Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Einberufung im Interesse der Gesellschafter

Rz. 10 Die Regelung umfasst zwei Fallgruppen: (1) die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn im Interesse der Gesellschaft über eine Frage zu entscheiden ist, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt (z.B. Feststellung des Jahresabschlusses nach § 46 Nr. 1). Eine Beschlussfassung im Interesse der Gesellschaft ist erforde...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / e) Anfechtungsverfahren

aa) Wesen der Anfechtungsklage/Anfechtungsgegner/Zuständiges Gericht Rz. 123 Die Anfechtungsklage ist auf ein kassatorisch-gestaltendes Urteil gerichtet (Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 42). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich (BGHZ 43, 265; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1052). Sie kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden werden, in ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Zuständigkeit der Geschäftsführer

Rz. 3 Pflichten aus § 36 treffen die Geschäftsführer der GmbH, vorbehaltlich anderslautender Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist gemeinsam und einstimmig zu entscheiden. Strittig, ob es etwa bei erstmaliger Anwendung eine Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung gibt (bejahend Altmeppen § 36 Rz. 11; abl. Noack § 36 Rz. 4); Gesellschafterversammlu...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 67. Anmeldung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

An das AG – Registergericht – [Anschrift] HRB [Nummer] [Name beherrscht] GmbH Als einzeln zur Vertretung berechtigter und einziger Geschäftsführer melde ich zur Eintragung in das Handelsregister an: Die Gesellschaft [Name beherrscht] GmbH hat am [Datum] mit der [Name beherrschend] GmbH mit Sitz in [Ort] als herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag a...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Der Grundsatz der freien Abberufbarkeit – Abberufungsorgan

Rz. 25 Die Bestellung zum Geschäftsführer (die Organstellung) ist jederzeit widerruflich (vgl. BAG GmbHR 2008, 430). Zum Schutz der Geschäftsführer vor freier Abberufbarkeit vgl. Lohr GmbH-StB 2004, 90. Die Abberufung fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5), sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes Organ (Aufsichtsrat, Beirat, auch eine...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / g) Besonderheiten bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern

Rz. 336 Besonderheiten sind bei Aufhebungsverträgen mit Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern zu beachten. In diesen Fällen ist zunächst zwischen der Organstellung und dem zugrunde liegenden Dienstverhältnis zu differenzieren. Die Organstellung eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds ist rein gesellschaftsrechtlicher Natur. Sie kann bei GmbH-Geschäftsführern durch ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / M. Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 2 ff., 46f UmwG)

49. Verschmelzungsvertrag (bei Verschmelzung durch Aufnahme) 50. Beschluss der Gesellschafterversammlung der übertragenden GmbH 51. Beschluss der Gesellschafterversammlung der übernehmenden GmbH 52. Anmeldung der übertragenden Gesellschaft 53. Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft – gleichzeitige Anmeldung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung (§§ 53, 57 GmbH)mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Einberufung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals

Rz. 11 Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen (und durchzuführen), wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (Abs. 3). Maßgebend sind die Wertansätze in der Bilanz (Stichwort "going-concern-Werte"), nicht die einer Vermögensbilanz; stille Reserven...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Umfang der Rechte der Gesellschafter – Maßgeblichkeit des Gesellschaftsvertrags

Rz. 4 Der Gesellschaftsvertrag ist in erster Linie dafür maßgebend, welche Rechte der Gesellschafterversammlung zustehen. § 45 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag keine (abw.) Regelung enthält. Die Satzung hat Vorrang und kann gegenüber § 46 Einschränkungen, aber auch Erweiterungen der Zuständigkeit enthalten (Lutter/Hommelhoff § 4...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Notgeschäftsführer

Rz. 44 Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist im GmbHG nicht ausdrücklich geregelt – anders in § 15a InsO oder §§ 85 Abs. 1 (Vorstand), 104 Abs. 1 AktG (Aufsichtsrat – hierzu OLG Frankfurt v. 13.1.2022 – 20 W 5/22, 20 W 9/22 – unvollständiger mitbestimmter Aufsichtsrat (statt 12 nur 9 Mitglieder) – dringend erforderlich ergänzende Bestellung – unvollständige Besetzung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Kosten

Rz. 19 Eine Entscheidung über die Kosten der Gesellschafterversammlung ist nur in den Fällen der Einberufung durch die Gesellschafter erforderlich (Abs. 3 S. 2); bei einer Einberufung durch die Geschäftsführer trägt die Gesellschaft ohnehin die Kosten (vgl. Lutter/ Hommelhoff § 50 Rz. 18). Rz. 20 Als Kosten kommen z.B. Notarkosten, Aufwendungen für die Miete eines Versammlung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Nutzung des genehmigten Kapitals durch Geschäftsführer

Rz. 8 Die Geschäftsführer entscheiden über die Kapitalerhöhung auf der Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss (so auch Lutter/Hommelhoff § 55a Rz. 9). Gegenstand des Beschlusses sind die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausgabe neuer Anteile. Sie bestimmen Zeitpunkt, Umfang, Ausgabe neue Anteile bzw. Nennwerterhöhung bishe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 37. Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung durch die GmbH (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG)

I. Bekanntmachung durch Gesellschaft im Bundesanzeiger (einmal) [Datum]): Bekanntmachung [Name] GmbH in [Ort], eingetragen beim Amtsgericht [Ort] – HRB [Nummer] – Kapitalherabsetzung Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [Datum] ist das Stammkapital der Gesellschaft von bisher EUR [Betrag] um EUR [Betrag] auf EUR [Betrag] zum Zweck der teilweisen Rückzahlung der auf...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ee) Gesellschafterliste

Rz. 797 In § 3 Abs. 5 wird dem Geschäftsführer die Verpflichtung auferlegt, mit jeder Einladung zu einer Gesellschafterversammlung eine aktuelle Gesellschafterliste[1714] in Kopie an die Gesellschafter zu übersenden. Mit dieser Regelung soll § 16 Abs. 3 GmbHG Rechnung getragen werden, der gestützt auf die zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste den gutgläubigen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde seinerzeit durch das Bilanzrichtliniengesetz dem ebenfalls durch dieses Gesetz geänderten § 42a angepasst (s. dort). Die Liquidatoren haben neben der Liquidationseröffnungsbilanz (Rz. 3) einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen – von der Eröffnungsbilanz zu unterscheidende Schlussbilanz der werbenden GmbH (vgl. Wicke § 71 Rz. 3; Bay...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der bilanziellen Rückwirkung

Rz. 5 Zwingende Voraussetzung für die rückwirkende Gestaltung ist nach Abs. 1 S. 2, dass der Jahresabschluss durch Beschluss der Gesellschafter festgestellt wird. Rz. 6 Weist im Einzelfall der Gesellschaftsvertrag die Abschlussfeststellung einem anderen Organ zu, muss die Gesellschafterversammlung den Vertrag ändern oder durchbrechen (Noack § 58e Rz. 5). Rz. 7 Berücksichtigt w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Bedingt umwandlungsfähige Posten

Rz. 5 Bedingt umwandlungsfähig sind andere Gewinnrücklagen, die zu einem bestimmten Zweck gebildet wurden. Die Umwandlung kann nur dann erfolgen, wenn das mit ihrem Zweck vereinbar ist oder die Zweckbindung aufgehoben oder abgeändert wird. Die die Umwandlung hindernde Zweckbestimmung kann auch zugleich mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung auf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Anlagen

Ich, der unterzeichnete Geschäftsführer der [Name übertragend] GmbH in [Ort], überreiche:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Ergänzung der amtlichen Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008. Die Bestimmung regelt die Kompetenz der Geschäftsführer zur jederzeitigen Einberufung der Gesellschafterversammlung (Abs. 1), in Abs. 2 und 3 die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Einberufung in bestimmten Fällen. § 49 wird ergänzt durch § 50: Abs. 1 für die Einberufungspflicht und Abs. 3 für die Zuständ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Zulässigkeit der Amtsniederlegung

Rz. 12 Die Amtsniederlegung ist grds. jederzeit, fristlos und ohne Angabe eines wichtigen Grundes zulässig, vgl. BGHZ 121, 257 = BGH NJW 1993, 1198, 1199; NJW 1980, 2415; OLG Düsseldorf GmbHR 2015, 1271, 1272; BFH v. 28.8.2012 – I B 69/12, Rz. 16 (eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Geschäftsführung als Nebenleistungspflicht (§ 3 Abs. 2) im Gesellschaftsvertrag begründ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Kombination aus Einziehungs- und Abtretungsklausel

Rz. 248 Beide Klauseln haben Vor- und Nachteile. Bei der Einziehungsklausel wird der Gesellschafterbestand reduziert und die verbleibenden Gesellschafter erwerben, möglicherweise unerwünscht, mehr Rechte und Pflichten. Die Abtretungsklausel hält den Gesellschafterbestand gleich, ist aber möglicherweise nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar, da der Erwerber an der Abtretung mit...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 2008 und Stand

Mehrfache Änderungen seit 2008 durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51); durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I 2021, S. 882): durch Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338); insb. haben sich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Kriterien für die Angemessenheit der Gesamtausstattung (Übersicht)

Tz. 388 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Die Angemessenheit der GF-Bezüge ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Unternehmens sowie der Pers und der Leistungen des Ges-GF im Einzelfall zu bestimmen. Im Einzelnen sind vor allem folgende Kriterien maßgebend; s Schr des BMF v 14.10.2002 (BStBl I 2002, 972 Rn 10) Größe des Unternehmens, Ertragssituation der Gesellschaft/Verhältni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Gegenstand der Feststellung

Rz. 26 Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1) bzw. durch die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Stelle (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 66 ff.). Gegenstand der Feststellung ist nur der Jahresabschluss, nicht auch der Lagebericht (Rowedder/Pentz/Tiedchen § 42a Rz. 663; Noack § 42a Rz. 14). Rz. 27 Der Beschluss der Gesellschafter is...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Beherrschungsvertrag

Rz. 65 Ein Beherrschungsvertrag ist Gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag, durch den sich eine Gesellschaft der Leitung eines anderen Unternehmens unterstellt (§ 291 Abs. 1 S. 1 AktG). Der Gesellschaftszweck wird am Interesse des Gesamtkonzerns ausgerichtet; insoweit wird der Status der beherrschten Gesellschaft geändert (vgl. BGHZ 103, 1; 105, 324; KG NZG 2000, 1223...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Einberufungsverlangen der Gesellschafter

Rz. 1 Ergänzung der amtlichen Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Grds. haben die Gesellschafter kein Recht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung. § 50 macht hiervon eine Ausnahme, indem Abs. 1 einer Minderheit von Gesellschaftern das Recht gibt, von den Geschäftsführern die Einberufung zu verlangen bzw. gem. Abs. 2, dass Gegenstände der Beschlussfassung für ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / G. Kapitalerhöhung (§§ 55 f. GmbHG)

29. Kapitalerhöhungsbeschluss (mit Bar- und Sacheinlagen) 30. Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG – Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG) 31. Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals bei Geld- und Sacheinlagen 32. Beschluss der Gesellschafterversammlung über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile – ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Strafbarkeit des Geschäftsführers

Rz. 2 Strafbar ist der Geschäftsführer, der es unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen (Abs. 1 Nr. 1). Abweichend vom RegE (BT-Drucks. 9/1347, 58) wird die Strafsanktion nicht an die Nichteinberufung der Gesellschafterversammlung geknüpft (vgl. § 401 AktG), sondern an die mangelnde Unterrichtung der Gesellschafter. Auf we...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 21. Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister

An das AG – Registergericht – [Anschrift] [Name] GmbH, HRB [...] - Änderung des Gesellschaftsvertrags In der Handelsregistersache der Firma [Name] GmbH – HRB [Nummer] – überreichen wir als Geschäftsführer eine elektronisch beglaubigte Abschrift des notariellen Protokolls vom [Datum] (Urkunde UVZ-Nr. ________) des Notars [Name] über eine Gesellschafterversammlung bezüglich der Än...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.1 Klarheit der Vereinbarung

Tz. 447 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Bei der Vereinbarung von Tantiemen ist darauf zu achten, dass – zumindest bei beherrschenden Ges-GF – die BMG klar und eindeutig festgelegt ist. Aus Nachw-Gründen sollte die Festlegung schriftlich erfolgen, auch wenn für Tantiemevereinbarungen kein zwingendes Schriftformerfordernis besteht. Ein Nachw einer Vereinbarung durch tats Übung, wie...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Abtretung

Rz. 247 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Nachfolge in der Kapitalgesellschaft besteht durch Einführung einer Abtretungsklausel. Mit der Abtretungsklausel werden die Erben verpflichtet, ihren Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter, Dritten oder die Gesellschaft selbst abzutreten. Die Abtretung muss gem. § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Aufstellung eines Konzernabschlusses (Abs. 4)

Rz. 78 Ist die GmbH Konzernmutter (vgl. § 290 Abs. 1 HGB) und zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, findet Abs. 1 Anwendung: Konzernabschluss (§§ 290 HGB), Konzernlagebericht (§ 315 HGB) sowie der Prüfungsbericht des Konzernabschlussprüfers (§ 316 Abs. 2 HGB) sind von den Geschäftsführern der Gesellschafterversammlung vorzulegen (vgl. Noack § 42a Rz. 48). Rz...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Teilnichtigkeit

Rz. 86 Stehen auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung mehrere Beschlussgegenstände an, haben die Gesellschafter bzw. der Versammlungsleiter die Wahl, entweder gemeinsam über alle Tagesordnungspunkte abzustimmen (so dass nur ein Beschluss gefasst wird) oder gesondert über jeden Tagesordnungspunkt abzustimmen und Beschluss zu fassen (jeder Tagesordnungspunkt führt z...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Anmeldung und Erklärungen

Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an: Die [Name übertragend] GmbH in [Ort] und die [Name übernehmend] GmbH in [Ort] sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom [Datum] und den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom gleichen Tag gem. § 2 Nr. 1 UmwG zum Stichtag vom [Datum] verschmolzen. Die Gesellschafter haben auf ihr ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Anmeldung und Erklärungen

Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung v. 1.11.2008. Der Wortlaut entspricht §§ 202 Abs. 1–3, 205 AktG. Rz. 2 Durch das MoMiG wird erstmals für die GmbH, ähnlich wie in §§ 202 ff. AktG, die Kapitalerhöhung mittels genehmigten Kapitals eingeführt (Wicke § 55a Rz. 1; Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch die Reform 2008 nicht verändert, die amtliche Überschrift durch MoMiG v. 23.10.2008 ergänzt. Rz. 2 Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erübrigen sich Einzahlungen der Gesellschafter, denn der Betrag, um den das Kapital erhöht werden soll, ist bereits im Gesellschaftsvermögen enthalten. Es handelt sich lediglich um eine "nominelle"...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Wirkung fehlerhafter Einberufung/Ankündigung

Rz. 12 Die Folgen der mit Einberufungsmängeln behafteten Gesellschafterversammlung hängen von der Schwere der Mängel ab. Ein gefasster Beschluss kann nichtig oder nur anfechtbar sein. In Einzelheiten ist vieles umstr. Vgl. § 47 Rz. 66 ff. Nichtigkeit tritt bei schweren Einberufungsmängeln (z.B. E-Mail-Einladung am Abend vor der Gesellschafterversammlung, BGH GmbHR 2006, 539)...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 8. Beendigung der Notgeschäftsführung

Rz. 19 Das Amt des Notgeschäftsführers endet ohne weiteres mit der Behebung des Mangels (die Gesellschafterversammlung bestellt die nach der Satzung erforderliche Anzahl von Geschäftsführern) bzw. mit der Erledigung der zugewiesenen Aufgabe (MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 35 Rz. 78). Zur Abberufung nach Abs. 1 oder Abs. 2 vgl. Rz. 39 f.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / II. Anmeldung

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom [Datum] ist das Stammkapital der Gesellschaft um EUR [Betrag] auf EUR [Betrag] herabgesetzt. § [...] des Gesellschaftsvertrages ist entsprechend geändert.mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / dd) Kündigungserklärung

Rz. 834 Die Kündigung muss bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Anstellungsvertrag durch das kündigungsberechtigte Organ ausgesprochen werden, im Regelfall also durch die Gesellschafterversammlung, also die Gesamtheit aller Gesellschafter, oder – soweit satzungsmäßig vorgesehen bzw. bei nach dem MitBestG und dem Montan-MitBestG mitbestimmter GmbH – durch den Aufsichts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 1. Beherrschungsvertrag

a) Weisungsbefugnis des herrschenden Unternehmens Rz. 107 Durch den Beherrschungsvertrag wird die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH beseitigt bzw. eingeschränkt; die Weisungskompetenz geht insoweit auf das herrschende Unternehmen über (BGHZ 105, 324; vgl. auch Zöllner ZGR 1992, 182; Altmeppen Anh. § 13 Rz. 49 f.). Wegen der Beherrschungsmöglic...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Stimmabgabe durch rechtsgeschäftlichen Vertreter

Rz. 32 Von der Zulässigkeit der Stimmabgabe durch einen Vertreter geht Abs. 3 aus (kein höchstpersönliches Recht, OLG Celle GmbHR 2007, 319); der Gesellschaftsvertrag kann eine abw. Regelung treffen (Lutter/Hommelhoff § 47 Rz. 25 ff.; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 47 Rz. 96). Ein totales Vertretungsverbot dürfte jedoch unzulässig sein (vgl. Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 47 Rz....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / H. Kapitalherabsetzung

36. Kapitalherabsetzungsbeschluss (§§ 58 f. GmbHG) 37. Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung durch die GmbH (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) 38. Anmeldung der Kapitalherabsetzung 39. Beschluss der Gesellschafterversammlung über vereinfachte Herabsetzung und gleichzeitige Erhöhung des Stammkapitals (§ 58a GmbHG)mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / L. Sitzverlegung einer GmbH

47. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Sitzverlegung (§ 13h HGB, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4a, 53 ff. GmbHG) 48. Anmeldung der Sitzverlegung am Gericht des bisherigen Sitzes (§ 13h HGB)mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / VI. Feststellung des Konzernabschlusses

Rz. 201 Der von den Geschäftsführern aufgestellte Konzernabschluss bedarf der Billigung durch die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1b). Für die Aufstellung des Konzernabschlusses sind die Abs. 1–3 des § 42a entsprechend anzuwenden (§ 42a Abs. 4 S. 1). Zum Begriff der Billigung vgl. Rz. 78.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / J. Fortsetzung der Liquidationsgesellschaft als werbende Gesellschaft

44. Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Fortsetzung der Liquidationsgesellschaft als Erwerbsgesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG analog) 45. Anmeldung des Fortsetzungsbeschlussesmehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Anlagen

Als Geschäftsführer der [Name] GmbH in [Ort] überreiche ichmehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Einziehung

Rz. 244 Eine Möglichkeit zum Eingriff in die Nachfolge an einem Gesellschaftsanteil stellt die Regelung der Einziehung dar. In diesem Fall regelt der Gesellschaftsvertrag, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann. Wie bereits dargestellt (siehe oben Rdn 160), ist die "automatische" Einziehung unzulässig,[402] denn bei einer solchen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.11 Exkurs: Zuflusszeitpunkt von Tantiemen

Tz. 514 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Gewinntantiemen an Ges-GF von Kap-Ges sind nach den Anstellungsverträgen idR innerhalb einer bestimmten Frist nach Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zur Auszahlung fällig. Der BFH sieht auch eine Fälligkeitsabrede, die der Gesellschaft eine Zeitspanne von drei Monaten ab Bilanzerstellung zur Auszahlung einr...mehr