Bei der GmbH stellen die Geschäftsführer den Jahresabschluss auf.[1] Die Feststellung obliegt grundsätzlich der Gesellschafterversammlung.[2] Die Gesellschafter beschließen mit einfacher Mehrheit.[3]

Das Feststellungsrecht der Gesellschafterversammlung ist nachgiebigen Rechts.[4] Das Recht auf Feststellung kann z. B. auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss übertragen werden.

Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls den Gesellschaftern vorzulegen.[5]

Die Gesellschafter einer GmbH haben spätestens bis zum Ablauf der ersten 8 Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt,[6] bis zum Ablauf der ersten 11 Monate des Geschäftsjahres, über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen.[7] Eine Verlängerung der beiden Fristen durch den Gesellschaftsvertrag ist ausdrücklich ausgeschlossen.[8]

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