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Aufsichtsrat einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 3.3.2 Anforderungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags

Thomas Schlüter
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Rz. 640

Überblick

Der Gesellschaftsvertrag kann für den fakultativen Aufsichtsrat – über die entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Voraussetzungen hinaus – weitere Anforderungen im Gesellschaftsvertrag vorsehen. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur) vor allem in Betracht kommen:

  • Altersgrenzen (Höchstalter),
  • der Ausschluss von Interessenkollisionen und
  • die Einhaltung einer Wartezeit nach Ausscheiden aus der Geschäftsführung.
 

Rz. 641

Zulässig sind auch Regelungen, die vorschreiben, dass dem Aufsichtsrat eine bestimmte Anzahl von Männern und Frauen angehören muss (Geschlechterquoten).[1]

 

Rz. 642

Altersgrenzen

Altersgrenzen (Höchstalter) für die Wahl und Wiederwahl in den Aufsichtsrat sind grundsätzlich zulässig und im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft vor allem bei Wohnungsgenossenschaften weit verbreitet.[2] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH enthält keine Altershöchstgrenze. Die Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften empfiehlt eine von der jeweiligen Genossenschaft individuell festzulegende Altersgrenze ("Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des ___ Lebensjahres erfolgen", § 24 Abs. 1 Satz 5 MS).

 

Rz. 643

Entsprechend der Regelung in der Mustersatzung könnte eine Regelung über eine Altershöchstgrenze für Aufsichtsratsmitglieder in einem Gesellschaftsvertrag lauten: "Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des ___ Lebensjahres erfolgen". Entsprechend der Praxis der Wohnungsgenossenschaften kann das vollendete 70. Lebensjahr eine Orientierung für die Festlegung des konkreten Höchstalters sein.

 

Rz. 644

Ausschluss von Interessenkollisionen

Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass bestimmte Fäll...

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