Ladung: Zur ersten konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats ist durch die Gesellschafterversammlung zu laden. Form und Frist sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sofern keine Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht, kann sich an der künftig angestrebten Form und Frist (dann in der Geschäftsordnung zu regeln), z.B. schriftlich und mit Vorlauf von zwei Wochen, orientiert werden.

Wahl von Aufsichtsratsvorsitzendem sowie dessen Stellvertreter: In der ersten konstituierenden Sitzung des nach dem Mitbestimmungsgesetz neu eingerichteten Aufsichtsrats sind ein Aufsichtsratsvorsitzender sowie dessen Stellvertreter zu wählen. Dabei sind die Aufsichtsratsmitglieder frei, auch was die Zugehörigkeit der zu Wählenden zur Anteilseigner- oder Arbeitnehmerbank anbetrifft.[17] Die Wahl erfolgt nach § 27 Abs. 1 MitbestG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Beachten Sie: Sofern eine solche Mehrheit nicht zustande kommt, wählen Anteilseignervertreter den Vorsitzenden und Arbeitnehmervertreter den Stellvertreter (§ 27 Abs. 2 MitbestG).

(Verpflichtend einzurichtender) Vermittlungsausschuss: Verpflichtend einzurichten ist ferner gem. § 27 Abs. 3 MitbestG der Vermittlungsausschuss. Dieser besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter und
  • je einem von den Anteilseignervertretern sowie von den Arbeitnehmervertretern gewählten Aufsichtsratsmitglied.

Der Vermittlungsausschuss hat gem. § 27 Abs. 3 MitbestG die Aufgabe, einen Vermittlungsvorschlag für die Wahl von Geschäftsführern aufzustellen, sofern hierbei im ersten Wahlgang nicht die von § 27 Abs. 2 MitbestG geforderte Zweidrittelmehrheit erzielt wird.

[17] Habersack in Habersack/Henssler, 4. Aufl. 2018, § 27 MitbestG, Rz. 3.

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