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Frotscher/Geurts, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 2.2 Selbstständigkeit

Dr. Felix Werthebach
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Rz. 33

Das Merkmal der Selbstständigkeit grenzt die gewerbliche Tätigkeit von der nicht selbstständigen Arbeit nach § 19 EStG ab. Der Begriff gilt inhaltsgleich im ESt-, GewSt- und USt-Recht, somit auch für die Abgrenzung der §§ 13 und 18 EStG von § 19 EStG und in gleicher Weise für den Unternehmerbegriff des USt-Rechts.[1]

 

Rz. 34

Selbstständig tätig ist, wer das Unternehmerrisiko der eigenen Betätigung selbst trägt und darüber hinaus Unternehmerinitiative entfalten kann.[2] Eine besondere Zielgerichtetheit der Tätigkeit am Markt ist nicht Voraussetzung. Unternehmerinitiative entfaltet auch, wer lediglich passiv eine vorhandene Ertragssituation ausnutzt und die Einnahmen "duldend entgegennimmt".[3]

 

Rz. 35

Der Begriff "selbstständig" findet seinen Gegensatz im Arbeitnehmerbegriff des § 19 EStG bzw. § 1 Abs. 1, 2 LStDV. Da die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 LStDV den Arbeitnehmerbegriff zutreffend interpretiert[4] und Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit Komplementärbegriffe sind, ist § 1 Abs. 2 LStDV zur Abgrenzung heranzuziehen.[5]

 

Rz. 36

Nicht selbstständig tätig ist damit, wer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und damit in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht, in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 19 EStG Rz. 22ff.). Aufgrund der Inhaltsgleichheit in verschiedenen Steuerrechtsgebieten (Rz. 33) ergibt sich die fehlende Selbstständigkeit eines Arbeitnehmers auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 36a

Keine Bindungswirkung für Zwecke des § 15 Abs. 2 EStG haben jedoch arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Einordnungen als selbstständig oder unselbstständig.[6]

Ebenfalls keine Voraussetzung für eine Selbstständigkeit sind die objektiven...

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