Wenn der durch die Kapitalherabsetzung frei werdende Betrag in eine Kapitalrücklage eingestellt werden soll, ergibt sich bei der GmbH keine Vermögensminderung. Das Eigenkapital – dieses darf nicht verwechselt werden mit dem Stammkapital – bleibt unverändert.

Die Rücklage kann zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, aber auch zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst und für eine Ausschüttung verwendet werden.

 
Praxis-Tipp

Keine Kapitalbindung

Der Herabsetzungsbetrag fällt nicht unter die Kapitalbindung des § 30 GmbH-Gesetzes. Nach dieser Vorschrift darf das zur Erhaltung des Stammkapitals der GmbH erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Einstellung in die Kapitalrücklage

Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschließt eine Kapitalherabsetzung von 100.000 EUR auf 50.000 EUR. Der Herabsetzungsbetrag soll in eine Kapitalrücklage eingestellt werden.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
0800/2900 Gezeichnetes Kapital 50.000 0840/2920 Kapitalrücklage 50.000

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