Zu beachten ist, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der weisungsgebundenen Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV nicht identisch ist mit der arbeitsrechtlichen Beurteilung.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht übt der GF – unabhängig von seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und etwaigen Sonderrechten – aufgrund seiner Organstellung gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft das arbeitsrechtliche Weisungsrecht aus und ist damit arbeitgeberähnlich.

Norm beruht auf nationalem Recht = GF ist kein Arbeitnehmer: Dies gilt arbeitsrechtlich zumindest immer dann, wenn die jeweilige Norm auf nationalem Recht beruht[2]. Der GF ist in dessen Anwendungsbereich grundsätzlich kein weisungsgebundener, abhängig Beschäftigter; er ist kein Arbeitnehmer i.S.d. § 611a BGB.

Norm beruht auf Unionsrecht = GF gilt als Arbeitnehmer: Anders ist dies jedoch immer dann zu beurteilen, wenn die Norm auf Unionsrecht beruht. Hier hat der EuGH festgestellt, dass es darauf ankommt, ob jemand Dienste für einen Dritten nach Weisungen erbringt. Da der GF den Weisungen der Gesellschafterversammlung u.a. gem. § 37 Abs. 1 GmbHG unterliegt, gilt der GF bei der Anwendung unionsrechtlich begründeter Normen als Arbeitnehmer, z.B. im MutterschutzG, bei Massenentlassungsanzeigen gem. §§ 17, 18 KündigungsschutzG oder dem AGG[3].

Bereits die unterschiedliche Bewertung der Weisungsgebundenheit und ihrer Folgen durch

  • das BAG und
  • den EuGH

führt zu erheblichen Schwierigkeiten für den Rechtsanwender, der sich zunächst immer über den (unionsrechtlichen oder nationalen) Ursprung der jeweiligen Norm informieren muss.

Beraterhinweis Zu beachten ist, dass die nationale arbeitsgerichtliche Einordnung des GF als nicht weisungsgebunden abhängig Beschäftigter keinerlei Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der GF-Tätigkeit hat.

[3] Vgl. EuGH v. 11.11.2010 – C-232/09 – Danosa, Slg. 2010, I-11435, NJW 2011, 2343.

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