Die Besonderheit der Forschungs-GmbH ist der stete Spagat zwischen Wissenschaftsfreiheit[5] und gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen. Themen wie Beteiligung der Hochschulen an Gesellschaften[6] oder der Hochschullehrer als Unternehmer[7] sind bereits in der Literatur besprochen worden. Eine GmbH mit der Beteiligung von Bund und Ländern nebst Hochschulen besteht vielfach aus privaten Teilhabern, die oftmals, falls sie zahlreich und mit geringen Prozentsätzen am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, die Gesellschafterversammlung "zersplittern" können. Eine solche GmbH benötigt wegen ihrer reinen Forschungsorientierung keinen Aufsichtsrat, was aus dem Umkehrschluss aus § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2a) Var. 6 DrittelbG[8] resultiert. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um ein Unternehmen handelt, welches unmittelbar oder überwiegend wissenschaftlichen Bestimmungen dient. Wurde ein Aufsichtsrat indessen freiwillig ins Leben gerufen, sind mithin die Arbeitnehmer u.a. nicht vertreten, so kann es dazu kommen, dass ein fakultativer Aufsichtsrat wenig handlungsfähig ist, sobald die Gesellschafteranzahl hoch und unübersehbar wird. Idealerweise entscheiden sich die Gesellschafter daher für eine Verkleinerung ihres Aufsichtsrats; dies haben wir bereits herausgearbeitet.[9]

[5] So jüngst die praktisch wichtigen Vorteile und Interessen hinsichtlich der Daten: Becker, OdW 2 (2022), 103–114 sowie für das Immaterialgüterrecht Kuschel, OdW 1 (2020), 43–52, hier 49–51, und Ulrici, OdW 2 (2018), 129–158.
[6] So bereits Gräf, OdW 4 (2014), 241–246 sowie Hillemann/Wittig, OdW 2 (2019), 169–178. Ganz wesentlich zu der Rückforderung von Beilhilfen die Aufsätze von Haase/Gergen, Medien und Recht International (MR Int.) 3/2016, 141–145 sowie Medien und Recht International (MR Int.) 1/2016, 23–28.
[7] Sandberger, OdW 3 (2019), 137–150.
[8] Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG) vom 18.5.2004 (BGBl I, 974).
[9] Gergen, OdW 4 (2022), 265–266.

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