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Die Mitgliedschaft / 2.2.11 Auflösung oder Erlöschen einer Mitgliedsgesellschaft (§ 77a GenG)

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 238

Mitglied in einer eG können auch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein. Vertreten wird die juristische Person in der Generalversammlung durch ihre gesetzlich vertretungsberechtigten Organe, z. B. Geschäftsführer, Vorstand oder Bürgermeister. Auch Personengesellschaften können eine Mitgliedschaft in der eG halten. Vertreten werden diese von ihren vertretungsberechtigten Gesellschaftern. Diesen Genossenschaftsmitgliedern steht selbstverständlich immer auch der Weg einer ordentlichen fristgerechten Beendigung der Mitgliedschaft in der eG offen (§ 65 GenG).

Die Vorschrift des § 77a GenG regelt aber den Sonderfall, der nur bei natürlichen Personen vorkommen kann, nämlich dass die juristische Person oder Personengesellschaft "verstirbt". Wird die juristische Person oder Personengesellschaft, die in der eG Mitglied ist, im rechtlichen Sinne aufgelöst oder erlischt sie, dann endet auch die Mitgliedschaft in der eG mit dem Abschluss des Geschäftsjahrs, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist (§ 77a Abs. 1 GenG, die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen). Es kommt also auf den Zeitpunkt an, in welchem die "Auflösung" oder das "Erlöschen" wirksam wird.

Rechtlich unterscheidet man im Gesellschaftsrecht zwischen den Begriffen "Auflösung" und "Erlöschen" einerseits und dem Begriff der "Beendigung" andererseits. Die Auflösung beispielsweise stellt in der Abwicklung einer Gesellschaft nur den ersten Schritt dar, nämlich den Entschluss der Eigentümer des Unternehmens, dass liquidiert werden soll, und – danach – den Beginn der Liquidationsphase, in der von der Gesellschaft keine "werbende" Tätigkeit mehr ausgeübt wird (also keine Entfaltung von Aktivitäten mehr am Markt zur Erreichung des ...

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