Rn 75

Der Arbeitsplatz kann wegfallen durch außerbetriebliche (Auftragsrückgang, Rohstoffmangel, Liefersperren) oder innerbetriebliche Ursachen, typischerweise auf Basis einer Unternehmerentscheidung (Bader NZA-Beil 2/10, 85; Kleinebrinck DB 08, 1858; Gilberg NZA 03, 817), zB zur Stilllegung eines Betriebes oder Betriebsteils (BAG NJW 19, 2955), Einführung neuer Arbeits- bzw Produktionsmethoden, Aufgabe einzelner Produktionsbereiche, Fremdvergabe von Arbeiten (BAG NZA 15, 679), Streichung einer Hierarchieebene (BAG NZA 11, 505), dauerhaften Personalreduzierung (BAG BB 06, 1572), Änderung der Aufgabenprofile (BAG DB 06, 341). Nicht ausreichend: schlechte wirtschaftliche Lage oder die drohende Insolvenz (BAG NZA 13, 959 zur außerordentlichen Kündigung).

 

Rn 76

Die Unternehmerentscheidung unterliegt nur gerichtlicher Missbrauchskontrolle dahin, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG NZA 12, 852; 12, 148 [BAG 07.07.2011 - 2 AZR 12/10]). Bei Ausgliederung eines Betriebsteils mit Kündigung aller ArbN und anschließender Neugründung einer GmbH, die wirtschaftlich in das Unternehmen eingegliedert wurde und dieselben Aufgaben übernahm, hat das BAG Missbrauch bejaht (BAG NZA 03, 549; vgl auch BAG NZA 12, 852 [BAG 23.02.2012 - 2 AZR 548/10]). Je näher die Unternehmerentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, desto mehr muss der ArbG verdeutlichen, dass das Beschäftigungsbedürfnis für den ArbN entfallen ist, insb das verbleibende Arbeitsvolumen ohne überobligationsmäßige Leistung verbleibender ArbN bewältigt werden kann (BAG NZA 17, 985 [BAG 28.03.2017 - 2 AZR 551/16]). Die Unternehmerentscheidung muss bei Zugang der Kündigung noch nicht umgesetzt worden, aber endgültig und vorbehaltlos sein (BAG NZA 15, 679 [BAG 20.11.2014 - 2 AZR 512/13]). In der GmbH trifft die Unternehmerentscheidung idR die Gesellschafterversammlung (§ 49 II GmbHG); ein Beschl der Geschäftsführung reicht bei der Prognose im Kündigungszeitpunkt, dass die Entscheidung planmäßig durchgeführt wird (BAG aaO), aus.

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