Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 2.1 Überblick über das Verfahren

Die Vorbereitungsphase hat bei der Verschmelzung eine erhebliche Bedeutung. Da sich zwei Gesellschaften verbinden, müssen in beiden Gesellschaften entsprechende Überlegungen und Entscheidungen und schließlich Beschlüsse stattfinden. Üblicherweise handeln die beteiligten GmbH-Geschäftsführer den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags aus, den sie in ihren GmbHs im Innenverhältn...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.4 Häufige Ergänzungen der Satzung

In der Praxis werden in die Satzung außerdem folgende Punkte oft aufgenommen: ergänzende Regelungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen, die Fassung von Beschlüssen auf der Gesellschafterversammlung, Bestimmungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, Regelungen über die Frage, wie bei Veränderungen im Gesellschafterbestand zu verfah...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 9.1 Überblick

Durch Sonderrechte bzw. Sonderpflichten kann den Wünschen im Einzelfall begegnet werden. Einerseits können sich Minderheitsgesellschafter hierdurch bestimmte Vorrechte sichern, wie zum Beispiel das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Andererseits kann auch bestimmten Gesellschaftern etwa ein Vorrecht auf die Geschäftsführung eingeräumt werden, umgekehrt, wenn...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 10.2 Musterformulierung: Wettbewerbsverbot des Gesellschafters

Praxis-Beispiel Wettbewerbsverbot des Gesellschaftersmehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 5.1 Vorkaufsrecht der Gesellschafter

Aus der beschriebenen Interessenlage heraus (5) wird die Übertragung von Geschäftsanteilen i. d. R. an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft (sog. Vinkulierung). Ferner sind die Gesellschafter häufig an einem Ankauf des Geschäftsanteils interessiert, den der ausscheidewillige Gesellschafter abgeben will. Daher berücksichtigt der Satzungsvorschlag ein Vorkaufs...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 1.1 Haftung bei Verletzung der Treuepflicht

Die Treuepflicht beherrscht jedes Gesellschaftsverhältnis und bildet eine wichtige Richtschnur für das Handeln der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Geschäftsführer. Ein Gesellschaftsverhältnis beruht auf einer engen persönlichen Verbundenheit und besonderem gegenseitigen Vertrauen, so dass erhöhte Sorgfaltspflichten zwischen den Organen und Gesellschaftern, aber auch...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.4 Beschlussfeststellung

Beschlüsse sollten förmlich festgestellt werden, damit zumindest formal das Ergebnis feststeht und der Gesellschafter, der sich hiergegen wehren müsste, innerhalb der hier vorgeschlagenen Klagefrist Klage zu erheben hat.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / Zusammenfassung

Begriff Wie jeder Arbeitnehmer hat auch der Geschäftsführer ein Interesse daran, dass geprüft wird, ob sein Gehalt noch angemessen ist, z. B. um die Inflationsrate oder zusätzliche Belastungen und Aufgaben auszugleichen. Einen rechtlichen Anspruch auf Gehaltserhöhung gibt es aber grundsätzlich nur dann, wenn im Anstellungsvertrag eine Dynamisierungsklausel vereinbart ist. An...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2 Leitungsvarianten

Das Gesetz geht auch bei der Geschäftsführung (wie bei der bereits unter 1.1. erwähnten Vertretung) von einer Gesamtgeschäftsführung aller Geschäftsführer aus, wobei jedoch in der Praxis Ressorts (Geschäftsbereiche), z. B. durch eine Geschäftsordnung, gebildet werden. Bei der Vertretung der GmbH, d. h. der Kompetenz, nach außen rechtsgeschäftlich für die GmbH aufzutreten, ist...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 3.2 Prüfungsanspruch eines Gesellschafters

Verlangt ein Gesellschafter die Prüfung des Verschmelzungsvertrags, was er grundsätzlich binnen einer Woche, nachdem er die Unterlagen gemäß § 47 UmwG (Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf und den Verschmelzungsbericht sowie wohl auch das Einberufungsverlangen) erhalten hat, beantragen muss, muss diese Prüfung auf Kosten der Gesellschaft erfolgen (siehe § 48 UmwG). Dies...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.5 Beschlussfähigkeit/Vertretung im Stimmrecht/Stimmenbotschaft

In die Satzung können Regelungen über eine Beschlussfähigkeit (siehe Formulierungsvorschlag) sowie das Teilnahmerecht und die Vertretung im Stimmrecht aufgenommen werden. Statt einer Vertretung im Stimmrecht, die nach § 47 Abs. 3 GmbHG durch schriftliche Vollmacht oder in Textform vorgesehen ist, kann auch lediglich eine Stimmenbotschaft verankert werden. Die Vertretung führt...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Verschmelzung: Die Fusion v... / 2.2.5 Abfindungsangebot notwendig?

Der Verschmelzungsvertrag muss bei der Fusion zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung kein Abfindungsangebot enthalten. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft können sich nicht dafür entscheiden, gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform sieht der Gesetzgeber dies nicht vor (§ 29 Abs. 1 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gründung einer GmbH / 3 Übersicht: Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Praxis-Beispiel Obligatorische (= zwingende) Regelungen (fettgedruckt), fakultative (= wahlweise) Regelungen Firma Name + Zusatz "GmbH" Vertretungsregelung Sitz Gegenstand des Unternehmens Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 EUR) Beirat bzw. fakultativer Aufsichtsrat Betrag der Stammeinlage eines jeden Gesellschafters (Unterscheidung zwischen Bar- und Sacheinlage) Mehrheitse...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.5 Gründungsprotokoll, Geschäftsführerbestellung und Musterprotokolle

Die Gründung der GmbH erfolgt nicht allein durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern zusätzlich durch ein ebenfalls zu beurkundendes Gründungsprotokoll, das gewissermaßen die erste Gründungsversammlung beinhaltet und das vor allem die Übernahmeerklärungen der Gesellschafter hinsichtlich ihrer Stammeinlagen enthält. Auf dieser ersten Gesellschafterversam...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 6.2 Musterformulierung: Tod eines Gesellschafters

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.3 Verbot von In-Sich-Geschäften

Außerdem ist zu regeln, ob der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung). In § 181 BGB ist geregelt, dass es einem Vertreter untersagt ist, mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter von Dritten Geschäfte zu tätigen. Praxis-Beispiel Kauf eines Dienstfahrzeugs Verkauft der Geschäftsf...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2 Rechte der Gesellschafter

Hinsichtlich der Rechte des Gesellschafters unterscheiden wir zwischen den Vermögensrechten, wozu insbesondere der Gewinnanspruch gehört, den Verwaltungsrechten (zentrales Recht ist hier das Stimmrecht), den Kontrollrechten, wozu das Auskunfts- und Einsichtsrecht zählen sowie etwaigen in der Satzung vereinbarten Sonderrechten. Von den vorgenannten Individualrechten des einzel...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.2 Einberufungsfrist

Die im Gesetz verankerte Einberufungsfrist von einer Woche wird in der Praxis häufig als zu kurz empfunden. Empfehlenswert ist, die Frist auf zwei Wochen festzusetzen, wobei als Fristbeginn der Tag der Versendung der Einschreibebriefe vereinbart werden sollte. Anstelle der Versendung per Einschreiben bietet sich auch eine persönliche Übergabe der Einladung unter Gegenzeichnu...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.4.2 Stimmverbote

Erwähnenswert sind ferner noch Stimmverbote, die einzelne Gesellschafter treffen. Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 47 Abs. 4 GmbHG. Diese Bestimmung ist allerdings nicht abschließend. Zusammengefasst lassen sich folgende Stimmverbote feststellen: Ein Gesellschafter darf bei Beschlüssen nicht mitstimmen, durch die er entlastet werden soll; dies ist für Gesellschafter...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 6 Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH & Co. KG

Wird eine GmbH auf eine GmbH & Co. KG verschmolzen, müssen die bisherigen GmbH-Gesellschafter entweder Kommanditisten oder Komplementäre der KG werden. Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Deshalb kommt diese Stellung allenfalls für Gesellschafter der übertragenden GmbH in Betracht, die ihrerseits in der Rechtsform der GmbH firmieren....mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 3.1.2 Wenn die Stammeinlage nicht erbracht wird

Leistet der Gesellschafter trotz Fälligkeit seine Stammeinlage nicht, kann die Gesellschaft das komplizierte Kaduzierungsverfahren nach §§ 21ff. GmbHG betreiben. Anhand dieses Verfahrens darf die Gesellschaft den Geschäftsanteil für verlustig erklären, wenn die Stammeinlageverpflichtung unter bestimmten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wird. Ein evtl. vorhandener früh...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 6.1 Einziehung des Geschäftsanteils gegen Abfindung

Aus der beschriebenen Interessenlage heraus (6), wird oft in der Satzung verankert, dass die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit hat, den Geschäftsanteil gegen Abfindung einzuziehen. Der folgende Satzungsvorschlag sieht ein Versteigerungsverfahren unter den Mitgesellschaftern vor, wobei auf die Regelung bei der Veräußerung verwiesen wird (siehe bei 5). Findet weder ein...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.4.1 Stimmrecht

Das Stimmrecht ist das wichtigste Mitwirkungsinstrument des Gesellschafters. Nach § 47 GmbHG fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse nach der Mehrheit ihrer abgegebenen Stimmen. Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, d. h. derjenige, der über die Mehrheit des Kapitals verfügt, hat auch die Mehrheit der Stimmen und damit i. d. R. das Sagen. Nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 2 Steuerliche Anerkennung der Gehaltserhöhung

Bei einem Fremdgeschäftsführer, der also nicht zugleich, auch nicht mittelbar an der GmbH beteiligt ist, wird das Gehalt zu Marktbedingungen ausgehandelt. Gehört dem Geschäftsführer die GmbH ganz oder teilweise, ist er also an ihr beteiligt, besteht der Interessengegensatz nicht mehr. Hier besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer für sich selbst ein überhöhtes Gehalt bzw...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 4 Vollzugsphase

Nach erfolgter Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen kann die Verschmelzung vollzogen werden. Ggf. wurde der Verschmelzungsvertrag von den Geschäftsführern der beiden Gesellschaften – etwa, weil die Zustimmung ungewiss war – noch nicht unterzeichnet und notariell beurkundet. Das wird nun nachgeholt. Anschließend erfolgen für beide Gesellschaften Anmeldungen der Versch...mehr

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Verschmelzung: Die Fusion v... / 2.4.1 Der Verschmelzungsbericht

Der Verschmelzungsbericht dient der Information der Gesellschafter. Darin werden die Fusion, der Verschmelzungsvertrag (oder sein Entwurf) und vor allem das Umtauschverhältnis rechtlich und wirtschaftlich erläutert. Die beteiligten Gesellschaften müssen beschrieben werden. Außerdem müssen die konkreten Gründe für die Fusion dargelegt werden. Hier sind insbesondere die Synerg...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / Zusammenfassung

Überblick Ein gut durchdachter und auf die Ziele der Gesellschafter abgestimmter GmbH-Gesellschaftsvertrag (=Satzung) ist das Fundament für einer erfolgreich agierenden GmbH. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungen in der Satzung, die ergänzend zu den zwingend vorgeschriebenen Satzungsbestandteilen wie der Festsetzung der Firma, des Sitzes, des Unternehmensgegenstande...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.7.2 Dienstleistungen

Rz. 147 Nach Art. 43ff. MwStSystRL gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte für den Ort einer Dienstleistung (zu der ab 1.1.2010 geltenden Neuausrichtung der Ortsprinzipien vgl. Abschn. 4.10), wie z. B.: Art. 45 regelt den Grundsatz, dass der Ort der Dienstleistung sich bei B2C-Leistungen danach bestimmt, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder ei...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Ort und Versammlungslokal der Gesellschafterversammlung

Rz. 26 Der Ort, an dem die Gesellschafterversammlung abzuhalten ist, ist gesetzlich nicht bestimmt. Enthält auch die Satzung keine Regelung, bestimmt der Einberufende den Ort. Grundsätzlich soll der Sitz der Gesellschaft (§ 3 Nr. 1) als Ort der Gesellschafterversammlung (Geschäftslokal) bestimmt werden (OLG Naumburg NZG 2000, 45; OLG Düsseldorf NZG 2003, 975; Scholz/Seibt § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Zeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 30 Der Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung wird durch den Einladenden festgesetzt; er kann nur unter Beachtung der Einladungsfrist von einer Woche (§ 51 Abs. 1) bestimmt werden. Bei der zeitlichen Festlegung ist auf die Belange der Gesellschafter Rücksicht zu nehmen. Nach den gegebenen Umständen (z.B. Eilbedürftigkeit) kann auch eine Gesellschafterversammlung an eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ – Allzuständigkeit

Rz. 1 § 45 – die Bestimmung ist seit 1892 unverändert, die Ergänzung der amtlichen Überschrift durch das MoMiG v. 23.10.2008 – regelt die Rechte der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 1; das schließt nicht aus, dass es sich beim einzelnen Gesellschafter um den Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts handelt), zu unterscheiden von Rechten, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Abladen der einberufenen Gesellschafterversammlung

Rz. 7 Abladen kann nur derjenige, der die Gesellschafterversammlung einberufen hat (BGH GmbHR 1994, 408; OLG München GmbHR 2002, 858, 1994, 406). Die in einer abgeladenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig (OLG Hamburg GmbHR 1997, 796). Für eine Neueinladung gelten die allg. Vorschriften.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 48 Gesellschafterversammlung

Literatur: Abramenko Zum Rechtsschutz gegen fehlerhafte Protokolle über Gesellschafterversammlungen, GmbHR 2003, 1043; ders. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch Unbefugte, GmbHR 2004, 723; Bayer/Möller Beschlussfassung in der GmbH-Gesellschafterversammlung im Pandemiemodus, GmbHR 2021, 461 ff.; Beck Die virtuelle Gesellschafterversammlung in der GmbH, GmbHR 20...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IX. Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung/schriftliche Beschlussfassung

1. Änderung durch den eingefügten § 48 Abs. 1 S. 2 Rz. 43 Seit der Änderung des § 48 Abs. 1 durch Einfügung des S. 2 durch DiReg ist das Abhalten einer Gesellschafterversammlung fernmündlich oder mittels einer Videokonferenz bei Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform auch ohne Regelung in der Satzung möglich (Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 1). 2. Beschlussfassung gem...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Gesellschafterversammlung – Beschlussfähigkeit

Rz. 4 In § 48 wird die Art und Weise der Beschlussfassung durch die Gesellschafter geregelt (hierzu statt vieler Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 1). Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer (Gesellschafter-)Versammlung gefasst. Grds. und in Einklang mit § 48 Abs. 1 S. 1 handelte es sich hierbei um eine Präsenzversammlung. Daneben, und nur, sofern die Satzung es zugelasse...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Einberufungskompetenz der Geschäftsführer – Abbestellung einer einberufenen Gesellschafterversammlung

Rz. 2 Zuständig für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sind die Geschäftsführer (Abs. 1). Bei Gesamtvertretungsbefugnis ist jeder Geschäftsführer für sich einberufungsberechtigt (BayObLG GmbHR 1999, 985; OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 578; Noack § 49 Rz. 3; Lutter/Hommelhoff § 49 Rz. 2; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rz. 2; Scholz/Seibt § 49 Rz. 5; OL...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Einberufung der Gesellschafterversammlung – Einberufungsfrist

Rz. 24 Die Frist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung beträgt nach § 51 Abs. 1 S. 2 mindestens eine Woche. Nach allg. M. (vgl. Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 67) ist diese Frist im Hinblick auf das Erfordernis einer umfangreichen Vorbereitung zu kurz. Es wird eine Frist von etwa einem Monat gefordert, die aber auch als ausreichend angesehen wird. Rz. 25 Die La...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Verpflichtung der Geschäftsführer zur Einberufung der Gesellschafterversammlung – Folgen der Unterlassung

Rz. 9 Erfüllt der Antrag der Gesellschafter die Voraussetzungen des Abs. 1 (s. zu den Voraussetzungen BGH v. 8.11.2016 – II ZR 304/15), haben die Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen (zur Wirksamkeit der Einberufung durch einen vorläufig abberufenen, noch nicht aus dem HR ausgetragenen Geschäftsführer: BGH v. 8.11.2016 – II ZR 304/15). Komm...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 2. Zustimmung der Gesellschafterversammlung

a) Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH Rz. 93 Die Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unternehmensvertrags als eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags, der die Satzung überlagert (vgl. BGHZ 105, 332; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 75). § 293 Abs. 1 AktG verlangt ausdrüc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 40. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Protokoll der Beschlüsse der Gesellschafter der [Name] GmbH vom [Datum]. Zu der auf den heutigen Tag einberufenen Gesellschafterversammlung sind sämtliche Gesellschafter erschienen: Es wurde festgestellt, dass sämtliche Gesellschafter durch eingeschriebenen, am [...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 20. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und Sitzverlegung

Nr. [...] des Urkundenverzeichnisses für [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] vor dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] [Name] mit dem Amtssitz in [Ort] erschienen heute Die Erschienenen sind dem Notar persönlich bekannt. Die Erschienenen erklären: Wir sind die alleinigen Gesellschafter de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 47. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Sitzverlegung (§ 13h HGB, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4a, 53 ff. GmbHG)

UVZ-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt in [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] [Name] mit dem Amtssitz in [Ort], erschienen heute, von Person bekannt: und erklärten: Wir sind sämtliche Gesellschafter der [Name] GmbH mit Sitz in [Ort] (HRB [Nummer]). Unter Verzicht auf alle Formen und Friste...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung im Insolvenzerfahren und in der Liquidation

Rz. 10 Die Gesellschafterversammlung behält grds. ihre Kompetenz im Insolvenzverfahren der Gesellschaft (z.B. kann sie eine Kapitalerhöhung beschließen; Satzungsänderungen vornehmen oder Geschäftsführer abberufen oder bestellen). Sie ist in allen Bereichen beschränkt, soweit darin eine Verfügung über die Insolvenzmasse zu sehen ist, da dem Insolvenzverwalter die alleinige Ve...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Rz. 34 Nach § 5a Abs. 4 ist die Gesellschafterversammlung abw. von § 49 Abs. 3 (Verlust der Hälfte des Stammkapitals) bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 InsO) unverzüglich (§ 121 BGB – ohne schuldhaftes Zögern) einzuberufen (vgl. hierzu Lutter/Hommelhoff § 5a Rz. 63 f.; Gehrlein/Born/Simon § 5a Rz. 30; Noack § 5a Rz. 27; zum "Ansparmodell" und drohender Zahl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 44. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Fortsetzung der Liquidationsgesellschaft als Erwerbsgesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG analog)

Nr. [Nummer] des Urkundenverzeichnisses für das Jahr _____ [Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar [Name] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] und dem Amtssitz in [Ort] erschienen: Der Erschienene zu 1. erklärte: Ich gebe nachfolgende Erklärung nicht im eigenen Namen ab, sondern als einzelvertretungsberechtigtes Vor...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 62. Gesellschafterversammlung der OHG

UVZ-Nr. [Nummer/20XX] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar [Name] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] mit Amtssitz in [Ort], erschienen heute, von Person bekannt: beide wohnhaft [Anschrift]. Die Erschienenen erklärten: Wir sind die alleinigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft unter der Firma [Name] OHG in [Ort], eingetr...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 50. Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden GmbH

UVZ-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar [Name] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] mit dem Amtssitz in [Anschrift] erschienen heute von Person bekannt: Die Erschienenen erklärten: Wir sind die alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts [Ort] – H...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Teilnahme des Abschlussprüfers an der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 3)

Rz. 73 Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen (Abs. 3). Die Teilnahmepflicht gilt für Pflichtprüfungen und freiwillige Prüfungen (MüKo GmbHG/Fleischer § 42a Rz. 36). Der Zweck des Abs. 3 liegt im Informationsbedürfnis der Gesellschafter zur sachgerechten Feststellung des Jahresa...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 51. Beschluss der Gesellschafterversammlung der übernehmenden GmbH

UVZ-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar [Name] im Bezirk des Oberlandesgerichts [Ort] mit dem Amtssitz in [Ort] erschienen heute von Person bekannt: Die Erschienenen erklärten: Wir sind die alleinigen Gesellschafter der [Name übernehmend] GmbH mit dem Sitz in [Anschrift]...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 25. Protokoll einer Gesellschafterversammlung über die Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG)

Protokoll der Versammlung der Gesellschafter der [Name] GmbH in [Ort]. Anwesend waren sämtliche Gesellschafter: Versammlungsleiter war [Name]. Tagesordnung: Abberufung des Geschäftsführers [Name] und Entlastung. Neubestellung eines Geschäftsführers. Zur Tagesordnung wurde beschlossen: Der Geschäftsf...mehr