Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / III. Nachlassspaltung

Rz. 443 Tritt Nachlassspaltung ein, weil ein Teil des Nachlasses sich im Ausland befindet und dort ausländischem Erbrecht unterliegt, so wird jeder Teil nach den jeweils geltenden Auseinandersetzungsregeln des betreffenden Erbrechtsstatuts geteilt. Dabei handelt es sich nicht um eine Teilauseinandersetzung, da die durch Aufspaltung entstandenen Nachlassteile grundsätzlich al...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VI. Beschwerde

Rz. 405 § 43 Abs. 1 IntErbRVG sieht die Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf gegen folgende Entscheidungen des Nachlassgerichts an, § 33 Nr. 1 und 3 IntErbRVG: Daraus folgt, dass gegen die Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift oder gegen die Verlängerung der ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / H. Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 426 Für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten die Vorschriften über den Erbschein, § 2368 BGB, §§ 354, 352 ff. FamFG. Rz. 427 Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, ist für die Befugnis zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgeben...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / I. Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 147 Formulierungsbeispiel: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments An das Landgericht – Zivilkammer – Klage der Frau (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) gegen Herrn (…) – Beklagter – wegen: Feststellung des Erbrechts In Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und bitte um Anberaumung e...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / I. Aussetzung des Verfahrens

Rz. 4 Für eine Feststellungsklage besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Erbscheinsverfahren anhängig gemacht werden könnte oder wenn ein Erbschein bereits erteilt wurde.[1] Rz. 5 Ob ein Rechtsstreit über die Feststellung eines Erbrechts wegen eines bereits anhängigen Erbscheinsverfahrens nach § 148 ZPO ausgesetzt werden kann, ist in der obergerichtlichen Recht...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / K. Vereinbarte Schiedssprüche

Rz. 67 Auch im schiedsrichterlichen Verfahren können einvernehmliche Regelungen getroffen werden. Einigen sich die Parteien während eines Schiedsgerichtsverfahrens, so haben sie die Möglichkeit, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festzulegen, § 1053 ZPO. Schiedsgerichtsordnungen von institutionalisierten Schiedsgerichten können durch ent...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Die Wiederverheiratungsklausel bei der Einheitslösung

Rz. 454 Bei der Einheitslösung besteht im Unterschied zur Vor- und Nacherbschaft keine Trennung zwischen dem Vermögen des Erstversterbenden und dem Vermögen des noch lebenden Ehegatten. Beide Vermögensgegenstände verschmelzen im Zeitpunkt des ersten Todesfalls zu einer Vermögensmasse. Rz. 455 Gestaltet man die Wiederverheiratungsklausel lediglich dahingehend, dass "im Falle d...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 13. Internationalprozessrechtliche Fragen

Rz. 34 Richtet sich das Erbstatut nach deutschem Recht, so ist für die Frage, inwieweit Streitigkeiten einem vom Erblasser eingesetzten Schiedsgericht unterworfen sind, in jedem Falle deutsches Recht maßgebend. Umstritten ist, ob sich auch bei Anwendung eines ausländischen Erbstatuts die Befugnis zur Einsetzung eines Schiedsgerichts nach deutschem Recht richtet, wenn das Sch...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 34 In der ab dem 17.8.2015 geltenden Fassung des § 343 Abs. 1 FamFG [33] wurde der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Erblassers als Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit aufgegeben und durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ersetzt. Unter "Aufenthalt" ist jegliche tatsächliche Anwesenheit an einem Ort – gleichgültig, ob vorübergehend ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Testamentsvollstreckervermerk

Rz. 98 Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm und nicht dem oder den Erben die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu, §§ 2205, 2211 BGB. Rz. 99 Da der Erbe durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, sieht § 52 GBO vor, dass bei Eintragung des Erben als Eigen...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle

Rz. 233 Für die vor dem Bekanntwerden des EGMR-Urteils, also vor dem 29.5.2009 eingetretenen Erbfälle verbleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage, d.h. die Zeitgrenze 1.7.1949 bleibt bestehen, Art. 12 § 10 Abs. 1 NEhelG in der Fassung des Zweiten ErbRGleichG. Hier sind Zweifel erlaubt, ob diese Regelung für alle Fälle den Anforderungen der EMRK entspricht. Der vom EGMR ents...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (1) Grundsatz

Rz. 349 Ein Nacherbenrecht hindert die Teilungsversteigerung auf Antrag eines – auch nicht befreiten – Vorerben nicht.[377] Eine Zwangsvollstreckung i.S.d. § 2115 BGB liegt hier nicht vor, denn es geht nicht um die Geltendmachung einer Verbindlichkeit gegen den Vorerben, sondern um die Durchsetzung des auch dem Mitvorerben zustehenden Rechts auf Aufhebung der Erbengemeinscha...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / e) Der Auslegungsvertrag

Rz. 320 Aufgrund der Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung von Testamenten ergeben, und aufgrund der Tatsache, dass eine zuverlässige Prognose über den Ausgang eines Verfahrens auf Feststellung des Erbrechts in den meisten Fällen unmöglich ist, ist die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Mandanten und Parteien in der Regel nicht gering. Rz. 321 Die Einigung der...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / Literaturtipps

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / II. Verfahrensgrundsätze

Rz. 242 Das Einziehungsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Entsprechende Anträge haben nur den Charakter von Anregungen. Für das gesamte Einziehungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Umstrittene Bestimmung der internationalen Zuständigkeit

Rz. 271 Zwar enthält die Erbrechtsverordnung in den Art. 4 ff. Regelungen zur internationalen Zuständigkeit. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstritten,[209] ob sich die internationale Zuständig für das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Erbscheins weiterhin nach den §§ 105, 343 FamFG richtet[210] oder ob nunmehr allein die...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Angaben bei Miterben

Rz. 51 Sind aufgrund des Erbfalls mehrere Personen als Miterben berufen, hat der Antragsteller zur Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins nach § 352a Abs. 2 FamFG die weiteren Miterben und die Größe ihrer Erbteile mitzuteilen, soweit nicht alle Miterben gegenüber dem Nachlassgericht auf Angabe der Erbteile verzichten. Wird der Erbscheinsantrag nur von einem Miterben ges...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / m) Keine Genehmigungspflicht bei transmortaler Vollmacht

Rz. 74 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[38] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben in Bezug auf den Nachlass vertritt, auch wenn dies...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Gemeinschaftlicher Teilerbschein

Rz. 214 Der gemeinschaftliche Teilerbschein (§ 2353 2. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben und deren Anteile am Nachlass.mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / b) Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 37 Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[39]mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Kosten der Zurückweisung oder Rücknahme eines Erbscheinsantrags

Rz. 234 Für die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags wird eine 0,5-Gebühr erhoben, höchstens 400 EUR, Nr. 12212 KV GNotKG. Wird der Antrag zurückgenommen, fällt nach Nr. 12211 KV GNotKG eine 0,3-Gebühr, höchstens 200 EUR, an.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / I. Nachweis des Erbrechts

1. Allgemeines Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar. 2. Banken und Sparkassen Rz. 2 Hat der Erblasser den Erben über den Tod hinaus bzw. mit ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Beschwerde bei Einziehung und Kraftloserklärung

1. Beschwerde gegen Zurückweisung der Einziehung oder Kraftloserklärung Rz. 259 Gegen den ablehnenden Beschluss findet sofortige Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde statt nach den §§ 58 ff., 70 ff. FamFG. Rz. 260 Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, gilt für die Beschwerdeberechtigung § 59 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung im Erbschein nicht ric...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 2. Die amtliche Inverwahrungnahme

Rz. 35 Eine amtliche Inverwahrungnahme kann in mehrfacher Hinsicht in Betracht kommen: Bei der Siegelung des Nachlasses werden Geld, Kostbarkeiten o.Ä. vorgefunden: Solche Gegenstände sind, falls das Nachlassgericht nichts anderes anordnet, von dem Beamten, der die Siegelung vornimmt, zu verzeichnen und in die amtliche Aufbewahrung zu verbringen. Ausnahmsweise können die Geg...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / II. Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung

Rz. 148 Formulierungsbeispiel: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung An das Landgericht – Zivilkammer – (…) Klage der Frau (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) gegen 1. Herrn (…) 2. Herrn (…) – Beklagte – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) wegen: Feststellung des Erbrechts Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Teilerbschein

Rz. 213 Der Teilerbschein (§ 2353 2. Alt. BGB i.V.m. § 352 FamFG) wird erteilt über das Erbrecht nur eines von mehreren Miterben über dessen Anteil am Nachlass. Zum Formulierungsbeispiel siehe Rdn 92.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Besonderheiten bei Grundstücken

Rz. 110 Gehört ein Grundstück zum Nachlass, so ist nicht dieses Grundstück oder ein Anteil an dem Grundstück belastet. Der Nießbrauch am Erbteil selbst kann im Grundbuch also nicht eingetragen werden. Aber im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkung des § 1071 BGB ist außerhalb des Grundbuchs eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis entstanden. Deshalb lässt die Rechtspraxis ...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / I. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 1 Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden grundsätzlich vom Amtsgericht wahrgenommen, §§ 342 ff. FamFG, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG. In Baden-Württemberg besteht seit dem 1.1.2018 keine Sonderzuständigkeit der staatlichen Notariate mehr. Rz. 2 Das Nachlassgericht ist zuständig bei Nachlass- und bei Teilungssachen, §§ 342 ff. FamFG. Nachlasssachen sind beispielsweise die Verfa...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / 1. Beschwerde

Rz. 20 Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen ist die befristete Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerde ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angegriffen wird, § 64 Abs. 1 FamFG.[10] Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR überschre...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Kosten

Rz. 22 Die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts ist gebührenfrei. Für die Versendung von Akten auf Antrag eines Rechtsanwalts fällt gem. KV 31003 GNotKG eine Pauschale von 12,00 EUR an. Für die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften, Kopien und Auszügen werden Auslagen gem. KV 31000 GNotKG erhoben. Die Erteilung eines Erbscheins löst eine 1,0 Gebühr ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Amtsermittlungspflicht

Rz. 103 Das Erbscheinsverfahren ist kein Streitverfahren. Deshalb finden die Regeln der ZPO grundsätzlich keine Anwendung. Rz. 104 Das Nachlassgericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, § 26 FamFG. Diese Amtsermittlungspflicht wird von der Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 27 FamFG ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Feststellungslast

Rz. 121 Die Beweislast wird in die formelle und materielle Beweislast unterteilt: Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gelten die Regeln über die form...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / II. Erbfolge nach einem Kommanditisten

Rz. 33 Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 177 HGB. Mehrere Erben des verstorbenen Kommanditisten treten nicht in Erbengemeinschaft, sondern kraft Sondererbfolge als Gesellschafter mit der ihrer Erbquote entsprechenden Beteiligungsquote bezogen auf den Anteil des Erblassers in die KG ein. Alle Gesellschafter und die Erben des verstorben...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / IV. Antragsverfahren

Rz. 16 Das Nachlassgericht wird in folgenden Fällen auf Antrag tätig:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt des Erbscheinsantrags

Rz. 45 Der Antrag muss das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen. Der Inhalt des Erbscheins kann nicht einer Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts überlassen werden. Das Nachlassgericht ist streng an den Antrag gebunden und kann ihm entweder vollständig entsprechen oder ihn vollständig zurückweisen. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung ist kein Minus, sondern ein u...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 53 Ist der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben, so wird das Erbstatut anhand der bis dahin geltenden Normen bestimmt. Soweit es die Instrumentarien des Erbscheins sowie der Verfahren nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anbelangt, so findet sich eine entsprechende Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 36 EGBGB. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. stellt als Anknüpfungspunkt auf ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / e) Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Grundbuchverfahren

Rz. 153 Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[319]...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 33 Sachlich zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. In Baden-Württemberg wurden die bestehenden staatlichen Notariate zum Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst.[32] An ihre Stelle treten die freien Notariate. Damit einher geht die Abgabe der bisherigen gerichtlichen...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Ausnahmsweise andere Beweismittel

Rz. 64 Nach § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Nachlassgericht auf die Vorlage von öffentlichen Urkunden verzichten, wenn diese gar nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind. In diesen Fällen genügt die Vorlage anderer Beweismittel. Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig soll ein hoher Zeitaufwand allein nicht für das Vorliegen unverhältnism...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 7. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei geringwertigem Nachlass

Rz. 43 Das Grundbuchamt kann sich gem. § 35 Abs. 3 GBO auch mit anderen Beweismitteln begnügen und insbesondere die Versicherung an Eides statt zulassen. § 35 Abs. 3 GBO eröffnet dem Grundbuchamt diese Möglichkeit, wenn das Grundstück oder der Anteil des Erblassers an einem Grundstück weniger als 3.000 EUR wert ist und die Beschaffung eines Erbscheins oder eines Europäischen...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Österreich: Nachweis des Erbrechts

Rz. 347 Das Verlassenschaftsgericht hat bei der Abwicklung des Nachlasses eine große Bedeutung; zuständig ist dasjenige am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Erben, seien sie kraft Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen berufen, werden von Amts wegen ermittelt und aufgefordert, die Erbserklärung (Annahmeerklärung) abzugeben. Hierbei spricht man von Abhandlungsverf...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 4. Rechtskräftiges Erbenfeststellungsurteil in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 43 Ist in einem Erbenfeststellungsprozess ab dem 29.5.2009 und vor dem 15.3.2011[57] ein rechtskräftiges Urteil ergangen, das die neue Rechtslage unberücksichtigt lässt, so kann über das gesetzliche Erbrecht erneut entschieden werden, ohne dass die Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils eingewandt werden könnte, Art. 12 § 24 Abs. 3 NEhelG in der Fassung des Zweiten Er...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / D. Bedeutung des erbrechtlichen Mandats für die Gemeinschaft

Rz. 24 Für alle Bürger ist eine geordnete und damit rasche und problemlose Weitergabe des Vermögens im Erbfall in hohem Maße wünschenswert. Insbesondere für Selbstständige und Unternehmer ist dies aus staatlicher Sicht von großer Wichtigkeit. Die Vermögen sollen den Bürgern dienen, Ertrag bringen für die Eigentümer und die Nutznießer im weiteren Sinne als Mieter, als Handwer...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Auskünfte vom Standesamt

Rz. 70 Der Antragsteller muss für den Erlass des Erbscheins bei gesetzlicher Erbfolge insbesondere das Verwandtschafts- und Ehegattenverhältnis zwischen Erben und Erblasser durch öffentliche Urkunden nachweisen. Liegen diese öffentlichen Urkunden nicht vor, können sie vom Standesamt nach §§ 62 Abs. 1, 55 PStG eingeholt werden. Das Standesamt führt nach § 3 PStG Geburtenregis...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 7. Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren

Rz. 208 Nach § 80 S. 1 FamFG zählen zu den Kosten die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Allerdings sind die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten nicht bereits kraft Gesetzes notwendig, da eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG fehlt (§ 80 S. ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / g) Einstweilige Anordnung

Rz. 185 Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach Abs. 2 kann die Maßnahme einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten ka...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Antragsberechtigte

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Bei Anwendung der EuErbVO: Umfassender Anwendungsvorrang

Rz. 272 Hält man mit dem OLG Hamburg die Vorschriften der EuErbVO zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Erteilung eines Erbscheins für anwendbar, ist weiter der räumliche Geltungsbereich zu klären. Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung sind alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Die EuErbVO gilt z...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Rechtskräftiges Erbenfeststellungsurteil in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 239 Ist in einem Erbenfeststellungsprozess ab dem 29.5.2009 und vor dem 15.3.2011[229] ein rechtskräftiges Urteil ergangen, das die neue Rechtslage unberücksichtigt lässt, so kann über das gesetzliche Erbrecht erneut entschieden werden, ohne dass die Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils eingewandt werden könnte, Art. 12 § 24 Abs. 3 NEhelG in der Fassung des Zweiten ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (2) Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 567 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen aus Kostenersparnisgründen (keine Erbscheine erforderlich; keine gerichtliche Hinterlegung) statt eines gemeinschaf...mehr