Rz. 79

Im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit über die Bestandskraft eines Beschlusses statuiert § 109 HGB bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf die Anforderungen, die an eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind.

 

Rz. 80

Von der Beschlussfassung ist die Beschlussfeststellung[124] zu unterscheiden, mit der ein gefasster Beschluss durch einen Versammlungsleiter verbindlich dokumentiert wird. Wenngleich die Beschlussfeststellung nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist, kommt ihr insoweit konstitutive Wirkung zu, als "sie die Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage oder der Feststellungsklage vorgibt".[125]

 

Rz. 81

Sowohl die Modalitäten der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter als auch die Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss zustande kommt (was sich nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre bestimmt), "entziehen sich (…) einer abstrakt-generellen Regelung und müssen deswegen einer Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten bleiben".[126]

[124] Vgl. dazu auch Knorr, Die Beschlussfeststellung als Abgrenzungskriterium zwischen Anfechtungsklage und allgemeiner Feststellungsklage, GmbHR 2022, 563.
[125] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.
[126] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 111.

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