Gesetzestext

 

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
 

Rn 1

§ 1455 begründet ein Recht zur alleinigen Verwaltung im jeweils persönlichen Bereich der Ehegatten. Danach kann jeder Ehegatte allein eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, auf seinen Pflichtteil oder den Zugewinnausgleich verzichten, einen ihm angetragenen Vertragsantrag oder eine Schenkung ablehnen sowie einen beim Eintritt in die Gütergemeinschaft bereits anhängigen Rechtsstreit fortsetzen und ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten durchsetzen.

 

Rn 2

Praktisch bedeutsam ist die Generalklausel des § 1455 Nr. 10, nach der jeder Ehegatte die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen allein treffen kann, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. In Betracht kommen diesbezüglich auch tatsächliche Handlungen, die erforderlich sind um Wertminderungen oder Schäden vom Gesamtgut abzuwenden (Schulz/Hauß Rz 29).

 

Rn 3

Nach § 1455 Nr 10 kann er, wenn zum Gesamtgut Anteile der Ehegatten an einer GmbH gehören, allein berechtigt sein, in der Gesellschafterversammlung gefasste rechtswidrige Beschlüsse auch gegen den Willen des anderen Ehegatten gerichtlich anzufechten (Saarbr FPR 02, 189). Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück der Gütergemeinschaft kann jeder ohne die Mitwirkung des anderen Beschwerde einlegen (München FamRZ 11, 1058 LS) jedoch keine eigenen Anträge auf Eintragung oder Löschung von Rechten stellen (München FamRZ 11, 1058).

 

Rn 4

Nach § 1456 ist die Zustimmung des anderen Ehegatten für solche Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten entbehrlich, die der Betrieb eines mit Zustimmung des anderen Ehegatten betriebenen selbstständigen Erwerbsgeschäfts nur eines Ehegatten mit sich bringt.

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