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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Kombination aus Einziehungs- und Abtretungsklausel

Matthias Unger
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Rz. 248

Beide Klauseln haben Vor- und Nachteile. Bei der Einziehungsklausel wird der Gesellschafterbestand reduziert und die verbleibenden Gesellschafter erwerben, möglicherweise unerwünscht, mehr Rechte und Pflichten.

Die Abtretungsklausel hält den Gesellschafterbestand gleich, ist aber möglicherweise nicht ohne Schwierigkeiten umsetzbar, da der Erwerber an der Abtretung mitwirken muss. Gleichzeitig verhindert diese Klausel einen Vermögensabfluss bei der Gesellschaft, wenn die Abtretung nicht an sie, sondern an Mitgesellschafter oder Dritte erfolgt. Letztlich ist die Abtretungsklausel deutlich flexibler als die Einziehungsklausel.[407]

 

Rz. 249

Eine Kombination beider Klauseln kann die jeweiligen Nachteile überwinden. Insbesondere kann die Einziehung mit ggf. niedrigerer Abfindung als Druckmittel gegenüber dem Erwerber eingesetzt werden, um ihn zur Mitwirkung bei der Abtretung zu bewegen.

Eine kombinierte Klausel könnte folgenden Inhalt haben:

 

Formulierungsbeispiel

Geht ein Geschäftsanteil von Todes wegen auf einen oder mehrere Erwerber über, kann die Gesellschaft von den Erwerbern verlangen, den Geschäftsanteil an einen oder mehrere Mitgesellschafter, Dritte, oder die Gesellschaft selbst zu übertragen. Über das Abtretungsverlangen entscheidet die Gesellschafterversammlung mit ¾ Mehrheit. Den Erwerbern des Gesellschaftsanteils steht bei dieser Beschlussfassung kein Stimmrecht zu. Die Gesellschafterversammlung hat über das Abtretungsverlangen innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis vom Erbfall zu entscheiden. Wird die Abtretung verlangt, erfolgt sie gegen Entgelt gem. § (…) des Gesellschaftsvertrages. Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht der Erwerber ruhen bis zur Abtretung.

Erfolgt die Abtretung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung, kann die Gesellschaft ...

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