Arbeitnehmer i. S. d. § 17 KSchG sind diejenigen im Sinne von § 1 KSchG. Auszubildende und Volontäre werden miterfasst. Dagegen greifen die Vorschriften nicht für Heimarbeiter, freie Mitarbeiter und Handelsvertreter.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist im Rahmen von § 17 KSchG ohne Bedeutung. Denn die Vorschrift verfolgt einen arbeitsmarktpolitischen Zweck und nicht den im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelten individuellen Schutz der Arbeitnehmer[1], der von den §§ 17 ff. KSchG unberührt bleibt.

Als Arbeitnehmer sollen nicht die in § 17 Abs. 5 KSchG genannten leitenden Mitarbeiter gelten, u. a. also Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Gesetzlich vertretungsberechtigte Organmitglieder von juristischen Personen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) sind ebenfalls ausgenommen. Die Vorschrift entspricht insoweit § 14 KSchG, ist allerdings mit der europäischen Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG nicht vereinbar. Mit der Entscheidung vom 9.7.2015 hat der EuGH klargestellt, dass Geschäftsführer, die gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden sind, eine Vergütung erhalten und keine Anteile an der Gesellschaft halten, als Arbeitnehmer i. S. d. § 17 KSchG zählen.[2] Dies gilt dann erst recht für die sonstigen leitenden Angestellten. Die Rechtsfolge hiervon ist nicht, dass Geschäftsführer von GmbHs nunmehr Kündigungsschutz genießen, sondern allein, dass sie bei der Überprüfung der Schwellenwerte des § 17 KSchG mitzuzählen sind. Nicht mitzuzählen sind aber weiterhin Geschäftsführer einer GmbH, die Mehrheitsgesellschafter sind, sowie Vorstände von Aktiengesellschaften.

Regelanzahl an Arbeitnehmern im Betrieb

Bei der Ermittlung der Regelanzahl der im Betrieb (nicht Unternehmen) beschäftigten Arbeitnehmer ist nicht auf die durchschnittliche Beschäftigungszahl in einem bestimmten Zeitraum, sondern auf die normale Beschäftigtenzahl, d. h. diejenige Personalstärke abzustellen, die für den Betrieb im Allgemeinen, also bei regelmäßigem Gang des Betriebs, kennzeichnend ist. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern nur zeitweilig beschäftigt, kommt es darauf an, ob sie normalerweise während des überwiegenden Teils des Jahres beschäftigt werden.[3] Dies gilt auch für Saisonbetriebe.[4]

Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer befristet beschäftigt wird, führt nicht dazu, dass er nicht mitzuzählen wäre.[5]

Bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist ein Rückblick anzustellen auf die bisherige Personalstärke und eine Prognoseentscheidung bezüglich der künftigen Entwicklung zu ermitteln.[6] Bei einer Betriebsstilllegung mit stufenweisem Personalabbau kommt es auf den Personalbestand im Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht auf den im Zeitpunkt der tatsächlichen Stilllegung an.[7]

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