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Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 5.1 Besondere Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter

Ulrike Fuldner
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Pflichten zur Vermeidung von Krisen

Krisen sind immer schon dann vorhersehbar und wahrscheinlich, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bereits bei der Gründung der GmbH über die sehr komplizierten Regelungen des GmbHG informiert werden.

Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden"[1]. Als Maßstab gilt, wie eine Person in der verantwortlichen leitenden Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde. Beachtet der GmbH-Geschäftsführer diesen Sorgfaltsmaßstab nicht und entsteht deswegen der Gesellschaft ein Schaden, haftet der Geschäftsführer für diesen persönlich.[2] Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.[3]

Eigenmächtige Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den Geschäftsführer berechtigt die GmbH zu Schadensersatzansprüchen.[4]

Auch der faktische Geschäftsführer haftet für von ihm veranlasste Überweisungen gem. § 43 Abs. 1 GmbHG.[5]

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG richtet sich nicht nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, sondern nach der in § 43 Abs. 4 GmbHG bestimmten Verjährungsfrist von 5 Jahren. Zwischen dem Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG und einem Anspruch aus § 823 BGB besteht keine Gesetzeskonkurrenz, sodass die Verjährung nach der jeweils einschlägigen Vorschrift selbstständig zu beurteilen ist.[6]

 
Hinweis

Weisung der Gesellschafter schließt Haftung aus

Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers i. S. d. § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet regelmäßig dann aus, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem – später beans...

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