Ein AR-Mitglied beschreibt seine Situation dahingehend, dass er bzw. sogar der AR-Vorsitzende von seinem Arbeitgeber und Anteilseigner zu einem anderen Arbeitgeber wechseln wird. Die Gesellschafterin hat ihn entsandt und wird ihn wohl voraussichtlich trotz Arbeitgeberwechsel nicht als entsendetes AR-Mitglied abberufen. Nun erhebt sich die Frage, wie er in der AR-Liste zu führen ist: Als AR für die Anteilseigner-AG, die ihn als Gesellschafterin entsendet und Muttergesellschaft der neuen Arbeitgeberin des AR-Mitglieds ist, oder für die neue Arbeitgeberin, die keine Gesellschaftsanteile besitzt.

Oftmals ist dies in der Satzung ungeregelt. Hier sollte der Gesellschaftsvertrag Abhilfe schaffen, um den Mitgliedern der Forschungs-GmbH Entsendefreiheit zu bescheinigen, unabhängig von der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberschaft. Das gilt auch für besondere Funktionen wie den Vorsitz. Problem wäre nur eine Doppelentsendung. Der Anteilseigner bleibt derselbe. Nichts anderes ergibt sich im Allgemeinen aus der GO des AR. Daher bleiben der AR bzw. auch sein Vorsitzender unverändert in der AR-Liste. Zwischen dem alten Arbeitgeber des in den AR entsandten Mitglieds und diesem Mitglied wird wohl nach Ablauf des Arbeits- oder Beratungsvertrags eine Entsendevereinbarung vorhanden sein, die nicht unbedingt schriftlich fixiert sein muss. Das hat die Forschungs-GmbH aber nicht zu prüfen. Ernsthafte Zweifel an der weiteren Entsendung sollten nicht bestehen. Sobald keine förmliche Abberufung oder Entsendung eines neuen AR-Mitglieds vorgelegt wird, bleibt es beim ehemaligen Status.

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