Rz. 79
Die Klage ist nach § 113 Abs. 2 S. 1 HGB gegen die Gesellschaft (da ihr als selbstständig rechtsfähiges Rechtssubjekt nach § 105 Abs. 2 HGB der Beschluss der Gesellschafterversammlung als eigene Willensbildung zugerechnet wird)[186] und nicht gegen die anderen Gesellschafter zu richten (Passivlegitimation).
Infolgedessen hat im Obsiegensfall der klagende Gesellschafter als Konsequenz der Eingehung des Gesellschaftsverhältnisses "wirtschaftlich die Prozesskosten proportional zu seiner Beteiligung als Teil der betrieblichen Aufwendungen zu tragen".[187]
Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesellschaft – die passivlegitimiert bleibt – nach § 113 Abs. 2 S. 2 HGB von den "anderen Gesellschaftern" gemeinsam vertreten (passive Prozessführungsbefugnis aller anderer Gesellschafter als gemeinsam auszuübendes Pflichtrecht),[188] um "auch im Falle der Vertretungslosigkeit ein[en] effektiven Rechtsschutz [zu gewährleisten]".[189]
Dadurch wird ein effektiver Rechtsschutz im Fall der Vertretungslosigkeit ermöglicht.[190]
Bei der OHG kommt es im Regelfall nicht zu einer Vertretungslosigkeit (arg.: Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters nach § 124 Abs. 1 HGB). Bei der KG hingegen (arg.: § 170 Abs. 1 HGB schließt die Kommanditisten von der Vertretungsbefugnis aus) kann es bei einer Publikums-KG dann zu Problemen kommen, wenn der einzige vertretungsbefugte Komplementär klagt und zahlreiche Kommanditisten als "andere Gesellschafter" i.S.v. von § 113 Abs. 2 S. 2 HGB gemeinsam die Vertretung übernehmen sollen: "Fehlt es an einer intakten Handlungsorganisation der anderen Gesellschafter, weil sie sich analog § 46 Nr. 8 GmbHG auch nicht auf die Bestellung eines Vertreters verständigen können, kommt deswegen auf Antrag eines der anderen Gesellschafter die gerichtliche Bestellung eines Prozessvertreters analog § 57 Abs. 1 ZPO in Betracht".[191]
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