Die Kapitalbeteiligung muss dem Gesellschafter-GF die Rechtsmacht einräumen, durch seine Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Nur dann kann der Gesellschafter-GF ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen, die sein Anstellungsverhältnis betreffen[19]. Nur dann agiert der Gesellschafter-GF weisungsfrei und damit selbständig i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV.

Der GF, der zugleich die Mehrheit der Geschäftsanteile besitzt, ist nicht weisungsgebunden tätig. Als derjenige, dem das Entscheidungsrecht in der Gesellschafterversammlung zukommt, kann er jederzeit unliebsame Weisungen gegen ihn in seiner GF-Funktion verhindern und das Unternehmen nach seinen Vorstellungen führen und gestalten. Ihm steht die entsprechende Rechtsmacht zu, nicht lediglich eine faktische Einflussnahmemöglichkeit.

Das BSG hat diese – für die Weisungsfreiheit genügende – Rechtsmacht für Beteiligungen von mehr als 50 % bestätigt[20].

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