Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Rechtsschein des Erbscheins

1. Rechtsnatur Rz. 25 Der Erbschein stellt ein Zeugnis über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils dar, § 2353 BGB. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO und strafrechtlich durch § 271 StGB geschützt. 2. Rechtsvermutung Rz. 26 Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB eine doppelte widerlegbare gesetzliche Vermutung:mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / a) Einziehung des unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines richtigen Erbscheins

aa) Einziehung und Neuerteilung Rz. 71 Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren (vgl. dazu den vorhergehenden Fall, Rdn 68). Rz. 72 Das Verfahren auf Einziehung eine...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / II. Einziehung des Erbscheins

1. Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Einziehung eines unrichtigen Erbscheins Rz. 153 Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins (§ 2366 BGB) müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sehen § 2361 BGB, § 353 FamFG vor, dass unrichtige Erbscheine vom Nachlassgericht von Amts wegen einzuziehen sind. Eine zur Einziehung v...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Beschaffung eines Erbscheins

Rz. 6 Der Gläubiger kann sich unter Vorlage einer Ausfertigung des vollstreckbaren Titels vom zuständigen Nachlassgericht gem. § 357 Abs. 2 FamFG eine Ausfertigung eines bereits erteilten Erbscheins erteilen lassen. Ist ein Erbschein noch nicht erteilt, kann der Gläubiger – wenn er bereits im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist – anstelle der Erben des Schuldners gem. §§ ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Kosten des Erbscheins als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 238 Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Pflichtteilsrechts, sodass sie nicht als Passiva in ein Nachlassverzeichnis zur Berechnung des Pflichtteils eingestellt werden können.[188]mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 11. Formulierungsbeispiel: Beantragung eines Mindest-(Teil-)Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 92 Formulierungsbeispiel: Beantragung eines Mindest-(Teil-)Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn Otto (…) an. In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Mindest-(Teil)Erbscheins mit folgendem Inhalt:...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / A. Praktische Bedeutung des Erbscheins

I. Nachweis des Erbrechts 1. Allgemeines Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar. 2. Banken und Sparkassen Rz. 2 Hat der Erblasser den Erben über...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Ausländische Erbscheine

1. Allgemeines Rz. 343 Ausländische Erbscheine sind nach § 108 FamFG grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Sie stellen aber regelmäßig keine ausreichenden Erbnachweise im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO dar.[260] Rz. 344 Deutsch-türkisches Nachlassabkommen von 1929: § 17 des Abkommens regelt die Anerkennung von Zeugnissen übe...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / V. Arten des Erbscheins

1. Erbschein für Alleinerben Rz. 211 Der Erbschein für Alleinerben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352 FamFG) ist der Standardfall, der keiner weiteren Erläuterung bedarf. 2. Gemeinschaftlicher Erbschein Rz. 212 Der gemeinschaftliche Erbschein der Miterben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht aller Miterben, entweder auf Antrag eines einzelnen Mi...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VII. Kosten des Erbscheins

1. Kosten für die Erteilung des Erbscheins Rz. 228 In der Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins braucht eine Kostenentscheidung nicht getroffen zu werden, weil die Kostenfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt: Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Eine Vorauszahlung nach § 13 GNotKG kann nur verlangt werden, wenn die Zahlung ansonsten ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / C. Einziehung des Erbscheins

I. Allgemeines Rz. 240 Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sieht § 2361 BGB vor, dass unrichtige Erbscheine von Amts wegen einzuziehen sind. Damit ist auch klar, dass ein Erbschein nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Dazu das OLG Köln:[189] Zitat "Die Einziehung eines Erbschei...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / D. Kraftloserklärung des Erbscheins

I. Begriff Rz. 256 Die Einziehung des Erbscheins hat Vorrang vor der Kraftloserklärung. Eine Kraftloserklärung des Erbscheins kommt dann in Betracht, wenn nicht alle Ausfertigungen des unrichtigen Erbscheins zu den Akten gelangen können, § 2361 Abs. 2 BGB. Wenn von vornherein feststeht, dass die Ausfertigungen nicht zurückgeholt werden können, ist sofort die Kraftloserklärung...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Materielle Unrichtigkeit

Rz. 247 Materielle Unrichtigkeit liegt vor, wenn die materielle Rechtslage einerseits und das im Erbschein bezeugte Erbrecht andererseits nicht übereinstimmen. Beispiele hierfür sind der Erbschein des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls oder das Auffinden eines Testaments, das die Erbfolge anders regelt, als sie im Erbschein genannt ist. Rz. 248 Eine zur Einziehung verpfl...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Beschwerde gegen Anordnung der Einziehung oder Kraftloserklärung

Rz. 262 Gegen den Beschluss über die Einziehung des Erbscheins sind die sofortige Beschwerde und ggf. die Rechtsbeschwerde statthaft mit dem Ziel, dass der Einziehungsbeschluss aufgehoben wird. Rz. 263 Beschwerdeberechtigt ist gem. § 59 FamFG jeder, der am Fortbestand des Erbscheins ein rechtliches Interesse hat, also jeder Antragsberechtigte für einen gleichlautenden Erbsche...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 1. Erstberichtigung des Grundbuchs

Rz. 68 Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als nicht richtig herausstellt, weil bspw. ein unrichtiger Erbschein aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war. Rz. 69 Fall Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und de...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtslage nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 226 Für den Erbschein des Nacherben gelten die allgemeinen Bestimmungen. Mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Erbschein des Vorerben unrichtig und ist deshalb einzuziehen, §§ 2139, 2361 BGB. Ab dem Zeitpunkt hat nur noch der Nacherbe das Recht, die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Zuvor stand ihm dieses Recht nicht zu. Umgekehrt kann der Vorerbe keinen Erbschei...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Formelle Unrichtigkeit

Rz. 246 Selbst wenn ein Erbschein inhaltlich richtig ist, kann er aus formellen Gründen, also dann, wenn er verfahrensrechtlich nicht hätte erteilt werden dürfen, unrichtig sein. Allerdings wird dies nur bei gravierenden Verfahrensfehlern angenommen.[195] Gründe für eine formelle Unrichtigkeit können sein:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Rechtslage bis zum Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 220 Der Erbschein bezeugt nur das Erbrecht des Vorerben, § 352b Abs. 1 BGB. Da der Vorerbe in seiner Verfügungsfreiheit über den Nachlass beschränkt ist, sind sowohl die Anordnung der Nacherbfolge, die Namen der Nacherben als auch das Ereignis, mit dem der Nacherbfall eintritt, anzugeben. Weiterhin ist anzugeben, ob Ersatznacherbfolge angeordnet ist und wer zum Ersatznac...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Bei streitigem Verfahren: Feststellungsbeschlusses mit ausgesetzter Wirksamkeit

Rz. 176 In den allermeisten Verfahren wird der Erbschein wie beantragt erteilt, weil allein der Antragsteller Beteiligter ist. Ist dagegen die Erbfolge zwischen Erbprätendenten streitig und stellt ein Erbprätendent einen Erbscheinsantrag, wird der andere Erbprätendent sich am Verfahren beteiligen und der Erbscheinserteilung widersprechen. Für diese Konstellation sieht § 352e ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtsvermutung

Rz. 26 Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB eine doppelte widerlegbare gesetzliche Vermutung: Solche Verfügungsbeschränkungen können sein: Testame...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Noterbenrecht

Rz. 157 In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen. Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen. Sie sind Erben und nicht ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Grenzen der Vermutung

Rz. 28 Inhaltliche Grenze: Da Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Teilungsanordnungen nicht in einen Erbschein aufgenommen werden (sie sind rein schuldrechtlicher Natur und berühren die Erbfolge nicht), ist weder deren Bestehen noch Nichtbestehen von der Vermutung des § 2365 BGB umfasst. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch nicht auf die gelegentlich anzutreffende dek...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Vermutungswirkung im Prozess

Rz. 30 Die Rechtsvermutung des § 2365 BGB führt in analoger Anwendung von § 292 ZPO zur Umkehr der Beweislast im Prozess. Diese Vermutung kommt vor allem dem im Erbschein genannten Erben bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten zugute. Auf diese Vermutungswirkung kann sich ein durch Erbschein ausgewiesener vermeintlicher Erbe nicht berufen, wenn ein weiterer Erbprätendent ihm da...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / c) Abgeschlossene Erbscheinsverfahren in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 237 Ein bereits erteilter Erbschein erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft, was unmittelbar aus § 2361 BGB folgt, wonach ein Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären ist, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Daran hat auch das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG [226] nichts geändert. Sollte in einem seit 29.5.2009 oder unter Berücksicht...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 158 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[329] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mit Wirkung ab dem 17.8.2015 wurden die in §§ 2354–2359, 2364, 2369 BGB a.F. sowie teilweise die in §§ 2361, 2363 BGB a.F. enthaltenen Regelungen zum Erbschein ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in die §§ 352–354 FamFG überführt.[42] Allein die Grundnorm zum Erbschein ist mit § 2353 im BGB erhalten geblieben. Rz. 40 Nach § 2353 BGB wird der Erbschein als Zeugnis ü...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / e) Zwischenschaltung von Personen

Rz. 161 Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[338] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Banken und Sparkassen

Rz. 2 Hat der Erblasser den Erben über den Tod hinaus bzw. mit Wirkung ab dem Todesfall bevollmächtigt, kann diese Vollmacht einen Erbschein ersetzen. Hauptanwendungsfall ist die Bankvollmacht, die zur Verfügung über das Konto des Erblassers berechtigt, solange sie nicht vom Erben selbst oder vom Miterben, dann nur mit Wirkung für und gegen diesen, widerrufen wird. Besteht d...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / aa) Einziehung und Neuerteilung

Rz. 71 Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung durch eine Zweitberichtigung zu korrigieren (vgl. dazu den vorhergehenden Fall, Rdn 68). Rz. 72 Das Verfahren auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins und Ne...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 155 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ geben. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeugnis...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / 2. Gegenstandsgleichheit/Gegenstandsverschiedenheit

Rz. 36 Gegenstandsverschiedenheit liegt vor, wenn die einzelnen Gegenstände den Auftraggeber selbst betreffen, sei es, dass er die Gegenstände einzeln zu fordern oder einzeln zu erfüllen hat. Wird der Rechtsanwalt demgemäß für mehrere Auftraggeber in derselben Sache, jedoch wegen verschiedener Gegenstände tätig, kommt es nicht zur Gebührenerhöhung gemäß § 7 RVG. In diesem Fa...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / IV. Fälle mit Auslandsberührung

Rz. 44 Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge von ausländischen Staatsangehörigen ist in aller Regel ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstands erworben, so war d...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Zuständigkeit

Rz. 243 Dasjenige Nachlassgericht, das den unrichtigen Erbschein erteilt hat, ist auch für seine Einziehung zuständig. Grundsätzlich entscheidet der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Hat der Richter den Erbschein erteilt, ist er auch für seine Einziehung zuständig, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG. Rz. 244 Zur örtlichen Zuständigkeit für die Einziehung eines von einem staatlic...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 1. Erstberichtigung des Grundbuchs

Rz. 162 Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als unrichtig herausstellt, weil ein unrichtiger Erbschein bspw. aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war. Beispiel Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und deshalb ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Öffentlicher Glaube

Rz. 31 Da die Rechtsvermutung des § 2365 BGB und die Beweislastumkehr des § 292 ZPO analog nicht unmittelbar den Rechtsverkehr schützen, wird diese Lücke durch den öffentlichen Glauben an den Erbschein nach §§ 2366, 2367 BGB geschlossen:[29]mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / V. Anordnung der Einziehung

Rz. 250 Kommt das Nachlassgericht zum Ergebnis, dass der Erbschein materiell oder formell unrichtig ist, hat es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anzuordnen. Der Beschluss muss begründet und dem Antragsteller des Erbscheinsverfahrens zugestellt werden. Nach § 353 Abs. 2 FamFG ist in dem Beschluss auch über die Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG zu entscheiden....mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Sammelerbschein

Rz. 215 Darunter versteht man einen Erbschein über mehrere Erbfälle. Grundsätzlich wird bei mehreren Erbfällen für jeden einzelnen ein eigener Erbschein erteilt. Daran ändert sich auch im Falle des Sammelerbscheins nichts. Beim Sammelerbschein werden lediglich mehrere Erbscheine für verschiedene Erbfälle als ein Schriftstück zusammengefasst. Voraussetzung ist, dass dasselbe N...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / bb) Zu beachtende evtl. Ersitzung

Rz. 75 Soll eine Eigentümereintragung, die auf einem erteilten Erbschein beruht, berichtigt werden, nachdem dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein anderen Inhalts erteilt worden ist, muss das Grundbuchamt eine Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Eigentümers anfordern, wenn infolge des Zeitablaufs von 30 Jahren die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, da...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Rechtsnatur

Rz. 25 Der Erbschein stellt ein Zeugnis über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils dar, § 2353 BGB. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO und strafrechtlich durch § 271 StGB geschützt.mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / I. Erbenfeststellung

Rz. 77 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann neben dem Erbscheinsverfahren auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden, § 256 Abs. 1 ZPO. Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits be...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Unterschiede

Rz. 423 Der wesentlichste Unterschied zwischen einem Erbschein und einem Urteil im Feststellungsprozess besteht darin, dass ein Erbschein weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen kann, das Feststellungsurteil dagegen schon. Der Erbschein erzeugt eine Vermutungs- und Gutglaubenswirkung nach §§ 2365 ff. BGB, erwächst aber nicht in Rechtskraft; er wirkt erga om...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 160 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[336] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Legs Universel

Rz. 159 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[333] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[334] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung ist jedoch im Erbschein nicht zu erwähne...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VI. Einstweilige Anordnung und einstweilige Verfügung

Rz. 254 Zwar kann das Nachlassgericht keine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG erlassen, den Erbschein einzuziehen, weil es keine vorläufige Maßnahme wäre. Allerdings ist es möglich, dem Scheinerben bestimmte Handlungen zu untersagen oder ihm aufzugeben, den Erbschein bis zum Verfahrensabschluss zu den Nachlassakten zu geben, § 49 Abs. 2 FamFG.[201] Rz. 255 Anderer...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Beschwerde gegen Zurückweisung der Einziehung oder Kraftloserklärung

Rz. 259 Gegen den ablehnenden Beschluss findet sofortige Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde statt nach den §§ 58 ff., 70 ff. FamFG. Rz. 260 Da es sich um ein Amtsverfahren handelt, gilt für die Beschwerdeberechtigung § 59 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechtsstellung im Erbschein nicht richtig angegeben ist. Rz. 261 Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Schweiz: Nachweis des Erbrechts

Rz. 346 Dem Erben wird von der zuständigen Behörde, die von den Kantonen bestimmt wird, eine Erbbescheinigung ausgestellt. Dort sind die Erben und die Pflichtteilsberechtigten aufgeführt. Ob diese Bescheinigung dem deutschen Erbschein entspricht, ist streitig; nach überwiegender Meinung ist dies nicht der Fall. Schweizer Erbscheine (und grundsätzlich ausländische) werden im ...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 3. Abgeschlossene Erbscheinsverfahren in den seit 29.5.2009 eingetretenen Erbfällen

Rz. 41 Ein bereits erteilter Erbschein erwächst weder in formelle noch in materielle Rechtskraft, was unmittelbar aus § 2361 BGB, § 353 FamFG folgt, wonach ein Erbschein einzuziehen bzw. für kraftlos zu erklären ist, wenn sich ergibt, dass er unrichtig ist. Allerdings ist das Erbscheinseinziehungsverfahren bzw. die Kraftloserklärung vom Nachlassgericht nicht von Amts wegen, ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Frankreich: Nachweis des Erbrechts

Rz. 348 Ein Erbschein mit öffentlichem Glauben ist dem französischen Recht unbekannt, mit Ausnahme in Elsass-Lothringen, wo formell die Regelung des deutschen Erbscheins gilt, allerdings nur für Erblasser, die dort ihren letzten Wohnsitz hatten. Einen Erbschein im deutschrechtlichen Sinne kennt das französische Recht nicht. Die Erbfolge wird durch eine Offenkundigkeitserkläru...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 374 Nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO stellt das Nachlassgericht das Zeugnis aus, wenn nach der jeweilig anzuwendenden Rechtsordnung der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht und die Verfahrensvorschriften der Art. 62 ff. EuErbVO eingehalten sind (Antrag, Zuständigkeit und Verfahren). Der umfassende Verweis auf die jeweilige Rechtsordnung bedeutet, dass nicht nur die von der...mehr