Rz. 98

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm und nicht dem oder den Erben die Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu, §§ 2205, 2211 BGB.

 

Rz. 99

Da der Erbe durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, sieht § 52 GBO vor, dass bei Eintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen dort einzutragen ist, es sei denn, der Nachlassgegenstand unterläge nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, denn insoweit wäre auch der Erbe nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Ob eine solche Eintragung und daraus folgende Beschränkung gegeben ist, muss das Grundbuchamt prüfen.

Dazu das OLG Zweibrücken:[70]

Zitat

"Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnung schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht."

"Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz."

 

Rz. 100

Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf der Grundlage der im Erbschein angegebenen Anordnung der Testamentsvollstreckung (§ 352b Abs. 2 FamFG) oder auf der Grundlage des Erbennachweises durch Verfügung von Todes wegen in einer notariellen Urkunde mit Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.

Auch im Europäischen Nachlasszeugnis sind die Befugnisse und Beschränkungen des Testamentsvollstreckers anzugeben, Art. 68 Buchst. o EuErbVO.

Im Grundbuch kann ein Testamentsvollstreckervermerk auch hinsichtlich eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft eingetragen werden.[71]

 

Rz. 101

Im Grundbuch eingetragen wird nicht die Person des Testamentsvollstreckers, sondern nur die Tatsache, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist ("Testamentsvollstreckung ist angeordnet").

 

Rz. 102

Ist irrtümlich die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks bei der Eintragung des Erben als Eigentümer unterblieben, so kann der Vermerk jederzeit von Amts wegen nachgeholt werden.

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