Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015

Rz. 311 Bis zum Ablauf des 16.8 2015 galt Art. 26 Abs. 5 EGBGB a.F. als Kollisionsnorm zur Ermittlung der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen und ihrer Bindungswirkung. Hierfür stellte die Norm auf das hypothetische Erbstatut ab. Die Bestimmung wurde zum 17.8.2015 aufgehoben.[242]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Erbfall und Grundbuch / II. Grundstücksverfügungen des Testamentsvollstreckers

Rz. 103 Unterliegt das betreffende Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so hat ausschließlich der Testamentsvollstrecker das Verfügungsrecht über das Grundstück, §§ 2205, 2211 BGB. Rz. 104 Verfügt der Testamentsvollstrecker über das Nachlassgrundstück, so hat er seine Stellung als Testamentsvollstrecker durch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 5. Gesetzliche Rechtsfolge: Anwachsung

Rz. 496 Nach der in allen drei Entscheidungen des BGH vorgenommenen rechtsdogmatischen Einordnung vollzieht sich die Anwachsung nicht rechtsgeschäftlich, sondern als gesetzliche Rechtsfolge analog § 738 BGB (und nicht nach dem erbrechtlichen Anwachsungsrecht der §§ 1935, 2094 BGB). BGH im Urt. v. 27.10.2004:[527] Zitat "Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbeng...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Angaben bei Testamentsvollstreckung

Rz. 53 Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, ist diese Beschränkung bereits im Erbscheinsantrag nach § 352b Abs. 2 FamFG anzugeben, weil der Vermerk zwingend im Erbschein enthalten sein muss.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Erbfall und Grundbuch / d) Öffentliches und privatschriftliches Testament

Rz. 41 Hat der Erblasser außer einem öffentlichen Testament auch ein privatschriftliches Testament hinterlassen, so kommt es darauf an, in welchem der Testamente die Erbfolge geregelt ist. Ist dies im öffentlichen Testament geschehen, so reicht dieses als Unrichtigkeitsnachweis aus. Ist die Erbfolge im privatschriftlichen Testament geregelt, muss ein Erbschein oder ein Europ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Erbengemeinschaft im Grundbuch

Rz. 86 Die Eintragung einer Erbengemeinschaft in ein inländisches Grundbuch erfolgt gemäß § 13 GBO auf Antrag eines Miterben. Der Antrag kann von einem Miterben alleine gestellt werden. Die Erbfolge ist prinzipiell durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein notarielles Testament ist dann ausreichend, wenn die Erbfolge aus ihm eindeutig hervorgeht und nicht an Bedingungen, Aufla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Miterbe als Mandan... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Handelsregister

Rz. 10 War der Erblasser an einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft beteiligt, muss der Inhaberwechsel auf den Erben zur Eintragung in das Handelsregister nach §§ 31, 29 HGB angemeldet werden. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB verlangt für den Nachweis der Rechtsnachfolge die Vorlage einer öffentlichen Urkunde. Der eingetretene Erbe hat sein Erbrecht bei der Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IX. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei fünf Miterben

Rz. 478 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei fünf Miterben (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind die vier Geschwister A, B, C und D. Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag: I. Vorwort 1. Erbfolge Am (...) ist unser Vater, Herr (...), geboren am (...), deutscher Staatsangehöriger, zuletzt woh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 9. Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Rz. 87 Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn (…) an. In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: Erben des Herrn (…), geboren am (…) in (…), verstor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Erbfall und Grundbuch / VII. Grundbuchberichtigung beim Tod eines BGB-Gesellschafters

Rz. 92 Nach § 727 BGB wird mit dem Tod eines BGB-Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Haben die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart, so bleibt die Gesellschaft bestehen, der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbliebenen nach § 738 BGB an. Welche schuldrechtlichen Ansprüc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 3. Dem Schiedsverfahren nicht zugängliche Materien

Rz. 11 In den sogenannten Fürsorgeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen die Nachlasssachen und insbesondere das Erbscheinsverfahren zählen, ist Schiedsgerichtsbarkeit nicht zulässig. Nur die staatliche Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 13 GVG wird durch das Schiedsgericht ersetzt.[33] Ein Erbschein kann nur durch das im FamFG gerege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Erbfall und Grundbuch / I. Verfügungsbeschränkung des Vorerben

Rz. 112 Grundsätzlich ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls berechtigt, über die zum Nachlass gehörenden Grundstücke zu verfügen. Zum Schutz der Rechte der Nacherben ist seine Verfügungsmacht jedoch beschränkt, § 2112 BGB. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht, das zum Nachlass gehört, i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Der Erblasser als Mandant / I. Die Gestaltung erbrechtlicher Verfügungen durch den Anwalt

Rz. 4 Bei der erbrechtlichen Gestaltung handelt es sich für den Anwalt um ein Mandat, bei dem er oftmals im Wettbewerb zu anderen Berufsgruppen, insbesondere Notaren und Steuerberatern, steht. Dass Testamente nicht selten auch durch den Steuerberater entworfen werden liegt nicht zuletzt daran, dass der Steuerberater die Vermögensverhältnisse seines Mandanten gut kennt und al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Miterbe als Mandan... / VIII. Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei zwei Miterben

Rz. 477 Formulierungsbeispiel: Erbteilsübertragung bei zwei Miterben (...) (Notarielle Urkundenformalien) Erschienen sind 1. Herr (...) 2. Frau (...) Sie erklären mit der Bitte um Beurkundung: Wir schließen folgenden Erbteilskauf- und -übertragungsvertrag I. Vorwort 1. Unsere Mutter, Frau (...), zuletzt wohnhaft in (...), ist am (...) in (...) gestorben. Sie war verwitwet und besaß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Widerruf und Änderung des Zeugnisses

Rz. 392 Es finden § 38 S. 1 IntErbRVG und Art. 71 Abs. 2 EuErbVO Anwendung. Danach sind für Widerruf und Änderung ein Antrag an das zuständige Nachlassgericht und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Nach § 37 Abs. 2 IntErbRVG ist der Antragsteller stets Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse können bzw. müssen auf ihren Antrag hi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 10. Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 90 Formulierungsbeispiel: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – (…) Az. (…) Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Frau (…) an. In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt: Alleinerbin des Herrn (…), geboren am (…) in (…)...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Miterbe als Mandan... / ee) Nießbrauchsbelasteter Erbteil

Rz. 289 Die Rechte des Nießbrauchers dürfen durch die Teilungsversteigerung nicht beeinträchtigt werden. Deshalb ordnet § 1066 BGB an:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Umfang und Kosten des M... / 1. § 15 RVG

Rz. 24 Der Abgeltungsbereich der Gebühren ist geregelt in § 15 RVG. Bei den Gebühren nach RVG handelt es sich um Pauschgebühren. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes. Dies führt dazu, dass nicht an jede Handlung des Rechtsanwalts eine Gebührenfolge geknüpft ist. Vielmehr werden bestimmte Handlungen zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst.[38] Die Gebühren g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Entscheidung über die Beschwerde

Rz. 200 Die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts erfolgt durch zu begründenden Beschluss.[167] Dabei ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur insoweit ausreichend, als die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt. Ein Nichtabhilfebeschluss, der nicht erkennen lässt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 1. Übertragungsverpflichtung aufgrund privatschriftlichen Testaments

Rz. 37 Bei einem Grundstücksvermächtnis aufgrund privatschriftlichen Testaments wird eine Übertragungsverpflichtung für eine Immobilie begründet, ohne dass das Kausalgeschäft notariell beurkundet wurde. Rz. 38 Im Falle des Grundstücksvermächtnisses bedarf es neben der Einigung nach § 925 BGB der Eintragung in das Grundbuch aufgrund Bewilligung des/der Erben und Antrags des Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Internationales Erbrecht / b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 164 Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[348] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Auskünfte von Behörden

Rz. 5 Wenn der Gläubiger lediglich den Tod des Schuldners vermutet, weil keine Reaktion mehr erfolgt, so kann er sich Gewissheit verschaffen durchmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 30 Das Nachlassgericht / II. Entgegennahme von Erklärungen

Rz. 14 Damit das Nachlassgericht zuverlässig die Erbfolge beurteilen kann, weil beispielsweise ein Erbschein zu erteilen ist (§ 2353 BGB, §§ 352 ff. FamFG), sind ihm gegenüber folgende Erklärungen abzugeben (Amtsempfangsbedürftigkeit):mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (3) Ausländischer Nachlassabwickler

Rz. 348 Besteht eine Nachlassabwicklung nach ausländischem Recht, ist bspw. ein executor oder ein administrator nach angloamerikanischem Recht bestellt, so ist dies im Erbschein anzugeben, entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk, weil auch insofern Verfügungsbeschränkungen bestehen,[376] und auch im Grundbuch einzutragen. Wie weit seine Rechte und Befugnisse im Einzel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / f) Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 182 Die nach § 39 FamFG für Beschlüsse vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang angeben.[152] Rz. 183 Auch eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung setzt die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 25 Die Erbenfeststellungs... / A. Grundsatz

Rz. 1 Der Erbe muss sein Erbrecht bei einer Vielzahl von Gelegenheiten nachweisen: Bei Banken und Sparkassen, beim Grundbuchamt oder bei Versicherungen. In nahezu allen Fällen wird dieser Nachweis geführt durch einen vom Nachlassgericht erteilten Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) oder eine beglaubigte Abschrift einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt nachlassge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Internationales Erbrecht / 2. Erbengemeinschaft im ausländischen Pflichtteilsrecht

Rz. 85 Das ausländische Pflichtteilsrecht kann auch Auswirkungen auf die Erbengemeinschaft haben. Insbesondere dann, wenn das Pflichtteilsrecht nicht als schuldrechtlicher Ersatzanspruch (wie in Deutschland) ausgestaltet ist. Viele europäischen Länder, insbesondere jedoch diese Länder, die dem romanischen Rechtskreis angehören, verstehen das Pflichtteilsrecht als echte Betei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VIII. Kosten

Rz. 413 Die Kosten der Ausstellung eines Zeugnisses belaufen sich auf 2,0-Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG und einer 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG. Maßgeblich für den Geschäftswert aus § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Nachlasswert abzüglich der Schulden des Erblass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Allgemeines

Rz. 125 Nach § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG ist der Erbschein nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Gegenstände der nachlassgerichtlichen Ermittlungen sind regelmäßig:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Internationales Erbrecht / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 169 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[359] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Internationales Erbrecht / I. Testamentsvollstreckung

Rz. 165 Bei einem ausländischen Erbstatut ist die Erteilung eines gegenständlich auf das Inland beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.[351] Dabei finden die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens Anwendung.[352] Zu beachten ist jedoch auch hier, dass sich im Europäischen Nachlasszeugnis umfangreiche Möglichkeiten der Darstellung einer Testamentsvollstreckung auch n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Berichtigung des Hande... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Der Erblasser als Mandant / 1. EuErbVO

Rz. 611 Am 17.8.2012 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, die unmittelbare Wirkung entfaltet (Art. 288 AEUV). Seitdem dürfen keine der Verordnung entgegenstehenden nationalen Gesetze verabschiedet werden. Bilaterale Abkommen von Mitgliedstaaten mit Drittstaaten bleiben gegenüber der neuen Verordnung allerdings weiterhin vorrangig (Art. 75 Abs. 1 EuErbVO...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Internationales Erbrecht / b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO

Rz. 150 Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[314] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Internationales Erbrecht / a) Ausländische Urkunden

Rz. 163 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[344] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch für ausländische öffent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / e) Angaben bei Vor- und Nacherbschaft

Rz. 52 Ist vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden, muss der Erbscheinsantrag des Vorerben nach § 352b Abs. 1 FamFG die richtigen Angaben zum Nacherbenvermerk enthalten. Hierzu gehören insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Nacherbfall eintritt, wer Nacherbe ist und ob befreite oder nichtbefreite Vorerbschaft vorliegt....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Erbfall und Grundbuch / e) Transmortale Vollmacht und Verfügung von Todes wegen

Rz. 42 Ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis bzw. eine notariell errichtete Verfügung von Todes wegen muss zur Grundbuchberichtigung auch dann vorgelegt werden, wenn eine über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht erteilt wurde. Der Bevollmächtigte kann jedoch in diesem Fall ohne Nachweis des Erbrechts Verfügungen über Nachlassgrundstücke treffen, wenn d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 355 Zwar ist die Erbrechtsverordnung nach Art. 84 EuErbVO unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark anwendbar. Allerdings ist zur Durchführung der EuErbVO eine begleitende Ergänzung und Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts erforderlich. Denn die Verordnung regelt das Verfahren nicht in allen Einzelheiten. Verweise ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Das Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 23 Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind Erblasser und Testamentsvollstrecker namentlich anzugeben. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt, so ist dies gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich jeder anderen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Anordnung des Erblassers, soweit sie für den re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / e) Adressat der Beschwerde

Rz. 198 Nach § 64 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht (iudex a quo). Für das Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang, § 64 Abs. 2 FamFG. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Ein bestimmter Antrag muss nicht gestellt werden, auch eine Begründung ist nicht v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 235 Wird ein Rechtsanwalt mit der Beantragung eines Erbscheins beauftragt, erhält er nach Nr. 3100 VV RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr. Besteht die Tätigkeit lediglich in der Stellung des Antrags bzw. in der Entgegennahme des Erbscheins, verringert sich die Gebühr auf 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG. Allerdings erschöpft sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts typischerweise ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Miterbe als Mandan... / n) Weitere Beispiele

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Berichtigung des Hande... / III. Erbnachweis

Rz. 6 Die im Handels- und Personengesellschaftsrecht nach § 1922 BGB im Wege des Erbgangs – bei Personengesellschaften als Sondererbfolge – eingetretene Rechtsnachfolge ist für ihre Verlautbarung im Handelsregister förmlich nachzuweisen. Dieser Nachweis wird nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunden geführt, "soweit tunlich". Gemeint sind öffentliche Urkunden i.S....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Erbfall und Grundbuch / aa) Freie Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden

Rz. 38 Ist dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit offen gehalten, durch letztwillige Verfügung einen anderen Schlusserben als den vorgesehenen einzusetzen, so rechtfertigt diese Möglichkeit allein noch nicht das Verlangen eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Länderüberblick

a) Schweiz: Nachweis des Erbrechts Rz. 346 Dem Erben wird von der zuständigen Behörde, die von den Kantonen bestimmt wird, eine Erbbescheinigung ausgestellt. Dort sind die Erben und die Pflichtteilsberechtigten aufgeführt. Ob diese Bescheinigung dem deutschen Erbschein entspricht, ist streitig; nach überwiegender Meinung ist dies nicht der Fall. Schweizer Erbscheine (und grun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 30 Das Nachlassgericht / III. Amtsverfahren des Nachlassgerichts

Rz. 15 Das Nachlassgericht führt folgende Tätigkeiten von Amts wegen aus:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Vollstreckbarer Titel gegen den Erblasser

Rz. 275 Liegt gegen den Erblasser bereits ein vollstreckbarer Titel vor, so ist dieser auf den Erben gemäß § 727 Abs. 1 ZPO umzuschreiben. Der Nachweis erfolgt mittels Erbscheins, wobei der Nachlassgläubiger berechtigt ist, eine Abschrift des bereits erteilten Erbscheins zu verlangen (§ 357 Abs. 2 FamFG) bzw. selbst die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (§§ 792, 896 Z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / IV. Begriff der Unrichtigkeit

1. Allgemeines Rz. 245 Ein Erbschein ist dann unrichtig, wenn entweder die Voraussetzungen für seine Erteilung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder wenn nach seiner Erteilung aufgrund neuer Tatsachen die Voraussetzungen für seine Erteilung weggefallen sind.[193] Die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind grundsätzlich dann als nicht mehr festgestel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 7. Inhalt des Zeugnisses

Rz. 380 Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO verlangt zur Ausstellung des Zeugnisses die Verwendung eines Formulars,[290] das in Anhang 5 der DurchführungsVO Nr. 13299/2014 abgedruckt ist. Art. 68 EuErbVO stellt die Anforderungen an den Inhalt des Zeugnisses auf, die sich mit dem Inhalt des Formulars decken. Die zwingende Verwendung des Formulars zur Ausstellung des Zeugnisses sol...mehr