Rz. 347

Das Verlassenschaftsgericht hat bei der Abwicklung des Nachlasses eine große Bedeutung; zuständig ist dasjenige am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Die Erben, seien sie kraft Gesetzes oder aufgrund Verfügung von Todes wegen berufen, werden von Amts wegen ermittelt und aufgefordert, die Erbserklärung (Annahmeerklärung) abzugeben. Hierbei spricht man von Abhandlungsverfahren.

Das Abhandlungsverfahren endet mit der förmlichen Einantwortung des Besitzes am Nachlass durch das Verlassenschaftsgericht an den Erben. Erst damit erlangt der Erbe den rechtlichen Besitz am Nachlass.

Über die Einantwortung wird dem Erben eine Urkunde erteilt, die in formelle Rechtskraft erwächst. Sie dient als Erbnachweis.

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