Rn 6

Weil die Pflicht zur Geschäftsführung schon aus der Gesellschafterstellung folgt, hat der Gesellschafter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer keinen Vergütungsanspruch, außer dies ist ausdrücklich oder stillschweigend durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss vereinbart (allgM; Staud/Habermeier § 709 Rz 34). Die Geschäftsführung ist bereits durch die Gewinnbeteiligung des Gesellschafters vergütet, und zwar auch, wenn nur einzelne Gesellschafter zur Geschäftsführung verpflichtet sind (Kobl WM 86, 590, 591). Anderes gilt nur dann, wenn der zu leistende Einsatz des Geschäftsführers das übliche oder vorhersehbare Maß deutlich übersteigt, insb wenn diesem durch die Tätigkeit anderweitige Vermögenseinbußen entstehen. In diesen Fällen ist die stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung anzunehmen (BGH NJW 55, 1277 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]; MüKo/Schäfer § 713 Rz 17; Staud/Habermeier § 709 Rz 34). Die Einordnung des rechtlichen Charakters der Geschäftsführervergütung ist umstr. Teilweise wird angenommen, die §§ 611 ff seien auf diese Sachverhalte analog anzuwenden (BGH NJW 63, 1051, 1052 [BGH 05.02.1963 - VI ZR 33/62]; diff BRHP/Schöne § 709 Rz 14). Richtigerweise handelt es sich jedoch um eine Gewinnverteilungsabrede, durch die der geschäftsführende Gesellschafter einen Gewinnvoraus erhält (Kobl WM 86, 590, 591; Hamm DB 77, 717 [OLG Hamm 15.11.1976 - 8 U 80/76]; zum Ganzen MüKo/Schäfer § 709 Rz 32 ff; MüHdBGesR I/v Ditfurth § 7 Rz 22 ff). Durch die Einstufung der Tätigkeit des Geschäftsführers als Teil der Beitragsleistung des Gesellschafters iSd § 705 ist dieses Ergebnis bereits vorgegeben. Ist die Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters eine aus seiner Mitgliedschaft folgende Pflicht, so muss dementspr auch die Vergütung dogmatisch dem Gesellschaftsverhältnis entspringen. Hierfür spricht auch, dass die Entscheidung über eine Vergütung durch die Gesellschafterversammlung und nicht etwa die geschäftsführenden Gesellschafter getroffen wird (Riegger DB 83, 1909, 1910).

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