Zur Regelung der Verhältnisse des Aufsichtsrats erlässt der Aufsichtsrat – gem. § 29 Abs. 1 MitbestG mit einfacher Mehrheit und unter Geltung des Zweitstimmrechts des Vorsitzenden gem. § 29 Abs. 2 MitbestG – regelmäßig eine Geschäftsordnung; eine Pflicht hierzu besteht indes nicht. Die Geschäftsordnung enthält typischerweise Verfahrensregelungen wie z.B.

  • zur Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters,
  • zu Einladungen und zum Ablauf von Sitzungen und
  • zu etwaigen Ausschüssen (wie einem möglichen Personalausschuss oder Investitionsausschuss).

Zustimmungsvorbehalte: In die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat oder den Gesellschaftsvertrag sind ferner Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats bezüglich bestimmter Arten von Geschäften aufzunehmen (§ 25 Abs. 1 Nr. MitbestG i.V.m. § 111 Abs. 4 AktG). Zustimmungsbedürftig sind Geschäfte von grundlegender Bedeutung, d.h. solche Vorgänge, die nach den Planungen oder Erwartungen des Aufsichtsrats die Ertragsaussichten der Gesellschaft oder ihre Risikoexposition grundlegend verändern und damit eine existenzielle Bedeutung für das künftige Schicksal der Gesellschaft haben.[18] Beachten Sie: Die Zustimmungsvorbehalte dürfen dabei insgesamt jedoch nicht so weit gehen, dass sie in ihrer Gesamtwirkung den Geschäftsführern die laufenden Geschäfte oder die Unternehmensleitung entziehen. Daher sind Regelungen unzulässig, die entsprechend § 116 Abs. 2 HGB alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, an die Zustimmung des Aufsichtsrats binden.[19]

Zustimmungsverweigerung: Verweigert der Aufsichtsrat die Zustimmung, so kann die Gesellschafterversammlung dem zugrunde liegenden Vorhaben durch Gesellschafterbeschluss zustimmen – wobei die Mehrheitserfordernisse umstritten sind[20] – bzw. eine Weisung erteilen.

Beachten Sie: Die Geschäftsführungskompetenz der Gesellschafterversammlung besteht trotz Geltung des Mitbestimmungsgesetzes fort.[21]

[18] Diekmann in MünchHdbGesR Bd. 3, 5. Aufl. 2018, § 48 Rz. 122.
[19] Heermann in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 52 Rz. 241.
[20] Vgl. hierzu Habersack in Habersack/Henssler, 4. Aufl. 2018, § 25 Rz. 66f.
[21] Habersack in Habersack/Henssler, 4. Aufl. 2018, § 25 Rz. 67.

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