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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 38 Widerruf der Bestellung / 1. Der Grundsatz der freien Abberufbarkeit – Abberufungsorgan

Dr. Michaela Schmitt
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Rz. 25

Die Bestellung zum Geschäftsführer (die Organstellung) ist jederzeit widerruflich (vgl. BAG GmbHR 2008, 430). Zum Schutz der Geschäftsführer vor freier Abberufbarkeit vgl. Lohr GmbH-StB 2004, 90. Die Abberufung fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5), sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes Organ (Aufsichtsrat, Beirat, auch einem Gesellschafter kann ein solches Recht eingeräumt werden) bestimmt. Daran ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH nichts; die Gesellschafterversammlung behält das Recht, den oder die Geschäftsführer abzuberufen (BGH NZG 2007, 231 Rz. 21; BGH v. 24.3.2016 – IX ZB 32/15, Rz. 19). I.d.R. wird man annehmen können, dass die übertragene Zuständigkeit zur Bestellung auch zur Abberufung ermächtigt (OLG Düsseldorf GmbHR 1990, 219; Noack § 38 Rz. 29; Rowedder/Pentz/Ganzer § 46 Rz. 48). Für einen in die Insolvenzmasse fallenden Geschäftsanteil kann der Insolvenzverwalter auch die Abberufung des Geschäftsführers mitbeschließen (AG Berlin-Charlottenburg GmbHR 1996, 620).

 

Rz. 26

Ist das zuständige Organ handlungsunfähig, so lebt, wenn Zuwarten nicht zumutbar ist, die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung wieder auf (BGHZ 12, 340, vgl. Noack § 38 Rz. 29).

 

Rz. 27

Haben bestimmte Gesellschafter ein Benennungs- oder Präsentationsrecht, so können sie auch zur Abberufung die Zustimmung der anderen Gesellschafter verlangen (BGH GmbHR 1990, 76; Cramer NZG 2011, 171). Zur prozessualen Geltendmachung vgl. § 46 Rz. 54. Das Recht des Gesellschafters oder Gesellschafterstammes kann auch so gestaltet sein, dass er unmittelbar zur Bestellung allein berechtigt ist (Bestellungsrecht, Abberufungsrecht). Dann wird die Bestellung bzw. Abberufung mit der Erklärung durch den berechtigten Gesellsch...

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