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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / (5) Sektorvertrautheit

Prof. Dr. Axel von Werder
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Rz. 215

[Autor/Zitation]

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (bzw. die Mitglieder eines AR bzw. Verwaltungsrats, der als Ganzes die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnimmt, s. hierzu Rz. 108) müssen ferner in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein (Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 100 Abs. 5 Halbs. 2 AktG). Die mit dem AReG eingeführte Vorschrift geht auf Art. 39 Abs. 1 UAbs. 3 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU zurück (Begr.RegE AReG, BT-Drucks. 18/7219, 56). Weder dort noch in § 100 Abs. 5 AktG (Begr.RegE AReG, BT-Drucks. 18/7219, 56; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 324 Rz. 25) oder § 324 wird der Begriff des Sektors näher umrissen.

 

Rz. 216

[Autor/Zitation]

Während die Einteilung gem. der klassischen volkswirtschaftlichen Drei-Sektoren-Hypothese in einen primären (Rohstoffgewinnung), sekundären (Rohstoffverarbeitung) und tertiären (Dienstleistung) Sektor (hierzu auch Ebke in MünchKomm. HGB5, § 324 Rz. 25) zu unspezifisch erscheint, mag eine Orientierung an feiner gegliederten Einteilungen wie etwa der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erde: C Verarbeitendes Gewerbe; D Energieversorgung usw., s. im einzelnen Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008, www.destatis.de) eher eine erste, wenn auch immer noch recht grobmaschige Hilfestellung für die Auslegung des Sektorbegriffs bieten. Gleiches gilt tendenziell für die Gleichsetzung des Sektors mit der Branche des Unternehmens (so wohl die hM, s. Simons/Kalbfleisch, AG 2020, 526, 527 mwN in Fn. 13). Mit Blick auf das Regelungsziel der APrÄRL, die fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses zu stärken (s. Erwägungsgrund 24 APrÄRL 2014/56/EU), ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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