Die Frage, ob das Anstellungsverhältnis mit einem Geschäftsführer (GF) der Sozialversicherung unterliegt oder nicht, ist von großer praktischer Bedeutung. Bei einem aktuellen Beitragssatz von

  • 14,6 % Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz),
  • 18,6 % Rentenversicherung,
  • 2,6 % Arbeitslosenversicherung und
  • 3,05 % Pflegeversicherung

entsteht bei GF – insbesondere bei einem Wechsel aus einer vorherigen selbständigen Tätigkeit – nicht selten der Wunsch, die Anstellung versicherungsfrei zu gestalten. Auch werden immer wieder langjährig beschäftigte GF vom Unternehmen sozialversicherungsfrei geführt, weil bei Beginn der Anstellung eine – damals genügende – Gestaltung gewählt wurde, die bislang in den Betriebsprüfungen nicht beanstandet wurde.

Erheblich veränderte sozialversicherungsrechtliche Sichtweise durch das BSG: Die Beurteilung des GF einer GmbH in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht hat in den letzten Jahren eine deutliche Veränderung erfahren:

  • während für die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Rolle des GF als Organ der Gesellschaft und bestimmendem Akteur im Vordergrund stand,
  • werden heute die Frage nach der Abhängigkeit des GF von den Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie seine rechtliche Gestaltungsmacht in den Vordergrund der Betrachtung gerückt.

Das BSG hat Grundsätze der Beurteilung für die Frage der Sozialversicherungspflicht aufgestellt, die erheblich von den bislang angewandten Grundsätzen abweichen. Diese Abweichungen haben

  • zu einer deutlichen Verschärfung der Anforderungen an eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung von GF und damit
  • zu einer Erhöhung der Anzahl sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse in diesem Bereich geführt.
  • Gleichzeitig wurden durch die aktuelle BSG-Rechtsprechung die Gestaltungskorridore für eine Versicherungsfreiheit weiter verengt.

Der nachstehende Beitrag zeigt

  • die Grundlagen der zutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Einordnung,
  • die verschiedenen Fallkonstellationen sowie
  • entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten

auf.

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