Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung des im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen Grundstückes Flur …, zu 0,96 ar. Auseinandersetzungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Vermacht ein Erblasser einer Person die lebenslängliche und unentgeltliche Nutznießung an einem Hausanwesen und ist in Ansehung dieses Nachlassgegenstandes von der Anordnung eines Auseinandersetzungsverbotes auszugehen so sind hiermit im Widerspruch stehende Verfügungen des Testamentsvollstreckers unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 2205 S. 2, § 2208 Abs. 1 S. 1; GBO §§ 18, 35 Abs. 2 Sätze 1, 1 2. Alt, S. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 14.07.2000; Aktenzeichen 2 T 308/00)

AG Andernach

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Auseinandersetzungsverbot zu Lebzeitender begünstigten Tochter M. N. nur durch deren Zustimmung außer Kraft gesetzt werden kann.

2. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 220 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 78, 80 Abs. 1 GBO). In der Sache führt es jedoch nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO). Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 10. Mai 2000 ist jedoch dahin zu ergänzen, dass das Auseinandersetzungsverbot zu Lebzeiten der begünstigten Tochter M. N. anstelle der mit der Verfügung – möglicherweise – geforderten Zustimmung aller Miterben nur durch die allein erforderliche Zustimmung der begünstigten Tochter außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. zur Vollständigkeit der Zwischenverfügung (BayObLG 1986, 208, 211 und 1990, 51, 55; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147, 148; Demharter, GBO 23. Aufl. § 18 Rdnr. 31).

Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der beantragten Eigentumsumschreibung sowie der Löschung der eingetragenen Rechte ein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO entgegensteht. Es fehlt an der Verfügungsbefugnis des Beteiligten zu 1). Zwar steht einem Testamentsvollstrecker gemäß § 2205 Satz 2 BGB die Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände grundsätzlich zu. Diese ist jedoch hier durch das im Testament der Erblasserin vom 13. November 1965 enthaltene Auseinandersetzungsverbot beschränkt. Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch die Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnungen schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm überdies gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen (§ 2205 Satz 2 BGB), die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht. Hat demnach der Erblasser bei mehreren Erben die Art und Weise der Auseinandersetzung in der letztwilligen Verfügung angeordnet oder aber – wie hier – ein Auseinandersetzungsverbot ausgesprochen, so sind hiermit in Widerspruch stehende Verfügungen des Testamentsvollstreckers unwirksam (BGH NJW 1984, 2464; vgl. auch BGH NJW 1971, 1805 = BGHZ 56, 275 ff und NJW 1963, 2320 = BGHZ 40, 115 ff; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO § 52 Rdnr. 47; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2208 Rdnr. 2). Soweit früher dem Auseinandersetzungsverbot teilweise keine dingliche Wirkung zugestanden wurde (Senat – 3 W 137/64 –; KG OLGZ 40, 112, 113; BayObLGZ 67, 230, 237), ist diese Rechtsprechung durch die neuere Entscheidung des BGH (NJW 1984 aaO) überholt.

Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt., 1 Satz 2 GBO eine eigene Prüfungskompetenz. Es hat danach den Inhalt der letztwilligen Verfügung selbst zu ermitteln (Bauer aaO AT I Rdnr. I 160). Gegenstand der inhaltlichen Prüfung bilden die Erbeinsetzung sowie Beschränkungen durch eine Testamentsvollstreckung; die inhaltliche Überprüfung umfasst auch die Auslegung des Testamentes (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 1992, 154; Bauer/Schaub aaO § 35 Rdnr. 143, 144; Demharter aaO § 35 Rdnr. 42). Eine Auslegung kommt allerdings nur dort in Betracht, wo dem Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen eine abschließende Würdigung möglich ist und nicht Zweifel tatsächlicher Art an der Erbfolge verbleiben sowie dann, wenn die Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Bauer/Schaub aaO; Demharter aaO). Eine Auslegung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn vom Erblasser getroffene Regelung eindeutig und damit keiner Auslegung zugänglich ist (vgl. BGH ZIP 1997, 2080 zur Auslegung der Eintragungsbewilligung; BGHZ 32, 60, 63; Senat DNotZ 1997, 325, 326 und Beschluss vom 17. Mai 1999 – 3 W 82/99 –; BayObLGZ 1984, 122, 123 und 1990 aaO, jeweils zur Auslegung von Grundbucherklärungen; Bauer/Kössinger aaO § 19 Rdnr. 84, jew.m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Die von der Erblasserin in ihrem Testament vom 13. November 1965 getroffene Anordnung ist eindeutig. Die Erblasserin hat ihrer Tochter M. N. die lebenslängliche und unentgeltliche Nutznießung an dem Hausanwesen … in … verma...

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