht kommen, bleibt durch die Änderung des § 11 Abs. 2 BewG unberührt. Denn sie folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Begriffsbestimmung des gemeinen Werts.[1] Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kapitalerhöhung aus Gesells... / c) Kapitalerhöhungsbeschluss

Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann mit den vorgenannten Beschlüssen in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (Becksches Notar-HdB/Mayer / Weiler, 8. Aufl. 2024, § 22 Rz. 373). Im Rahmen der Kapitalerhöhung können entweder die bestehenden Anteile aufgestockt oder neue Anteile gebildet werden (§ 57h Abs. 2 S. 1 GmbHG). Beide Formen können kombiniert werden (hierzu Blath,...mehr

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Kapitalerhöhung aus Gesells... / 3. Musterformulierungen zum Kapitalerhöhungsbeschluss

Heckschen / Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl. 2023, Kap. 10, Rz. 170; Langenfeld / Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 1450 M 110; Meyer- Landrut / Habighorst u. Wenz, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, F V 27 Rz. 259 ff. Beschlussfassung über die Kapitalerhöhungmehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Rz. 8 [Autor/Zitation] Abs. 1 Satz 2 regelt die Einberufung der Gesellschafterversammlung für den Fall ihrer Zuständigkeit für die Feststellung des JA. Die Vorschrift dürfte entsprechende Anwendung finden, falls das Unternehmen nicht die Rechtsform einer Gesellschaft hat (zB eine Anteilseignerversammlung). Rz. 9 [Autor/Zitation] Abs. 1 Satz 2 regelt keine Frist für die Einberuf...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Vorlagepflicht/Einberufung einer Gesellschafterversammlung (Abs. 1)

I. Vorlagepflicht des Jahresabschlusses Rz. 7 [Autor/Zitation] Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist nur eröffnet, falls für die Feststellung des JA nicht die gesetzlichen Vertreter und der AR des Unternehmens, sondern eine "andere Stelle" (zB ein Beirat) oder die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist der "zuständigen" Stelle bzw. der Gesellsc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung, wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafterversammlung der GmbH gewählt (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Auch bei der GmbH dürfte die Wahl regelmäßig in der (ordentlichen) Gesellschafterversammlung anstehen, die über die Feststellung des JA und die Verwendung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auswahlverfahren und Wahlvorschlag

Rz. 277 [Autor/Zitation] Gemäß Art. 16 APrVO haben Unternehmen von öffentlichem Interesse ein Auswahlverfahren in Vorbereitung der Entscheidung über die Bestellung des Abschlussprüfers durchzuführen. Dabei hat der Prüfungsausschuss mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat an den AR zu machen. Damit soll einerseits die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt und zum an...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Anwendung materieller Bilanzierungsvorschriften (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Zitation] Abs. 2 bestimmt, dass die für die Aufstellung des JA maßgeblichen Vorschriften (Gesetz, Gesellschaftsvertrag/Satzung usw.) auch bei der Feststellung des JA zu beachten sind; er entspricht den Regelungen in § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG. Grund für die Regelung ist, dass der aufgestellte und geprüfte JA im Zuge seiner Feststellun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorlagepflicht des Jahresabschlusses

Rz. 7 [Autor/Zitation] Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist nur eröffnet, falls für die Feststellung des JA nicht die gesetzlichen Vertreter und der AR des Unternehmens, sondern eine "andere Stelle" (zB ein Beirat) oder die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist der "zuständigen" Stelle bzw. der Gesellschafterversammlung nur der JA vorzulegen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Auswahlverfahren und Wahlvorschlag

Rz. 51 [Autor/Zitation] § 318 sieht kein bestimmtes Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer vor; demgegenüber enthält Art. 16 APrVO für Unternehmen von öffentlichem Interesse iSv. § 316a konkrete Vorgaben für ein förmliches Auswahlverfahren. Dabei handelt es sich nicht um ein öffentliches Ausschreibungsverfahren iSd. Vergaberechts (Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.[14], § 3...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 591 [Autor/Zitation] Als Anwendungsfall für die Erteilung des Bestätigungsvermerks unter aufschiebender Bedingung ist die Bestätigung bei vereinfachter Kapitalherabsetzung schon länger anerkannt (vgl. zB Elkart/Naumann, WPg 1995, 357, 363). Nach § 234 Abs. 1 AktG, § 58e Abs. 1 GmbHG kann die vereinfachte Kapitalherabsetzung und nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 58f Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Berichtspflicht gem. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG (Abs. 2 Satz 4 Var. 1)

Rz. 355 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 4 Var. 1 ist § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG entsprechend anzuwenden. § 107 Abs. 3 Satz 8 AktG sieht vor, dass dem AR regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten ist. Diese Vorgabe gilt folglich im Grundsatz auch für den Prüfungsausschuss nach § 324. Der Verweis (seinerzeit auf § 107 Abs. 3 Satz 5 AktG idF des AReG) geht auf das A...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 8 PublG regelt für die nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen (§§ 1, 3 PublG) das Verfahren der Feststellung des JA, falls zur Feststellung des JA nicht die gesetzlichen Vertreter und der AR berufen sind, sondern es der Entscheidung oder der Mitwirkung einer "anderen Stelle" oder eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Sonstige Antragsgründe (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 434 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 4 Satz 2 kann der Antrag auf Bestellung durch das Gericht darauf gestützt werden, dass der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat. Der Prüfer hat sich zu dem Angebot der gesetzlichen Vertreter (§ 318 Abs. 1 Satz 4) unverzüglich zu erklären (§ 51 Satz 1 WPO). Kein Antragsgrund ist es, wenn die gesetzlichen Vertre...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 124 [Autor/Zitation] In § 318 Abs. 1 Satz 2 lässt das Gesetz ausdrücklich zu, dass die Kompetenz zur Wahl des Abschlussprüfers im Gesellschaftsvertrag einer GmbH abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 geregelt werden kann. Das von dem hiernach zuständigen Organ einzuhaltende Verfahren ist dagegen nicht geregelt worden. Rz. 125 [Autor/Zitation] Hiernach kann das Recht, den Absch...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Alternative Offenlegung eines Einzelabschlusses auf Basis der IAS/IFRS (Abs. 2a Satz 1)

Rz. 140 [Autor/Zitation] Die Offenlegungsmöglichkeit nach Satz 1 steht nur großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) offen; alle anderen Rechtsformen können ebenfalls einen Einzelabschluss auf Basis der IAS/IFRS erstellen, werden dadurch aber nicht von der Offenlegungspflicht des Abs. 1 befreit (ebenso Keller in Heidel/Schall4, § 325 HGB Rz. 32). Dieser beschränkte Anwendun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestellung bei Versicherungsunternehmen

Rz. 296 [Autor/Zitation] Bis zum Inkrafttreten des FISG erfolgte die Bestellung des Abschlussprüfers bei Versicherungsunternehmen abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 durch den AR bzw. das vergleichbare Organ bei VVaG (vgl. Schärtl in BeckOK HGB45, § 341k Rz. 18; vgl. ADS6, § 318 Rz. 279). Diese Ausnahmevorschrift (§ 341k Abs. 2 Satz 1 aF), die Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 APr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Lagebericht und ggf. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht sind unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen. Da nach § 264 Abs. 1 Satz 2 bei prüfungspflichtigen Gesellschaften JA und Lagebericht innerhalb der ersten drei Monate des GJ für das vergan...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Vorschlag für die Ergebnisverwendung (Abs. 1b Satz 2)

Rz. 132 [Autor/Zitation] Für den Fall, dass der JA nicht unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird, und der JA daher nur einen Entwurf für den Ergebnisverwendungsbeschluss enthalten kann, sieht Satz 2 vor, dass der gefasste Ergebnisverwendungsbeschluss nach seinem Vorliegen offengelegt werden muss. Damit wird sichergestellt, da...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Zeitpunkt der Wahl

Rz. 137 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 3 soll der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des GJ gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Hierdurch wird dem Prüfer Gelegenheit gegeben, an der grds. zum Abschlussstichtag stattfindenden Inventur teilzunehmen sowie bereits vorgezogene Prüfungshandlungen im Rahmen einer Vor- oder Zwischenprüfung vorzune...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder eines Versagungsvermerks ist Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit bestimmter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen. Rz. 32 [Autor/Zitation] So bestimmt § 316 Abs. 1 Satz 2, dass der JA von mittelgroßen und großen KapGes. nicht festgestellt werden kann, wenn keine Prüfung stattgefunden hat. Dabei k...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Ulmer, Die Mitwirkung des Kommanditisten an der Bilanzierung der KG, in Fischer (Hrsg.), Strukturen und Entwicklungen im Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Festschrift Wolfgang Hefermehl, 1976, 207; K. Schmidt, Die Beschlußanfechtungsklage bei Vereinen und Personengesellschaften, in Lutter/Mertens/Ulmer (Hrsg.), Festschrift Walter Stimpel, 1985, 217; Sudhoff, Der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Dividendenvereinnahmung

Rn. 492i Stand: EL 80 – ET: 08/2008 Im BFH-Beschluss GrS 2/99 v 07.08.2000 (BFH BStBl II 2000, 632) ging es entscheidungserheblich um die Frage, ob ein nach dem Bilanzstichtag erfolgter Gewinnausschüttungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft beim Mutterunternehmen noch in der Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr (bei beiden Unternehmen ide...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Exkurs: Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer

Rz. 5 [Autor/Zitation] Besonderheiten gelten bei Gründung der AG. Hier wird der Abschlussprüfer für das erste GJ von den Gründern bestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG); zur Vereinfachung des Bestellungsvorgangs bedarf es also keiner Einberufung einer HV allein zu dem Zweck, den Abschlussprüfer zu bestellen. Diese Regelung wurde mit dem Hinweis eingeführt, die Interessen der im V...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsauftrag

Rz. 58 [Autor/Zitation] Aus dem Prüfungsbericht muss die Bestellung (Wahl und Auftragserteilung; vgl. § 318 Rz. 44 ff.) ersichtlich sein. Es ist somit zu erwähnen, ob die Haupt- oder Gesellschafterversammlung, bei der GmbH ggf. auch ein dafür vorgesehenes Gremium, oder das Gericht den Abschlussprüfer gewählt hat und wann die gesetzlichen Vertreter oder der AR den Auftrag erte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bericht über "ergebniswirksame" Beanstandungen

Rz. 129 [Autor/Zitation] Erforderlich seit Ergänzung des Gesetzes durch das TransPuG ist auch eine Mitteilung von Beanstandungen, die nicht zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben. Damit soll nach der Gesetzesbegründung "mehr Raum zu einer problemorientierten Darstellung gegeben werden" (Begr.RegE, BT-Drucks. 14/8769, 28). Solche nicht erl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fehlende Wahl (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 424 [Autor/Zitation] Ein Abschlussprüfer ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan nicht tätig geworden ist oder eine Beschlussfassung nicht oder nicht wirksam zustande gekommen ist. Dies gilt auch für die Fälle der Nichtigkeit oder der – erfolgreichen – Anfechtung des Wahlbeschlusses, da auch in diesen Fällen ein Prüfer nicht wirksam gewählt wurde und damit nicht weggefallen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verpflichtung, einen Prüfungsausschuss nach Abs. 2 einzurichten

Rz. 145 [Autor/Zitation] Unternehmen von öffentlichem Interesse ohne einen nach Zusammensetzung (Sachverstand; Sektorvertrautheit gem. § 100 Abs. 5 AktG) und Zuständigkeit (für Prüfungsaufgaben) adäquaten Aufsichts- oder Verwaltungsrat (Rz. 106) haben – von den Ausnahmen in Abs. 1 Satz 2 abgesehen – einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbes. mit den in § 107 Abs. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / r) Verpflichtungen iRd Rechnungslegung, Abrechnungsverpflichtung

Rn. 933 Stand: EL 109 – ET: 04/2015 Im Zusammenhang mit der öff-rechtlichen Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung hat der Kaufmann verschiedene Auflagen außer der laufenden Buchführung zu erfüllen; diese dabei entstehenden Kosten für abgelaufene Wj sind zurückzustellen:mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Frühe Phase der unternehmensrechtlichen Kodifizierung

Rz. 11 [Autor/Zitation] Eine allgemeine Bekanntmachungspflicht für Unternehmensabschlüsse ist den frühen Kodifikationen des 19. Jahrhunderts fremd (ausführlich Mock in Hachmeister/Kahle/Mock, Rechtsfragen, Rz. 5). Allerdings war etwa in § 24 Preußischen Gesetz über die Aktiengesellschaften von 1843 (dazu ausführlich Baums, Preußisches Gesetz über die Aktiengesellschaften von ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Empfehlungen oder Vorschläge zur Integrität des Rechnungslegungsprozesses einschließlich des Prozesses der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG-E (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 349 [Autor/Zitation] Neben dem Verweis auf den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG erwähnt Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich auch § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG-E, wonach der Prüfungsausschuss Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses einschließlich des Prozesses der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterbreiten kann. Diese a...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Personelle Reichweite der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Grundsatz besteht die Verschwiegenheitspflicht gegenüber allen Personen, die nicht mit der Abschlussprüfung befasst sind (IDW QS 1 Rz. 58; OLG München v. 21.4.2022 – 8 U 4257/21, BKR 2022, 646). Fraglich ist daher, gegenüber welchen Personen sie nicht besteht: Rz. 47 [Autor/Zitation] Zum Zwecke der Durchführung der Abschlussprüfung und aufgrund entspr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Verfahren bei der Gesellschaft

Rz. 484 [Autor/Zitation] Nach Eingang der Kündigungserklärung haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem AR, der nächsten HV oder bei GmbH den Gesellschaftern mitzuteilen (§ 318 Abs. 7 Satz 1). Die Mitteilungspflicht besteht also gegenüber dem Aufsichtsorgan (bei der GmbH nur, soweit ein solches eingesetzt ist) und gegenüber den Gesellschaftern. Dabei kann bei der AG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Stellenwert im Bilanzrecht

Rn. 35 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" begleitet die Dogmatik des Steuerrechts allg und speziell die der Bilanzierung. In der Dogmatik des Bilanzsteuerrechtes erscheint die wirtschaftliche Betrachtungsweise regelmäßig als Kontrapart zur formalrechtlichen. Nicht die äußere Form eines Rechtsgeschäfts soll der Bilanzierung zugrunde gelegt werd...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses

Rz. 391 [Autor/Zitation] § 324 selbst enthält nur rudimentäre Regelungen zur Einrichtung und Organisation des eigenständigen Prüfungsausschusses (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 94). Schon die Begründung des BilMoG empfiehlt daher den Gesellschaften, selbst diesbezügliche Bestimmungen in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag aufzustellen (Begr.RegE BilMoG, BT-D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (5) Sektorvertrautheit

Rz. 215 [Autor/Zitation] Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (bzw. die Mitglieder eines AR bzw. Verwaltungsrats, der als Ganzes die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt, s. hierzu Rz. 108) müssen ferner in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 100 Abs. 5 Halbs. 2 AktG). Die mit dem AReG eingef...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis der Verfahren zueinander

Rz. 27 [Autor/Zitation] Die Vorschrift des § 318 enthält einen komplexen Regelungsmechanismus, der je nach Sachverhaltskonstellation unterschiedliche Möglichkeiten für die Bestellung des Abschlussprüfers eröffnet, dabei aber sicherstellen soll, dass rechtzeitig ein Abschlussprüfer zur Durchführung der gesetzlichen Pflichtprüfung zur Verfügung steht. Besondere Probleme für das...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Geheimhaltungswille

Rz. 41 [Autor/Zitation] Nach hM spielt der Wille der maßgeblichen Organe, andere von der Kenntnis auszuschließen, eine entscheidende Rolle für das Vorhandensein eines Geheimnisses. Fehlt dieser, liegt schon kein Geheimnis vor. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG verlangt, dass der Geheimhaltungswille durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen manifestiert sein muss. Es wäre nicht sac...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Verhältnis zwischen Bestätigungsvermerk und Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Rz. 671 [Autor/Zitation] Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen einer Einschränkung oder einer Versagung des Bestätigungsvermerks einerseits und der Nichtigkeit des mangelhaften JA als gesellschaftsrechtliche Folge von Unrichtigkeiten und Verstößen andererseits ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften. Ein Grundsatz, dass der Best...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Antragsfrist

Rz. 359 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 kann der Antrag nur binnen zwei Wochen seit dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers gestellt werden. Es handelt sich um eine zwingende Ausschlussfrist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Antragstellung nicht möglich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, Unterbrechung oder Hemmung de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Dauer der Wahlperiode; Wiederwahl

Rz. 55 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 1 Satz 1 ist "der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses" zu wählen. Wie sich auch aus § 318 Abs. 1 Satz 3 ergibt, bezieht sich die Wahl somit auf den JA eines einzelnen, bestimmten GJ und ist für jedes Geschäftsjahr neu und gesondert vorzunehmen. Rz. 56 [Autor/Zitation] Ausnahmen von dieser Regelung können weder generell durch die Satzung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Ausschluss des Ausschussvorsitzenden von der Geschäftsführung (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 186 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeit des Ausschussvorsitzenden wird von § 324 – teils explizit und teils implizit – an zwei Stellen angesprochen. Entsprechend Art. 39 Abs. 1 UAbs. 4 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU bestimmt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 zum einen ausdrücklich, dass der Vorsitzende unabhängig sein muss. Zum anderen legt Abs. 2 Satz 3 fest, dass der V...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Festlegung des von der Fiktion betroffenen Prüfers

Rz. 312 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 2 enthält eine Regelung der Frage, welcher Prüfer des Einzelabschlusses des MU von der Fiktion betroffen wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass das MU im Zeitablauf den Abschlussprüfer wechseln kann. Rz. 313 [Autor/Zitation] Gemäß § 299 Abs. 1 stimmen die Stichtage für den JA des MU und den Konzernabschluss überein. Daher ist der Jah...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ergänzung des Bestätigungsvermerks (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 127 [Autor/Zitation] Nach Durchführung der Nachtragsprüfung ist der (bereits erteilte und weiterhin wirksame) Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen. Mit dieser Regelung soll praktischen Bedürfnissen entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 10/317, 95 dort zu § 275 HGB-E). Diesen Gesichtspunkt gilt es bei der Auslegung zu beachten. Die Vorschrift beschränkt sich darauf zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungs- und Berichterstattungspflicht des Aufsichtsrats (Satz 2 und 3)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Satz 2 verpflichtet den AR, den JA und Lagebericht zu prüfen und über seine Prüfung schriftlich zu berichten. Der Regelungsgehalt von Satz 2 entspricht § 171 AktG, auf den weitestgehend verwiesen wird. Es handelt sich um eine eigenständige Prüfungspflicht, die nicht nur die Rechtmäßigkeit (Ordnungsmäßigkeit), sondern auch die Zweckmäßigkeit der Rechnun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestellung zum Abschlussprüfer (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO)

Rz. 500 [Autor/Zitation] Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b APrVO verlangen im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk die Angabe "von wem oder von welchem Organ der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt wurden" und "die Angabe des Datums der Bestellung der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften". Mit ihrem Wortlaut lehnt sich die Anforderung au...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft

Rz. 2 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass der Abschlussprüfer – abgesehen von den Fällen der Abs. 3 und 4 – durch die dazu berufenen Organe der zu prüfenden Gesellschaft ausgewählt wird. Die immer wieder gemachten Vorschläge, die Bestellung des Prüfers einer staatlichen Behörde zu übertragen (vgl. Europäische Kommission, Grünbuch, Weiteres Vorgehen im Be...mehr