Rz. 246

Das Organschaftsverhältnis beginnt, wenn erstmals alle drei Eingliederungsvoraussetzungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gleichzeitig vorliegen. Die Organschaft im Umsatzsteuerrecht ist an keine Mindestlaufzeiten, Fristen oder volle Kalenderjahre gebunden, sie ist taggenau zu berücksichtigen. Wenn alle drei Eingliederungsvoraussetzungen vorliegen, besteht für die Beteiligten kein Wahlrecht, ob sie die Folgen der Organschaft auch eintreten lassen wollen. Die gesetzliche Vorgabe führt zwingend zu der Nichtselbstständigkeit der Organgesellschaft.[1] Ein Organschaftsverhältnis kann damit auch dann begründet werden, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen nur eine relativ geringe Zeit gemeinsam vorliegen.

 

Beispiel: Keine Mindestlaufzeiten bei den Eingliederungsvoraussetzungen

An der A-AG ist die B-AG mit 48 % beteiligt. Durch Personalunion in der Geschäftsleitung ist die organisatorische Eingliederung begründet. Wirtschaftliche Eingliederung ist wegen intensiver Geschäftsbeziehungen ebenfalls gegeben. Da eine finanzielle Eingliederung (keine Anteilsmehrheit) nicht vorliegt, liegt auch keine Organschaft vor.

Es gelingt der B-AG, weitere 10 % der Anteile an der A-AG aufzukaufen. Solange die B-AG jetzt die 58 % der Anteile an der A-AG hält, liegen alle drei Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft vor.

 

Rz. 247

Allerdings hat das FG Hamburg[2] entschieden, dass eine kurzzeitige finanzielle Eingliederung (von ca. sechs Wochen) noch nicht zu einem Organschaftsverhältnis führt. Dies ist in sich schlüssig, da die Organlehre – und damit die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung als ein einheitliches Unternehmen – von der Intention her von einer auf Dauer (zumindest nicht auf eine auf kurze, absehbare Zeit) ausgerichteten Unternehmenseinheit zwischen der abhängigen Organgesellschaft und dem Organträger ausgeht.

 

Rz. 248

Bei der Beurteilung der Organschaft ist nur der jeweilige Veranlagungszeitraum zu beurteilen. Es ist bei dieser Prüfung ohne Bedeutung, ob und warum die Eingliederungsvoraussetzungen in den vorigen Veranlagungszeiträumen nicht vorgelegen haben.[3] Die Begründung der Organschaft innerhalb eines Besteuerungszeitraums führt zum Wegfall der Unternehmereigenschaft der Organgesellschaft mit der Folge, dass sie für alle bis zum Eintritt der Organschaft von ihr ausgeführten Leistungen und für alle bei ihr verwirklichten Vorsteuerbeträge noch eine Umsatzsteuererklärung für diesen Teil des Besteuerungszeitraums abzugeben hat. Eine Zurechnung der in diesem Besteuerungszeitraum von der (noch) selbstständigen, späteren Organgesellschaft ausgeführten Leistungen zu dem (späteren) Organträger, kann nicht erfolgen.

 

Beispiel: Eintritt der Voraussetzungen innerhalb eines Besteuerungszeitraums

Zwischen der A-AG und der B-GmbH bestehen seit Jahren intensive Geschäftsbeziehungen. Mit Kaufvertrag v. 15.6. erwirbt die A-AG 75 % der Anteile an der B-GmbH. In der bei der Übertragung der Anteile stattfindenden Gesellschafterversammlung der neuen Gesellschafter der B-GmbH wird mit Wirkung zum 1.7. beschlossen, dass das Vorstandsmitglied V der A-AG auch gleichzeitig Geschäftsführer der B-GmbH wird.

Die Voraussetzungen der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG liegen erstmals zum 1.7. vor, da zu diesem Zeitpunkt die organisatorische Eingliederung über die Geschäftsführerstellung des Vorstands bei der B-GmbH erreicht wird. Für die Umsätze und Vorsteuerabzugsbeträge[4] der B-GmbH, die von ihr in der Zeit v. 1.1. bis 30.6. bewirkt worden sind, hat die B-GmbH eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben, sie ist die Steuerschuldnerin für eine sich aus dieser Erklärung ergebende Zahllast. Für alle ab dem 1.7. ausgeführten Umsätze sowie für alle ab diesem Zeitpunkt sich ergebenden Vorsteuerabzugsbeträge ist der Organträger erklärungspflichtig und Steuerschuldner.

 

Rz. 249

Eine Rückwirkung der Organschaft kann umsatzsteuerlich nicht erfolgen. Die Organschaft liegt erst dann vor, wenn alle Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind. Insbesondere in den Fällen einer Umwandlung von Unternehmen mit ertragsteuerrechtlicher Rückwirkung bleibt es umsatzsteuerrechtlich bis zur tatsächlichen Durchführung der Veränderung bei den bisherigen Verhältnissen, eine ertragsteuerrechtliche Rückwirkung entfaltet umsatzsteuerrechtlich keine Wirkung. Allerdings reichen Vorbereitungshandlungen – zumindest für die Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung – aus, es müssen noch nicht tatsächlich die beabsichtigten Leistungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ausgeführt werden.

 

Rz. 250

Die Organschaft kann auch schon dann begründet sein, wenn die Organgesellschaft selbst noch keine Umsätze ausführt.[5]

 

Rz. 251

Wird ein Organschaftsverhältnis neu begründet, liegt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung aller organschaftlichen Voraussetzungen ein einheitliches Unternehmen vor, in dem nach bisheriger Auffassung im Inland nur nicht steuerbare Innenumsätze[6] ausgeführt werden können. Alleine durch die Eingliederung eines bisher s...

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