Enthält der Dienstvertrag bisher keine gültige Regelung, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen erhalten kann, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer eine abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie nur dann erhalten, wenn die Gesellschafterversammlung zuvor einen entsprechenden Beschluss fasst, der zu protokollieren ist. Ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Inflationsausgleichsprämie erhält, ist die Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. Konsequenz ist, dass dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer Einmann-GmbH. Das heißt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen muss, die nur aus seiner Person besteht. In dieser Gesellschafterversammlung ist ein entsprechender Beschluss zu fassen und zu protokollieren.

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