Rz. 46
Die Versammlung kann nach § 109 Abs. 2 S. 1 BGB durch jeden Gesellschafter, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat (vgl. § 116 HGB), einberufen werden (und nicht, wie ursprünglich im RegE vorgesehen, durch "jeden Geschäftsführer" kraft seiner Mitgliedschaft).[77] Damit bleibt ungeregelt, "wann ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Gesellschafterversammlung ausnahmsweise doch einberufen kann".[78]
Beachte:
Wenn der Gesellschaftsvertrag abweichend von § 109 Abs. 2 S. 1 HGB das Einberufungsrecht allein dem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter zuweist, soll den anderen Gesellschaftern zumindest bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" ein Selbsthilferecht entsprechend § 50 Abs. 3 GmbHG zustehen.[79]
Rz. 47
Die Einberufung erfolgt nach § 109 Abs. 2 S. 2 BGB in Bezug auf Inhalt und Frist durch eine formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Gesellschafterversammlung in angemessener Frist. Eine ordnungsgemäße Einladung setzt somit voraus:[80]
▪ | Angabe einer Tagesordnung (deren Detaillierungsgrad vom Beschlussgegenstand abhängt) und |
▪ | Einhaltung einer für die Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung ausreichenden Frist (deren Länge vom Beschlussgegenstand abhängt). |
§ 109 Abs. 2 HGB zielt auf einen Schutz der (Mit-)Gesellschafter.[81]
Rz. 48
Vorgaben zur Form (Art und Weise der Übermittlung) der Einladung bestehen nicht, da hierdurch nur der Zugang dokumentiert werden soll – "der Gesellschafter hier nicht schutzbedürftig [ist]".[82]
Rz. 49
In Bezug auf den Ort und die Zeit der Gesellschafterversammlung muss die Einberufung so erfolgen, "dass sie allen Gesellschaftern die Teilnahme an der Versammlung ermöglicht und Überrumpelungen ausschließt".[83]
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