Als Argumente gegen ein Vorziehen könnte zunächst das Recht der AR-Mitglieder sprechen, umfassend informiert zu sein, um ihre Rechte wahrzunehmen.[15] Denn gegen wichtige AR-Beschlüsse kann geklagt werden, ebenfalls wenn ein Beschluss gerade nicht erfolgt ist, obwohl dieser Beschluss hätte gefasst werden müssen.[16] Beim fakultativen AR existiert zwar mehr Gestaltungsfreiheit als beim gesetzlich vorgeschriebenen, doch bejaht die einhellige Kommentarliteratur zu Recht das Anwesenheitsrecht wie auch eine Pflicht[17] hierzu.

Damit das einzelne AR-Mitglied seine Aufgaben im Rahmen der Aufsichtsarbeit wahrnehmen kann, ist es am Informations-, Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des AR zu beteiligen. Um an der AR-Arbeit mitwirken zu können, hat das AR-Mitglied ein Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des AR und seiner Ausschüsse, § 109 Abs. 1 und 2 AktG. Der Vorsitzende des AR, welcher Herr des Verfahrens über den Sitzungsablauf ist, kann jedoch bestimmen, dass AR-Mitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, von Ausschusssitzungen ausgeschlossen sind, § 109 Abs. 2 Hs. 2 AktG. Die Entscheidung des AR-Vorsitzenden kann vom Plenum nicht abgeändert werden. Das gilt auch für den fakultativen Aufsichtsrat, obgleich § 109 AktG in § 52 GmbHG nicht genannt ist.

Ein Vorziehen von Erörterungspunkten ist jedoch keine Einberufung eines besonderen Ausschusses, sondern soll lediglich die Zeit nehmenden Erörterungspunkte zur Haupt-AR-Sitzung antizipieren.

[15] Scholz/Uwe H. Schneider, GmbH-Gesetz-Kommentar, § 52 Rn 334.
[16] Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG-Kommentar, § 52 Rn 439.
[17] Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG, 21. Aufl. 2022, § 52 Rn 43; Scholz/Uwe H. Schneider, GmbHG-Kommentar, § 52 Rn 483, 396 und 332.

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