Rz. 46

Die Versammlung kann nach § 109 Abs. 2 S. 1 BGB durch jeden Gesellschafter, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat (vgl. § 116 HGB), einberufen werden (und nicht, wie ursprünglich im RegE vorgesehen, durch "jeden Geschäftsführer" kraft seiner Mitgliedschaft).[77] Damit bleibt ungeregelt, "wann ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Gesellschafterversammlung ausnahmsweise doch einberufen kann".[78]

 

Beachte:

Wenn der Gesellschaftsvertrag abweichend von § 109 Abs. 2 S. 1 HGB das Einberufungsrecht allein dem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter zuweist, soll den anderen Gesellschaftern zumindest bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" ein Selbsthilferecht entsprechend § 50 Abs. 3 GmbHG zustehen.[79]

 

Rz. 47

Die Einberufung erfolgt nach § 109 Abs. 2 S. 2 BGB in Bezug auf Inhalt und Frist durch eine formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Gesellschafterversammlung in angemessener Frist. Eine ordnungsgemäße Einladung setzt somit voraus:[80]

Angabe einer Tagesordnung (deren Detaillierungsgrad vom Beschlussgegenstand abhängt) und
Einhaltung einer für die Vorbereitung auf die Gesellschafterversammlung ausreichenden Frist (deren Länge vom Beschlussgegenstand abhängt).

§ 109 Abs. 2 HGB zielt auf einen Schutz der (Mit-)Gesellschafter.[81]

 

Rz. 48

Vorgaben zur Form (Art und Weise der Übermittlung) der Einladung bestehen nicht, da hierdurch nur der Zugang dokumentiert werden soll – "der Gesellschafter hier nicht schutzbedürftig [ist]".[82]

 

Rz. 49

In Bezug auf den Ort und die Zeit der Gesellschafterversammlung muss die Einberufung so erfolgen, "dass sie allen Gesellschaftern die Teilnahme an der Versammlung ermöglicht und Überrumpelungen ausschließt".[83]

[78] Dazu Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 30: Aus der Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und einer Analogie zu § 50 GmbHG in "Notfällen". Fraglich ist auch, ob Beschlüsse, die auf einer nicht wie vorgeschrieben einberufenen Gesellschafterversammlung getroffen werden, anfechtbar sind: Schäfer/Grunewald, § 5 Rn 31.
[79] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[80] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[81] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[82] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.
[83] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 226.

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