1 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

1.1 Einführung

 

Rz. 394

Die Gesellschafter einer GmbH können die mit ihren Geschäftsanteilen verbundenen Rechte grundsätzlich unabhängig voneinander ausüben. In Angelegenheiten der Gesellschaft erfolgt die Ausübung der Gesellschafterrechte indes durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse können innerhalb oder außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Anders als bei der AG ist eine physische Zusammenkunft der Gesellschafter nicht erforderlich. Ohne Weiteres zulässig sind Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Eine Beschlussfassung per Telefon- oder Videokonferenz oder eine kombinierte Beschlussfassung durch teils physisch anwesende Gesellschafter vor Ort und teils abwesende Gesellschafter, die sich in anderer Weise beteiligen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer entsprechenden Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag.[1] Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, sind dennoch gefasste Beschlüsse nichtig, selbst wenn alle Gesellschafter sich beteiligt haben und mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden waren.[2]

 

Rz. 395

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan einer GmbH. Sie ist für die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen zuständig und fasst diesbezüglich Beschlüsse (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GmbHG). Aufgrund ihrer Allzuständigkeit kann die Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit der Gesellschaft an sich ziehen und – auch für andere Organe – bindend entscheiden. Ausgenommen sind nur die Vertretung der Gesellschaft nach außen und die Aufstellung des Jahresabschlusses. Die starke Position der Gesellschafterversammlung (nicht zu verwechseln mit der Feststellung) einer GmbH kommt insb. dadurch zum Ausdruck, dass die Gesellschafterversammlung über jegliche Geschäftsfüh rungsmaßnahmen entscheiden und der Geschäftsführung entsprechende Weisungen erteilen kann.

 

Ordentliche Gesellschafterversammlung

Die ordentliche Gesellschafterversammlung einer GmbH findet einmal jährlich statt und befasst sich mit folgenden Tagesordnungspunkten: Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Geschäftsführung und ggf. des Aufsichtsrats sowie – bei entsprechender Prüfungspflicht – Wahl des Abschlussprüfers. Jede andere Gesellschafterversammlung ist eine außerordentliche. Unterschiede hinsichtlich der Formalien gibt es nicht.

[1] BGH, Urteil v. 16.1.2006, II ZR 135/04, NJW 2006 S. 2044; ebenso Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 48 Rn. 41 m. w. N.
[2] Ebenso Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 48, Rz 175 mit weiteren Nachweisen. Siehe Näheres unter Rn. 476 f.

1.2 Zuständigkeit kraft Gesetzes

1.2.1 Zuständigkeit nach § 46 GmbHG

 

Rz. 396

§ 46 GmbHG enthält eine Auflistung der wichtigsten Beschlüsse, für die die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig ist:

  • Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1);
  • Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a HGB) und Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses (Nr. 1a);
  • Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses (Nr. 1b);
  • Einforderung der Einlagen (Nr. 2);
  • Rückzahlung von Nachschüssen (Nr. 3);
  • Teilung, Zusammenlegung sowie Einziehung von Geschäftsanteilen (Nr. 4);
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Entlastung derselben (Nr. 5);
  • Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6);
  • Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb (Nr. 7) und
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat (Nr. 8).

1.2.2 Sonstige gesetzliche Zuständigkeit

 

Rz. 397

Daneben ist die Gesellschafterversammlung kraft Gesetzes für folgende weitere Maßnahmen bzw. Entscheidungen zuständig:

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