Die zutreffende Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von GmbH-GF hat in der Praxis immer wieder zu Problemen und in der Folge zu einer Vielzahl sozialgerichtlicher Entscheidungen geführt.

Das BSG hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht erheblich verschärft. Erforderlich ist aktuell

  • eine Mehrheitsbeteiligung oder
  • eine entsprechende satzungsmäßige Gestaltung der Mitbestimmungsrechte des Minderheitengesellschafter-GF durch Sperrregelungen und Stimmabreden.

Nur dann ist die rechtliche Gestaltungsmacht hinreichend, um nach Auffassung des BSG einer weisungsfreien Tätigkeit und keiner Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV nachzugehen.

Hiervon abweichenden Gestaltungen, auch wenn sie – wie Treuhandvereinbarungen – rechtlich wirksam sind, erteilt das BSG für die Qualifizierung als Selbständigen eine deutliche Absage.

  

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem GmbH-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2023 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

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