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GmbH-Gesellschaftsvertrag: Nicht zwingend vorgeschrieben ... / 1.3 Verbot von In-Sich-Geschäften

Dr. Rocco Jula
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Außerdem ist zu regeln, ob der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung). In § 181 BGB ist geregelt, dass es einem Vertreter untersagt ist, mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter von Dritten Geschäfte zu tätigen.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Dienstfahrzeugs

Verkauft der Geschäftsführer das Dienstfahrzeug der GmbH, das ihm zur Verfügung gestellt wurde, an sich selbst, indem er sich im Internet ein Formular über einen Kfz-Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug herunterlädt und die GmbH als Verkäuferin und sich selbst als Käufer einsetzt, um sodann für beide Parteien zu unterschreiben, liegt ein klarer Verstoß gegen § 181 BGB vor. Gleiches würde gelten, wenn der Geschäftsführer das Fahrzeug nicht für sich, sondern für seinen Sohn erwirbt und für diesen den Kaufvertrag unterzeichnet. Der Geschäftsführer würde gleichzeitig die GmbH und seinen Sohn vertreten, was ohne entsprechende Befreiung unzulässig wäre.

Es liegt auf der Hand, dass bei Geschäften mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten Interessenkollisionen auftreten können. Deshalb sind solche Geschäfte dem Geschäftsführer grundsätzlich untersagt. Werden sie dennoch vorgenommen, sind die Geschäfte schwebend unwirksam. Sie werden u. a. wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung sie genehmigt. Ggf. kann in Ausnahmefällen auch eine Genehmigung durch einen zweiten Geschäftsführer ausreichen. Dies hat der BGH z. B. in einer Konstellation entschieden, in der zunächst 2 gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH namens der Gesellschaft einen Vertrag mit einem von ihnen geschlossen haben. Nachdem der (auch) als Vertragspartner auftretende Geschäftsführer als solcher weggefallen ist, weil er aus dem Am...

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