Ausgehend von den zahlreichen Aus- und Neugründungen von Seiten vieler Hochschulen,[3] um wissenschaftliche Tätigkeiten zu vertiefen sowie zu vermarkten, sind wir jüngst der Frage nach den möglichen Ausgestaltungen des fakultativen Aufsichtsrats einer Forschungs-GmbH nachgegangen.[4] Dadurch konnten Lösungen aufgezeigt werden, um den oft sehr heterogenen Anteilseignern und ihren Repräsentanten Rechte und Reputation einer Mitgliedschaft im "Aufsichtsrat" angedeihen zu lassen, ohne die ureigenen Funktionen dieses zwar nicht obligatorischen, aber in praxi wichtigen Organs einzuschränken. In nachstehendem Beitrag, der das Thema der Forschungsgesellschaften mit Gründung und Nachfolge auch in den ZErb-Themenkanon einbringen möchte, geht es indessen hauptsächlich um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Gesellschafterversammlung mit Bezug zum Aufsichtsrat. Wird die Satzung geändert, muss wegen §§ 58a, 60 AO auch die Gemeinnützigkeit detaillierter als bisher beschrieben sein. Zudem geht es im Beitrag um die Nachfolge in den Organen der Forschungs-GmbH.

[3] Sandberger, Ordnung der Wissenschaft = OdW 1 (2022), 1-22 (2, 10).
[4] Gergen, OdW 4 (2022), 255–266.

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