Rz. 230a

Nachdem der EuGH[1] vor dem Hintergrund der Rechtsformneutralität des Unionsrechts grundsätzlich die Möglichkeit vorgegeben hatte, dass auch eine Personengesellschaft in ein einheitliches Unternehmen eingegliedert sein kann, musste sich der BFH mit dieser – entgegen der nationalen Fassung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – Erweiterung der organschaftlichen Möglichkeiten befassen. Während der XI. Senat des BFH (vgl. Rz. 217a) die bei ihm anhängigen Verfahren zur Eingliederung bei GmbH & Co. KG-Fällen darüber löste, dass er die GmbH & Co. KG als quasi juristische Person ansah, ist der V. Senat des BFH[2] im Rahmen einer teleologischen Extension dazu gekommen, dass auch Personengesellschaften finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein können. Allerdings hat er dazu enge Rahmenbedingungen gesetzt. Nur unter der Bedingung, dass an der Personengesellschaft keine Personen beteiligt sind, die außerhalb des Organkreises stehen, kann die Personengesellschaft unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens eines Organträgers sein. Aufgrund des bei Personengesellschaften grundsätzlich geltenden Einstimmigkeitsprinzips, kann nach Auffassung des V. Senats des BFH nur in diesen Fällen eine Durchsetzung des Willens des Organträgers sichergestellt sein. Insbesondere begründet der BFH diese Sondersituation wie folgt: "Die bei § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestehende Gesetzeslücke ist entsprechend dem Gesetzeszweck in der Weise zu schließen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erweiternd auch auf die Personengesellschaft anzuwenden ist, bei der neben dem Organträger Gesellschafter nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Trifft dies auf alle Gesellschafter der Personengesellschaft zu, kann der Organträger seinen Willen durchsetzen, so dass dem allgemeinen Einstimmigkeitsprinzip bei der Personengesellschaft von vornherein keine Bedeutung zukommt. Denn sind die Mitgesellschafter bei der Personengesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, ist das bei der Personengesellschaft grundsätzlich bestehende Einstimmigkeitserfordernis allgemein ungeeignet, einer Willensdurchsetzung des Organträgers bei der Organgesellschaft entgegenzustehen. Ist neben dem Organträger z. B. eine Personengesellschaft Mitgesellschafter, kommt es dementsprechend darauf an, dass auch in Bezug auf deren Gesellschafter eine finanzielle Eingliederung ausnahmslos – in einer bis zum Organträger reichenden Organkette – zu bejahen ist."

 

Rz. 230b

Insoweit liegt nach dieser vom BFH 2015 vertretenen Auffassung ein wesentlicher Unterschied zwischen der Eingliederung einer juristischen Person und einer Personengesellschaft in ein anderes Unternehmen vor. Während es bei der Eingliederung einer juristischen Person wegen des bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich geltenden Mehrstimmigkeitsprinzips ausreichend ist, dass der Organträger die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung[3] innehaben muss, ist bei der Eingliederung einer Personengesellschaft in den Organkreis erforderlich, dass wegen des Einstimmigkeitsprinzips alle Stimmen an der Personengesellschaft in der Hand des Organkreises sein müssen. Entsprechend der Vorgaben des V. Senats des BFH hat die FinVerw[4] geregelt, dass entgegen der gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG auch eine Personengesellschaft in ein übergeordnetes Unternehmen eingegliedert sein kann, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das andere Unternehmen eingegliedert ist. Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt danach voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, sodass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist. Die notwendige Beteiligung des Organträgers kann dabei auch über eine mittelbare Beteiligung erreicht werden.

Finanzielle Eingliederung von Personengesellschaften

Die in der Rechtsprechung des V. Senats entscheidungserhebliche Voraussetzung, dass niemand an der Personengesellschaft beteiligt sein darf, der nicht im Organkreis eingebunden ist, ist so aus der Rechtsprechung des XI. Senats – der sich in seiner Rechtsprechung auf die GmbH & Co. KG-Strukturen beschränkt hatte – nicht ersichtlich.

 

Rz. 230c

In dem BMF-Schreiben wird auf die "Beteiligung" an der Personengesellschaft abgestellt – soweit ein Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist, der nicht in den Organkreis eingebunden ist, kann die Personengesellschaft nicht weisungsgebunden eingegliedert sein. Da die finanzielle Eingliederung bisher auf die Stimmen in der Gesellschafterversammlung ausgerichtet war, müsste eine (finanzielle) Beteiligung ohne Stimmrechte eines nicht in den Organkreis integrierten Gesellschafters bisher unschädlich für die Eingliederung der Personeng...

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